so, dass kommt davon, wenn man es eilig hat, muß als0 nun durch den admin nach regelinsolvenz verschoben werden.. ich depp.

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Einstellung nach §200 InsO -> dann folgt 201
§ 201
Rechte der Insolvenzgläubiger nach Verfahrensaufhebung
(1) Die Insolvenzgläubiger können nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen.
(2) Die Insolvenzgläubiger, deren Forderungen festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, können aus der Eintragung in die Tabelle wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben. Einer nicht bestrittenen Forderung steht eine Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Der Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aus der Tabelle kann erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gestellt werden.
Die Nichtberücksichtigung der Kinder nach der Einstellung ist falsch.
Ob der PfÜB aus 2005 noch Wirkung zeigen kann, wage ich zu bezweifeln.
Fordern Sie ihren AG auf, unter Berücksichtigung beider Kinder den pfändbaren Betrag zu ermitteln und diesen ggf. abzuführen.
Sie haben einen Anspruch darauf, da der Beschluß des Insogerichtes nur für das Verfahren galt.