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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 15:06:26 *
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Autor Thema: Einverstaendniserklaerung Strafverfahren?  (Gelesen 443 mal)
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hope2014
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« am: 12. Januar 2009, 14:06:07 »

Moin,

mir wurde vom IV u.a. eine Einverstaendniserklaerung vorgelegt, die ich unterschreiben soll:

Zitat
Mir ist bekannt, dass ich in dem Inso-verfahren Auskunfts- und Mitwirkungspflichtern nach § 97 InsO habe, Ich erteile hiermit meine Zustimmung zur Verwendung der von mir erteilten Auskuenfte auch fuer eine Verwendung in einem Strafverfahren oder einem Verfahren nach dem Gesetz ueber Ordnungswidrigkeiten gegen mich oder einen in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehoerigen.

Ist das so ueberhaupt zulaessig? Muss ich quasi per Formular auf meine Rechte verzichten? Nicht, dass ich mich strafbar machen wollen wuerde, aber man weiss ja nie...

h.
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Insokalle
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« Antworten #1 am: 12. Januar 2009, 17:34:56 »

Hallo,

ich würde die Erklärung wohl für zulässig erachten. Sie ist sicherlich auf die Regelung der Auskunftspflichten des § 97 Abs. 1 InsO zurückzuführen. Sie sind nicht verpflichtet, diese Erklärung zu unterschreiben. Ich würde diese pauschale Erklärung in der Form auch nicht unterschreiben. Sie haben sonst kaum noch eine Möglichkeit, im Einzelfall zu entscheiden, ob Sie die fragliche Zustimmung erteilen wollen oder nicht bzw. die entsprechende Verwendung der Auskünfte zu verhindern.

Hier der Text des § 97 InsO:
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.
(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.
(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.

MfG

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hope2014
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« Antworten #2 am: 12. Januar 2009, 18:22:17 »

Hi,

danke fuer die Antwort.

Am wichtigsten war mir, dass ich es nicht unterschreiben muss, wenn ich es freiwillig tue ok, aber wenn ich es zwingend unterschreiben muesste, waere ja die Regelung im Gesetz "nur mit Zustimmung" ueberfluessig.

Dass es zulaessig ist, das zu unterschreiben, mag sein - aber man muss sich ja nicht von vornherein unnoetige Stolperfallen aufstellen.

Gruesse,

h.
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dobberstein
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« Antworten #3 am: 13. Januar 2009, 09:33:46 »

Es bringt, aber auch Nichts unnötig die Arbeit des Insolvenzverwalters zu erschweren.
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pd
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