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Autor Thema: Einnahmen und Ausgaben vor der Insolvenz  (Gelesen 225 mal)
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noelmaxim
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« am: 27. August 2008, 08:21:20 »

Hallo,

ich konnte hier lesen, dass der Insolvenzverwalter die Kontoauszüge bis zu einem Jahr vor Anmeldung der Insolvenz kontrolliert. Es stellen sich mir nun folgende Fragen:

1) Warum tut er dies, man könnte ja zu diesem Zeitpunkt noch zahlungsfähig gewesen sein und was wird evtl. zurück geholt? In diesem Zusammenhang die Frage, interessieren da auch Dinge wie Versicherungen, Telekom, Strom/Gas/Wasser, Grundsteuer und Hypothekenrate?
Er könnte dann ja alles zurück holen? Ich verstehe das Prinzip bzw. den Sinn der "Rückhohlaktion" nicht ! Wenn ich jahrelang den Gerichtsvollzieher bedient habe, dann müsste man dort ja auch alles zurückhohlen?

2) Wie steht es mit den Einnahmen? Wenn auf dem Konto keine direkten Einnahmen, sondern nur Bareinzahlungen waren, geht man auch zum Arbeitgeber und kontrolliert, wo die Provisionseinahmen hingegangen sind?

3) Was passiert, wenn diese Provisionseinahmen auf ein anderes Konto gegangen sind und von dort aus Überweisungen stattgefunden haben?
Kann oder wird man dies feststellen?

Ich stelle diese Frage nicht, um im Wissen einer anstehenden Regelinsolvenz taktieren zu können, viel mehr habe ich jetzt Angst, dass derjenigen etwas passieren könnte, die ihr Konto für Einnahmen/Ausgaben zur Verfügung gestellt hat.  Ich habe diese Maßnahem nur ergriffen, weil mein Konto überzogen war und teilweise mit Pfändungen belegt war. Ich habe da ja nichts vorenthalten, denn von den Einnahmen sind ja Verbindlichkeiten beglichen worden, also wäre ja erkennbar, dass ich von dem was ich habe auch u.a. Gläubiger bedient worden sind. Es konnten halt nur niocht mehr alle bedient werden, darum jetzt ja auch die Erkenntnis der Pleite und der Gang zur Insolvenz!

Danke für eure Antworten.
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paps
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« Antworten #1 am: 27. August 2008, 12:42:39 »

Dem Grunde nach dient die Kontrolle der Kontoauszüge nur dazu, festzustellen, ob "unklare" Geldbewegungen stattgefunden haben.

Um sein Recht des Lastschriftwiederrufs wahrzunehmen, bedarf der IV keines Kontoauszuges.
Er wird alle Lastschriften im möglichen Zeitraum widerrufen, sofern er es überhaupt macht.

Problem könnte das 2. Konto werden, wenn Sie ihre Einkünfte nachweisen sollen.
Dann müßte ihre Vertrauensperson u.U. mit ihren Kontoauszügen herhalten.
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Mfg Paps

Kenntnisse kann jedermann haben, aber die Kunst zu denken, ist das seltenste Geschenk der Natur"  [Friedrich der Große]


Paps ist Initiator und Leiter einer Selbsthilfegruppe für Schuldner und arbeitet hauptberuflich für die Debeka
noelmaxim
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« Antworten #2 am: 28. August 2008, 01:09:51 »

Danke Paps für die Antwort.

Es schließen sich dann doch noch 2-3 Fragen an.

1) Muss man denn die vergangenen Einnahmen in der Insolvenz grundsätzlich offenlegen, vor allem angeben wohin diese gegangen sind?

2) Wann hat denn ein Insolvenzverwalter Bedarf Lastchrifteinzüge zurück zu buchen?

3) Betrifft das z.B. auch Zins-,und Tilgungsrate einer bestehenden Hypothek  oder Lebensversicherungsbeiträge? Evtl. auch Mitgliedsbeiträge bei Vereinen?

4) Was ist denn mit Überweisungen die man getätigt hat?

5) Durfte ich denn Einnahmen auf das Konto eines Dritten überweisen lassen und von dort aus Überweisungen tätigen?

Danke für Antworten.
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paps
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« Antworten #3 am: 28. August 2008, 12:53:09 »

1) Muss man denn die vergangenen Einnahmen in der Insolvenz grundsätzlich offenlegen, vor allem angeben wohin diese gegangen sind?
Da Sie von einer Regelinsolvenz ausgehen, wird es für die Erstellung eines Gutachtens zur Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung unumgänglich sein.
Haben Sie ein Problem damit?
Zitat
2) Wann hat denn ein Insolvenzverwalter Bedarf Lastchrifteinzüge zurück zu buchen?
In aller Regel, wenn keine andere Masse vorhanden ist.

Zitat
3) Betrifft das z.B. auch Zins-,und Tilgungsrate einer bestehenden Hypothek  oder Lebensversicherungsbeiträge? Evtl. auch Mitgliedsbeiträge bei Vereinen?
Ja, sofern Lastschrifteinzugsverfahren.

Zitat
4) Was ist denn mit Überweisungen die man getätigt hat?
Überweisungen sind keine Lastschriften.
Über Suche-Lastschriften sollte eine ausführliche Erläuterung des Themas auffindbar sein.
Zitat
5) Durfte ich denn Einnahmen auf das Konto eines Dritten überweisen lassen und von dort aus Überweisungen tätigen?
Ob Sie dürfen?
Nun mal ein paar Ansatzpunkte:
-Voraussetzung sollte aber eine Verfügungsberechtigung über das Konto des Dritten sein.
- Probleme gibt es regelmäßig  dann, wenn es die Bank mitbekommt, dass der Kontoinhaber nicht auf "eigene Rechnung"
handelt, oder der Dritte wegen finanziellen Problemen auch Probleme mit dem Konto bekommt.
- In Abhängigkeit der Art des Zahlungsverkehrs käme noch eine Prüfung wegen Geldwäsche in Frage.
- Wenn die Einnahmen und Ausgaben in ihrer Buchführung vorhanden sind, wäre es als Notlösung machbar.
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Mfg Paps

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Paps ist Initiator und Leiter einer Selbsthilfegruppe für Schuldner und arbeitet hauptberuflich für die Debeka
Schulden & Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #3 am: 28. August 2008, 12:53:09 »


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