Um es nicht nochmal selber zu schreiben, hat es Insokalle vortrefflich formuliert:
Solange das Insolvenzverfahren nicht nach § 200 InsO aufgehoben oder nach §§ 207 ff InsO eingestellt wurde, ist der IV/TH verpflichtet, die Steuererklärungen abzugeben. Diese Pflicht leitet sich aus § 34 Abs. 3 AO und § 80 InsO ab. Dies wird von der Rechtsprechung auch vorausgesetzt, verweisen Sie Ihren IV/TH z.B. auf den Beschluss vom BGH vom 22.07.2004 (Az. IX ZB 161/03).
Ist Ihr Insolvenzverfahren dagegen nach § 200 InsO schon aufgehoben worden, sind Sie nach der wohl überwiegenden Meinung der Fachliteratur wieder zur Erstellung der Steuererklärungen verpflichtet, da die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Ihr Vermögen wieder auf Sie zurückgefallen ist.
Es kommt also auf den Stand Ihres Verfahrens an. Diesen entnehmen Sie den Beschlüssen des Insolvenzgerichts.
Stellen Sie dem Finanzamt doch Ihre letzte BWA zur Verfügung, dann soll es anhand der Zahlen eine Schätzung vornehmen. Gibt es keine BWA, soll es eben ohne schätzen. Letztlich handelt es sich doch nur um eine Insolvenzforderung.