
Gute Kunde!

Im Februar 2008 wurde höchstrichterlich entschieden, dass die 2-jährige Frist für die Antragsveranlagung zur Einkommensteuer verfassungswidrig ist.
Demzufolge beträgt die Festsetzungsfrist nunmehr auch 4 Jahre wie bei der Regelveranlagung.
Mit Anlaufhemmung für die Festsetzungsverjährung kann eine Einkommensteuererklärung bzw. Lohnsteuerjahresausgleich noch bis zu 7 Jahre auf das jeweilige Kalenderjahr nachgeholt werden.
Wer also ein Insolvenzverfahren für sich in Betracht zieht, der sollte vorher noch sein Guthaben beim Fiskus (Finanzamt) abräumen, bevor das Guthaben später in die Insolvenzmasse fällt.
Lohnsteuerhilfevereine leisten hier preiswert und solide Arbeit im Umfang ihrer Beratungsbefugnis.
Eine derartige steuerliche Beratung macht auch im laufenden Insolvenzverfahren Sinn, nämlich dann, wenn Steuererstattungsansprüche von Eheleuten auseinanderdividiert werden müssen, um den Anteil der an den INOVerw. gemeldet werden muss, zu errechnen. Oft raten INSOVerw. zur
getrennten Veranlagung, was mit erheblichen steuerlichen Nachteilen verbunden sein kann.
MfG
agent_haribo
...es ist noch kein Meister vom Baum gefallen...aber es sind schon Bäume auf Meister gefallen...
