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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 14:45:28 *
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Autor Thema: Einkommensänderung eines Schuldners bei Privatinsolvenz  (Gelesen 362 mal)
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Waage58
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« am: 02. September 2009, 11:06:51 »

Hallo und guten Morgen,

mein Mann und ich haben seit Januar 2008 Privatinsolvenz. Mittlerweile bin ich in der Wohlver- haltensphase, mein Mann noch nicht. Jetzt meine Frage:

Durch Krankheit haben sich meine Einnahmen verringert, deshalb erhalte ich momentan Kranken- geld. Dieses ist 120,00 Euro geringer als mein normales Einkommen. Wir haben uns an den Treuhänder gewandt zwecks Neuberechnung des Pfändungsbetrages und haben zur Antwort bekommen, dass er nicht zuständig ist für diese Berechnung. Dafür käme das Insolvenzgericht in Frage. Dieses schrieb uns jedoch, dass der Treuhänder bei Gericht beantragen muß, wenn sich irgendetwas ändert. Es geht hier darum, dass wir, mein Mann und ich der Meinung sind, dass sich der Pfändungsfreibetrag erhöhen muß, wenn ich weniger Einnahmen habe und mein Mann mir gegenüber dann unterhaltspflichtig ist. Bisher habe ich 510,00 Euro verdient, Krankengeld ist alles in allem 377,00 Euro.

Im Moment ist es so, dass wir von der Rente meines Mannes nur noch Miete und Krankenkasse bezahlen können, für den Rest (Strom, Telefon, Versicherungen usw.) bleibt nichts übrig und es trudeln schon wieder Mahnungen und Androhungen ein.

Kann mir jemand schreiben, wohin wir uns jetzt wenden müssen? Irgendwer muß doch zustän- dig sein und entscheiden können, wie's weitergeht.

Liebe Grüsse
Waage58
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rookie


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« Antworten #1 am: 02. September 2009, 16:51:50 »

Wenn Du sowieso nur 510,00 verdienst bzw. 377,00 Krankengeld bekommst bist du als unterhaltsberechtigt anzusehen da du unter der Pfändungsfreigrenze liegst.

Meine Frau hat ca. 900 Euro raus...und ich rechne sie voll an. Solange bis ich was anderes vom Gericht höre.

Dein Mann sollte beim Versicherungsträger nachhaken das die das ändern. Das ist nicht Sache vom TH.
 
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paps
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« Antworten #2 am: 02. September 2009, 20:13:38 »

einen förmlichen Antrag beim Gericht stellen, dass gemäß 850 c ZPO, der Ehegattte zu berücksichtigen ist.

BGH Beschluss vom 04.10.2005 – VII ZB 24/05
Die nach 850c Abs.4  ZPO mögliche Ermessensentscheidung setzt voraus, dass der unterhaltsberechtigte über berücksichtigungsfähige eigene Einkünfte verfügt.
§ 1360 BGB verweisen, dort findet sich die gesetzliche gegenseitige Unterhaltspflicht von Ehepartner
Bedürftigkeit (§1602 BGB) Der Unterhaltsberechtigte muss außer Stande sein, den eigenen Bedarf durch Einsatz seines eigenen Vermögens, Einkommens und seiner Arbeitskraft zu decken.

Der Arbeitgeber ihres Mannes ist verpflichtet ihm das korrekte Gehalt/Lohn auszuzahlen. Dazu gehört auch, dass ohne Beschluss des Insolvenzgerichtes  nach  §36.4 Satz1 InsO sie als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen sind.

Eine Aufhebung der Berücksichtigung geht nur mit Beschluß des Insolvenzgerichtes. (36 InsO)
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
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Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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