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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 14:54:14 *
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Autor Thema: Einkommensteuererklärung 2007 / Neuen AG in Kenntnis setzten?  (Gelesen 829 mal)
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knoso
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« am: 17. September 2008, 15:31:34 »

Hallo,

mein Inso- verfahren wurde am 11.12.07 eröffnet.

Meine Fragen: 1.Muss ich eine Steuererklärung abgeben ?( Finanzamt ist Gläubiger, hat sich bis jetzt nicht gerückt und auch der Treuhänder
hat mich bis jetzt nicht aufgefordert).
2. Da ich mit einer Rückzahlung rechne ( in 2007 geheiratet ) weiß ich nicht wie ich mich verhalten soll. Also ob ich mich Strafbar mache
oder nicht?


Freundliche Grüße

Knoso
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« Letzte Änderung: 18. September 2008, 11:07:20 von knoso » Gespeichert
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« Antworten #1 am: 18. September 2008, 18:39:23 »

Solange Ihr Verfahren noch läuft, ist der Th für die Erstellung der Erklärung verantwortlich.
Die Erstattung können Sie abscheiben.
Im Verfahren geht diese zur Masse und in der WVP wird das FA aufrechnen.

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« Antworten #2 am: 25. September 2008, 16:35:51 »


Im Verfahren geht diese zur Masse und in der WVP wird das FA aufrechnen.



Was bedeutet "aufrechnen"?
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« Antworten #3 am: 25. September 2008, 20:10:20 »

Hallo, das soll heißen, dass das FA Ihr Guthaben mit den alten Schulden verrechnet.....und das auch noch darf!!!!  heulen angry

Ist halt ärgerlich, wenn alte Schulden bei denen bestehen. Immerhin geht man ja davon aus, dass auch diese Schulden durch die Insolvenz erledigt werden. Leider ist es aber nicht so sondern anders. Die dürfen halt aufrechnen.

Was ich allerdings nicht weiß, ist, ob man durch einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte, der ja die evtl. Erstattung im Vorfeld schon mindert,
das FA ...mmh, ich sage mal "austricksen" kann.  Wenn man das darf, ist das ja eigentlich kein "Tricksen".

Schönen Abend noch.

bemeyno
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« Antworten #4 am: 25. September 2008, 20:46:43 »

was heist austricksen?

Ein Steuerfreibetrag bedeutet auch mehr pfändbare Beträge und ...
er steht jedem zu, der die entsprechenden Ausgaben/Aufwendungen nachweisen kann.

Das hat doch nichts mit Trickserei zu tun.
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« Antworten #4 am: 25. September 2008, 20:46:43 »



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« Antworten #5 am: 26. September 2008, 08:20:28 »

Hallo,

Die dürfen halt aufrechnen.

nicht die dürfen das, sondern alle Gläubiger dürfen das.

MfG

ThoFa
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Tatum
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« Antworten #6 am: 26. September 2008, 14:00:40 »

Hallo, das soll heißen, dass das FA Ihr Guthaben mit den alten Schulden verrechnet.....und das auch noch darf!!!!  heulen angry

Aber das hat das Finanzamt doch immer schon - oder vielmehr auch vor der Insolvenz -  gemacht.  rougi
Wenn ich z.B meine KFZ-Steuern nicht püktlich zum Termin gezahlt habe, wurden 3 Euro Säumniszuschläge fälltig und die hat das FA mir dann direkt vom Guthaben der Einkommensteuer gleich abgezogen.

Ansonsten hab ich keine Schulden beim FA.

Gruß Tatum

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« Antworten #7 am: 26. September 2008, 14:05:27 »

nicht die dürfen das, sondern alle Gläubiger dürfen das.

Also wie jetzt.
Dann bleibt einem ja auch in der Wohlverhaltensperiode von der Einkommensteuererklärung kein Guthaben zur Verfügung, wenn in der Insolvenzeröffnung (also die 6-18 Monate) keine pfändaren Beträge an die Gläubiger abgeführt werden konnten.

Verstehe ich das jetzt richtig?  rougi

Gruß Tatum
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« Antworten #8 am: 26. September 2008, 21:50:07 »

Da Sie ja keine Schulden beim FA haben...(sieh 2 postings weiter oben) bleibt ihnen die Erstattung doch. wink

Aber z.B. die KV könnte nun bei den "Sie-bekommen-Geld-wieder-wenn-Sie-uns-keine-Rechnunegn-verursachen-Tarifen",
mit dieser möglichen Rückerstattung bei alten Beitragsschulden aufrechnen.

Im Übrigen besteht ein klitze kleiner Unterschied zwischen aufrechnen und verrechnen.
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« Antworten #9 am: 27. September 2008, 07:46:15 »

Mmh, interessant!

Das andere Gläubiger auch auf- oder verrechnen dürfen, war mir ehrlich gesagt, nicht so klar. Obwohl es nach den Ausführungen eigentlich ja ganz logisch ist.

Und wo ist der Unterschied zwischen aufrechnen und verrechnen? Das weiß ich wirklich nicht.

Danke schonmal und noch ein schönes Wochenende.

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Tatum
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« Antworten #10 am: 27. September 2008, 15:16:13 »


Aber z.B. die KV könnte nun bei den "Sie-bekommen-Geld-wieder-wenn-Sie-uns-keine-Rechnunegn-verursachen-Tarifen",
mit dieser möglichen Rückerstattung bei alten Beitragsschulden aufrechnen.

KV?  Welche Abkürzung ist gemeint? Krankenversicherung?  dntknw

Im Übrigen besteht ein klitze kleiner Unterschied zwischen aufrechnen und verrechnen.

Also ich hab noch einmal im Steuerbescheid nachgesehen, die 3 Euro KFZ-Säumniszuschläge wurden vom FA z.B. bei mir aufgerechnet.
Zu diesem Zeitpunkt war bei mir von Privatinsolvenz noch gar nicht die Rede.

@bemeyno

...von daher, interessante Frage.   thumbup

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« Antworten #11 am: 27. September 2008, 20:08:51 »

vereinfacht aus Inso- und pfändungstechnischer Sicht:

Die Aufrechnung bewirkt die gleichzeitige Tilgung  durch einseitige Erklärung eines der Beteiligten,wenn eine Aufrechnungslage gegeben ist und beide Parteien gegenseitige Forderungen haben.

Die Verrechnung im Sozialrecht (§52 SGBI), als Sonderform der Aufrechnung, ermöglicht die Aufrechnung auch für Forderungen anderer Sozialleistungsträger.

Aber für den allgemeinen Sprachgebrauch ist das wohl ehr egal. whistle
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