Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 15:00:50 *
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Autor Thema: Einnahmen vor Insolvenzeröffnung  (Gelesen 2007 mal)
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Purzel
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« am: 20. Mai 2006, 10:39:08 »

Hallo bin neu hier und benötige Infos.
Mein Mann und ich beabsichtigen die private Insolvenz zu beantragen. Unser Anwalt ist bereits dabei, alle Gläubiger anzuschreiben.
Nun meine Frage: Darf ich vor der Eröffnung der Insolvenz noch neben meinem Gehalt zusätzliche Einnahmen haben? Oder würden diese direkt in die Insolvenzmasse fließen?
Ich frage deswegen, weil ich von meinem Arbeitgeber eine Abfindung von Brutto 3000€ gezahlt bekomme, da er mich aus betriebsbedingten Gründen gekündigt hat.
Außerdem möchte ich wissen, inwieweit das Kindergeld und gezahltes Pflegegeld für ein behindertes Familienmitglied zum Einkommen dazugerechnet werden?
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« Antworten #1 am: 20. Mai 2006, 11:16:19 »

Hallo Purzel,

ein paar mehr Informationen dürften es schon sein.
Höhe der Schulden ? Vielleicht aus Selbständigkeit?
Vermögen?

Wenn Sie einen Anwalt haben, wieso dann diese Fragen hier? Ist das kein Fachanwalt??

Haben Sie schon mal eine Vermögens- und Schuldenaufstellung gemacht. Gibt es einen Haushaltsplan (Einnahmen und Ausgaben), der evtl auch schon Gläubigerraten beinhaltet.

Geben Sie doch einfach mal \"Kindergeld pfändbar?\" oder Pflegegeld pfändbar?\" bei google ein.

Kann das Kindergeld gepfändet werden?

Kindergeld ist nur vom unterhaltsberechtigten Kind pfändbar und wird der Höhe nach besonders berechnet.

Achtung: Andere Gläubiger könnten das Kindergeld jedoch im Rahmen einer Kontopfändung bekommen. Als Sozialleistung ist das Kindergeld per Gesetz bei einer Kontenpfändung in den ersten 7 Tagen ab Gutschrift geschützt und daher nicht pfändbar. Danach kann es an die Gläubiger ausgezahlt werden. Heben Sie deshalb bei einer bestehenden oder drohenden Kontenpfändung jegliche Sozialleistungen ab oder nehmen Sie rechtzeitig Überweisungen vor.

Kontopfändung von Sozialleistungen

Sozialleistungen sind in den ersten 7 Tagen ab Gutschrift nicht pfändbar! Werden auf Ihr Konto Sozialleistungen, wie z.B. Arbeitslosengeld oder Rente überwiesen, müssen Sie sich diese innerhalb von 7 Tagen nach der Gutschrift in voller Höhe ausbezahlen lassen, bzw. während dieser Zeit Überweisungen vornehmen. Kann die Bank nicht erkennen, dass es sich um Sozialleistungen handelt, weisen Sie es durch Belege nach. Hilft auch der Nachweis nichts und die Bank zahlt innerhalb dieser 7 Tage nicht an Sie aus bzw. nimmt keine Überweisungen vor, müssen Sie zur Rechtsantragstelle Ihres Amtsgerichts oder zu einem Rechtsanwalt / einer Rechtsanwältin gehen und einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Berücksichtigt zwar die Bank die 7-Tage-Frist, ist diese bei Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aber bereits abgelaufen, müssen Sie sich an das Vollstreckungsgericht wenden, damit festgelegt wird, wieviel von Ihrem Guthaben auszuzahlen ist. Lassen Sie sich dazu von einer Schuldnerberatungsstelle, der Rechtsberatung der Verbraucher-Zentrale oder einer Rechtsanwältin / einem Rechtsanwalt beraten.

Folgende Sozialleistungen sind nicht oder nur bedingt pfändbar:

Sozialhilfe,
Erziehungsgeld,
Mutterschaftsgeld nur unter bestimmten Voraussetzungen und in einer bestimmten Höhe,
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen,
Kindergeld ist nur vom unterhaltsberechtigten Kind pfändbar und wird der Höhe nach besonders berechnet.

Ist die Abfindung pfändbar?

Die Abfindung ist grundsätzlich pfändbar. Die Pfändungsgrenzen für das Arbeitseinkommen sind nicht anwendbar. Pfändungsschutz kann der Arbeitnehmer deshalb nur erlangen, wenn er dies beim Vollstreckungsgericht beantragt. Nach § 850i Zivilprozeßordnung hat das Gericht dem Arbeitnehmer von der Abfindung so viel zu belassen, als er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt und den seines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, seiner unterhaltsberechtigten Verwandten oder eines Elternteils bedarf. Bei der Entscheidung sind die wirtschaften Verhältnisse des Arbeitnehmers, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen

Also Anwalt fragen??
Was macht der denn für einen Vergleich mit den Gläubigern???.
Nullvergleich?


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« Antworten #2 am: 20. Mai 2006, 12:29:16 »

Erst einmal vielen Dank für die schnelle Antwort.

Unsere Schulden belaufen sich auf ca. 30.000€ und wir sind nicht selbständig.
Unser Anwalt wird mich am Montag zurückrufen. Er wird mir meine Fragen ganz sicher beantworten können. Jedoch dachte ich, dass ich hier ja auch mal fragen kann.

Ich gehe mal davon aus, dass bei uns nichts pfändbar ist, da mein Mann nur eine kleine Rente bezieht, ich recht wenig verdiene und wir bzw. mein Mann daher noch Unterstützung durch Harz IV bekommen.

Mich interessierte eingentlich, ob ich das Kindergeld und das Pflegegeld auf das Monatseinkommen mir anrechnen muss. Ich denke mal das Kindergeld schon. Beim Pflegegeld denke ich, dass es nicht mit angerechnet wir, da es ja eine reine Aufwandsentschädigung für die Pflegeleistung ist. Also zumindestens wurde es bisher bei Harz IV etc. zwar angegeben aber nicht auf das Familieneinkommen angerechnet.

Zur nächsten Frage: Wir haben bereits einen Ausgaben- Einnahmenplan erstellt. Unser Anwalt ist wie erwähnt geradedabei alle Gläubiger anzuschreiben.

Uns ist bekannt, dass wir von unserem Konto alle eingegangenen Gelder, welche Sozialleistungen sind, innerhalb der 7 Tagefrist abheben können/müssen.

Danke auch für die Erklärungmit der Abfindung. Ich würde, wenn ich die Nettoabfindung teile und dann monatlich zu meinem Gehalt anteilmäßig zurechne, noch immer unter der Pfändungsgrenze bleiben.
Allerdings ist meine Frage, ob diese Summe überhaupt für die Insolvenz relevantist, da sie vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gezahlt wird, noch nicht beantwortet. Oder habe ich es überlesen?[addsig]
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« Antworten #3 am: 20. Mai 2006, 13:36:49 »

ja purzel,

Ist die Abfindung pfändbar? Die Abfindung ist grundsätzlich pfändbar. Die Pfändungsgrenzen für das Arbeitseinkommen sind nicht anwendbar. Pfändungsschutz kann der Arbeitnehmer deshalb nur erlangen, wenn er dies beim Vollstreckungsgericht beantragt. Nach § 850i Zivilprozeßordnung hat das Gericht dem Arbeitnehmer von der Abfindung so viel zu belassen, als er während eines angemessenen Zeitraums für seinen notwendigen Unterhalt und den seines Ehegatten, eines früheren Ehegatten, seiner unterhaltsberechtigten Verwandten oder eines Elternteils bedarf. Bei der Entscheidung sind die wirtschaften Verhältnisse des Arbeitnehmers, insbesondere seine sonstigen Verdienstmöglichkeiten, frei zu würdigen Also Anwalt fragen??

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