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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 15:11:24 *
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Autor Thema: EkSt & UmSt  (Gelesen 395 mal)
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Pilot_Steve
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« am: 09. März 2009, 12:52:46 »

Hi all,

nochmal ´ne -vielleicht etwas provokante- Frage.

Ich bin letzte Woche aufgefordert worden, meine EkST & UmSt Erklärung für 2007 zu machen und abzugeben. Bin eh schon verspätet dran. Man droht mir hier - wenn nicht innerhalb von 14 Tagen abgegeben- mit Schätzung & Festlegung seitens des FA. Was kann mir denn passieren, wenn man mich schätzt? Geht ja eh in die Masse ein, wenn ich was wiederbekommen würde, geht es auch in die Masse, müsste ich noch nachzahlen, ist es am Ende des Tages eigentlich auch egal. Spricht irgendwas dafür, mir diese zusätzliche Arbeit zu machen?

Schöne Grüße Steve
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lucca_m
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« Antworten #1 am: 09. März 2009, 14:42:40 »

So von FFM zu FFM schicken Sie diese Auffordernug an Ihren Treuhänder. Im eröffneten Verfahren ist dieser für die Erstellung der Steuererklärung zuständig.
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Pilot_Steve
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« Antworten #2 am: 09. März 2009, 15:15:11 »

Hi,

der hat mir das mit nem Beizettel "bitte umgehend erledigen" kommentarlos weitergeleitet"...?! gruebel
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lucca_m
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« Antworten #3 am: 09. März 2009, 17:53:48 »

Um es nicht nochmal selber zu schreiben, hat es Insokalle vortrefflich formuliert:

Solange das Insolvenzverfahren nicht nach § 200 InsO aufgehoben oder nach §§ 207 ff InsO eingestellt wurde, ist der IV/TH verpflichtet, die Steuererklärungen abzugeben. Diese Pflicht leitet sich aus § 34 Abs. 3 AO und § 80 InsO ab. Dies wird von der Rechtsprechung auch vorausgesetzt, verweisen Sie Ihren IV/TH z.B. auf den Beschluss vom BGH vom 22.07.2004 (Az. IX ZB 161/03).

Ist Ihr Insolvenzverfahren dagegen nach § 200 InsO schon aufgehoben worden, sind Sie nach der wohl überwiegenden Meinung der Fachliteratur wieder zur Erstellung der Steuererklärungen verpflichtet, da die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Ihr Vermögen wieder auf Sie zurückgefallen ist.

Es kommt also auf den Stand Ihres Verfahrens an. Diesen entnehmen Sie den Beschlüssen des Insolvenzgerichts.

Stellen Sie dem Finanzamt doch Ihre letzte BWA zur Verfügung, dann soll es anhand der Zahlen eine Schätzung vornehmen. Gibt es keine BWA, soll es eben ohne schätzen. Letztlich handelt es sich doch nur um eine Insolvenzforderung.


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paps
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« Antworten #4 am: 09. März 2009, 20:34:32 »

dann nehmen Sie ihren eigenen Beipackzettel, kopieren die Antwort von Insokalle drauf und bitte das Gericht um Stellungnahme.
Kopie an den IV nicht vergessen.
Selbstverständlich können Sie, sofern vorhanden, bei Bedarf Unterlagen an den IV geben.

Wenn Sie nicht antworten, schätzt das FA sowieso.
Soll der IV doch der Schätzung widersprechen oder sie anerkennen.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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« Antworten #4 am: 09. März 2009, 20:34:32 »



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Pilot_Steve
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« Antworten #5 am: 10. März 2009, 10:00:18 »

Guude,

vielen dank für die Hilfe & infos! Habe morgen einen Termin beim IV und kläre das dann.

Schöne Grüße
Steve
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