Ist aber leider so auf den ersten Blick korrekt.

Der grundsätzliche Fehler liegt bei der Vorbereitung der Insolvenz.
Hier hätte dieser Sachvehalt geklärt werden müssen.
Auch der Grundschuldgläubiger ist ein Insolvenzgläubiger.
Insofern ist er auch wie alle anderen zu behandeln.
Ihm steht es frei, die Grundschuld zu verwerten, oder seinen verzicht gegenüber dem Th zu erklären.
Den möglichen Ausfall nach Verwertung kann er zur Tabelle melden.
Mit Eröffnung der Insolvenz geht das Verfügungsrecht über den unpfändbaren betrag und über das vermögen des Schuldners auf den IV/TH über.
Die Mieteinnahmen sind nach 850ff ZPO nicht wie Lohn oder Gehalt zu berücksichtigen.
Als solche sind sie, solange die Immo nicht freigegeben ist, voll Massezugehörig.
Allerdings muß der TH/IV auch aus den Einnahmen allle Ausgaben wie Grundsteuer , Versicherungen usw. bestreiten.
Ihnen bleibt in dieser Situation letztlich nur, einen Antrag auf ergänzendes ALGII zu stellen.