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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 14:46:13 *
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Autor Thema: Einkommenssteuer-Rückerstattung  (Gelesen 770 mal)
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armerMensch
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« am: 20. Mai 2011, 09:48:10 »

Guten Tag,
es gibt ja schon einige Beiträge zu dem Thema aber meine Frage ist ein bischen anders gelagert.

1. Meine Frau ist in Privatinsolvenz, im November 2009 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Sie ist in der Steuerklasse 5 ich in der 3. Im Dezember 2009 erhielten wir vom Finanzamt für die Einkommensteuer 2008 eine Rückerstattung. Diese wurde hälftig an den TH durch das Finanzamt abgeführt. Aber die Entstehung des Anspruchs liegt doch vor der Eröffnung des InsV ist das rechtens?

2. Nach Abgabe der Steuererklärung 2009 erklärte der TH, dass er beim Finanzamt eine getrennte Veranlagung für 2009 beantragt hat, da meine Frau im Jahr 2009 rund 5.600€ Steuer in der Klasse 5 bezahlt hat und in der 4 nur rund 2.400€ zu zahlen hätte und es durch eine getrennte Veranlagung jetzt für Sie zu einer Rückerstattung von 3.200€ kommen würde welche der Insolvenzmasse zufließt. Aber das InsV ist doch erst im November 2009 eröffnet worden? Für die Monate November und Dezember 2009 haben wir ihre Steuern "virtuell" nach der Klasse 4 abgerechnet und den Betrag der über der Freigrenze liegt an den TH gezahlt.

Ich habe den Eindruck das der TH nicht wirklich weiss was rechtens ist. Einen Anwalt einzuschalten geht aus finanzellen Gründen nicht. Gibt es beim Insolvenzgericht die Möglichkeit einer Beratung?

In Erwartung einer Erläuterung verbleibe ich
mit freundlichen Grüssen
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« Antworten #1 am: 20. Mai 2011, 10:44:55 »

das spielt keine Rolle wann die Steuern bezahlt wurden. Wenn es eine Erstattung gibt, dann fällt der Anteil deiner Frau komplett in die Insolvenzmasse. Erst wenn sie in der WVP ist, darf sie die Steuererstattung wieder behalten, es sei denn es wird einer NAchverteilung beantragt. Dann fliesst der Teil vor dem Beschluss vom Gericht (der besagt das man ab dem Tag XY in der WVP ist) auch noch in die Masse. Somit ist es rechtens.
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« Antworten #2 am: 21. Mai 2011, 07:22:27 »

Vielen Dank für Deine Antwort. Wie es manchmal so ist, war gestern Abend der Beschluss vom 06.05.2011 im Briefkasten. In der Niederschrift, nicht im Beschluss, der Sitzung steht "der Treuhänder wird getrennte Veranlagung für 2009 beantragen". Kann er das jetzt in der WVP, welche ja seit 06.05.211 gilt, so einfach? Von einer Nachtragsverteilung steht nichts im Protokoll.
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« Antworten #3 am: 21. Mai 2011, 12:10:11 »

wenn das Gericht dem zustimmt würde ich sagen ja. Er versucht natürlich soviel wie möglich für die Masse zu erzielen. Und wenn deine Frau in Steuerklasse 5 ist, zahlt sie ja mehr Steuern als du und würde meiner Meinung nach mehr zurück erstattet bekommen.
Und die Nachverteilung wird er denke ich im kommenden Jahr beantragen für die Zeit bis zum 06.05.11, sodass die Erstattung dann auch noch anteilig an den TH ausgehändigt werden muss. Ebenso die Steuererstattung für 2010.

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« Antworten #4 am: 21. Mai 2011, 13:23:46 »

ich kann es nur nochmal runterbeten:

deshalb wechselt man, wenn nur ein Partner insolvent ist und beide arbeiten, eigentlich immer in die Stkl. 4.

Dann passieren solche Dinge nicht. Im schlimmsten Fall kann bei einer getrennten Veranlagung sogar für den 3er eine Nachzahlung erfolgen.

Bei der Kombination 3(nicht insolvent)/5(insolvent) kommt es fast immer zu Erstattungen für den 5er die dann meistens in der Insolvenzmasse landen. Der 3er kann meistens nachzahlen.

Ich habe es so gemacht:

-Wechsel in 4/4 (meine Frau ist selbständig)
-gemeinsame Steuererklärung
-wenn der Steuerbescheid kommt, Aufteilung beantragen.

Ich denke das ist die beste Lösung für alle und man zahlt nicht unnötig an das FA bei einer getrennten Veranlagung.
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« Antworten #4 am: 21. Mai 2011, 13:23:46 »



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Insokalle
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« Antworten #5 am: 21. Mai 2011, 19:02:50 »

Richtig. Und das vor Antragstellung erledigen, sofern es möglich ist.

Wie will er denn nach Verfahrensaufhebung ohne Nachtragsverteilung noch eine getrennte Veranlagung beantragen? Kann gar nicht gehen.
Es ist schwer vorstellbar, dass die Anordnung der Nachtragsverteilung "vergessen" sein sollte.
« Letzte Änderung: 21. Mai 2011, 19:06:17 von Insokalle » Gespeichert
armerMensch
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« Antworten #6 am: 21. Mai 2011, 20:49:17 »

Danke für Eure Antworten. Aus meiner Sicht macht eine Nachtragsverteilung eigentlich wenig Sinn für den TH, da wir ja den Betrag aus der Berechnung 4/4 schon bezahlen. Ich werde wohl für 2009 den Differenzbetrag aus meiner Tasche bezahlen. Eine Sache gibt es da noch, wenn ich das jetzt ausgleiche "ohne Finanzamt" gehört wenigstens der Verlust aus Vermietung und Verpachtung mir oder wird der dann auch noch hälftig geteilt? In der jetzigen Steuererklärung ist dieser Verlust noch nicht enthalten und wird erst noch nachgereicht.

Von Nachtragsverteilung steht in dem Beschlus definitiv nichts. Das mit der 4/4 während des Insolvenzverfahrens hätte man beachten müssen, wenn man es weiss! Hat mich viel Geld gekostet, da die anrechenbaren Minderungen von mir kamen. Z. B. Altersvorsorge, Fahrkosten, die bereits erwähnten Verluste aus Vermietung u.s.w.

Das mit der Nachverteilung, jetzt nach dem Beschluss macht mich noch ein bisschen unsicher, trotz alledem Euch allen ein grosses Lob für euren Einsatz in diesem Forum. Selten ein so lebendiges Forum im Netz gesehen.
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« Antworten #7 am: 21. Mai 2011, 22:33:31 »

In meinem Beschluss zur Aufhebung des Verfahrens steht:

Zitat
Hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung von Einkommenssteuerzahlungen, soweit der die Erstattung begründende Sachverhalt vor oder während dieses Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist, wird die Nachtragsverteilung angeordnet (§203 Abs. 1 InsO)

Dieser Absatz steht übrigens nur in meinem Beschluss und nicht unter www.insolvenzbekanntmachungen.de, da ist dieser Absatz nicht enthalten.
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