Guten Abend

mein Regelinsolvenzverfahren läuft seit knapp 19 Monaten. Bei Berechnung meiner Pfändungsgrenze wurden als unterhaltsberechtigte Personen mein Ehemann und meine im Haushalt lebende Tochter berücksichtigt, so dass "nur" eine Pfändung meines Arbeitseinkommens i.H.v. 167 € erfolgt. Mein Mann ist schwerbehindert und hat eine EU-Rente i.H.v. 345 € (netto). Bei Erstellung des Gutachtens durch den Insolvenzverwalter wurde mir mitgeteilt, dass sein Einkommen zumindest zum Teil für seinen eigenen Unterhalt ausreicht. Da wir jedoch hohe monatliche Kosten aufgrund seiner Behinderung nachweisen konnten, wird er als voll unterhaltsberechtigt eingestuft.
Aufgrund letztgenannter Gründe bin ich jetzt unsicher, ob ich meine mittlerweile volljährige Tochter als Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenze verliere. Sie wird im Sommer die Schule beenden und ein freiwilliges soziales Jahr absolvieren. Für diese Zeit wird sie (je nach Einrichtung) eine Aufwandsentschädigung i.H.v. 200 € - 330 € / Monat erhalten. Da es sich um ihr erstverdientes Geld handelt, würde es mir auch schwer fallen, ihr dieses auch nur zum Teil wieder abknöpfen zu müssen. Allerdings würde mir nichts anderes übrig bleiben, um die Familie ausreichend versorgen zu können.
Ich weiß, dass Aufwandsentschädigungen pfändungsfrei bleiben und nicht als Einkommen zählen. Jedoch weiß ich auch, dass zur Berechnung der Bedürftigkeit einer Person auch Bezüge herangezogen werden und fürchte, dass dieses Entgelt dazu gehört.
Wer kann mir hierzu Informationen geben; ggf. auch ob eventuell ein Teil angerechnet wird (wie es beim Einkommen meines Mannes zur Debatte stand)?
Lieben Gruß
kessi77