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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 15:26:11 *
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Autor Thema: Entschädigung als Zeuge in Inso- Verdienstausfall  (Gelesen 833 mal)
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doktor mabuse
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« am: 28. Januar 2011, 10:19:57 »

Hallo Zusammen,

bin noch im laufenden Verfahren und habe in einiger Zeit eine Vorladung als Zeuge vor Gericht.
Das Ganze ist etwas weiter weg und dauert wohl mit Anfahrt einen Tag.
Mein Arbeitgeber kürzt für diesen Tage mein Gehalt entsprechend und ich bekomme von der Gerichtskasse den Ausfall erstattet.

Was ist mit diesem Betrag? Ist dieser pfändbar, oder nur zum Teil,darf ich den Erstattungsbetrag voll behalten? Sollte ich besser vorher den TH informieren?

Nach meinem Verständnis ist diese "Aufwandsentschädigung" nicht pfändbar, habe aber nichts Genaues darüber gefunden.

Danke für Eure Infos,

mit Gruß,
Doktor Mabuse
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horst69
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« Antworten #1 am: 28. Januar 2011, 11:38:53 »

Du musst deine Kosten davon abziehen, z.B. Bahnticket und das was über bleibt, ist meiner Meinung nach wie eine Einnahme zu behandeln. Sprich, man müsste es als Einkommen rechnen, natürlich nach Abzug der Kosten.
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Insokalle
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« Antworten #2 am: 28. Januar 2011, 11:54:37 »

scheint auch schwierig zu sein

Ich halte die Entschädigung für pfändbar und zwar in vollem Umfang.
Schutz oder auch Teilschutz, zB für die Fahrtkosten, wäre vielleicht über § 765a ZPO o.ä. möglich.

Ich würde versuchen, dies mit dem IV auf kurzem Dienstweg zu klären.
Ist bei Ihnen ohnehin nichts pfändbar, gelingt Ihnen vielleicht die volle Freigabe. Ansonsten könnten Sie versuchen zu argumentieren, dass die Lohnausfallentschädigung auf das pfändbare Einkommen draufgerechnet wird und der Fahrtkostenersatz freigegeben wird. Ganz richtig ist dies mögl. nicht, aber vielleicht ein gangbarer Weg.
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Der_Alte
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« Antworten #3 am: 28. Januar 2011, 16:20:38 »

Wie Dr. Mabuse schon erwähnte kürzt der Arbeitgeber für diesen Tag das Einkommen. Dafür zahlt das Gericht dann Verdienstausfall.
Damit kann die Zeugenentschädigung nur in dem Umfang pfändbar sein wie das ansonsten für diesem Tag gezahlte Einkommen. Es entstehen keine das sonstige Einkommen übersteigenden Einkünfte.

Reisekosten sind Auslagenerstattung und kein Einkommen und unterliegen demzufolge auch nicht der Pfändung.

Der Fahrtkostenersatz regelt sich nach § 5 Abs. 1 JVEG: Bei der Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

Der Verdienstausfall regelt sich nach §§ 19 f. JVEG: Maximal 17 € pro Stunde, § 22 JVEG, maximal 10 Stunden pro Tag. Entschädigt wird grds. die komplette Dauer der Reise, ab Verlassen der Wohnung bis zur Wiederankunft an der Wohnung.
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Insokalle
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« Antworten #4 am: 28. Januar 2011, 19:17:28 »

Der Anspruch auf Zeugenentschädigung ist kein Lohnanspruch. Pfändung daher nach § 829 ZPO nicht 850 ff.

Das heißt nicht, dass er nicht trotzdem versuchen könnte so zu argumentieren s.o.
« Letzte Änderung: 28. Januar 2011, 19:24:01 von Insokalle » Gespeichert
Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 28. Januar 2011, 19:17:28 »



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tomwr
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« Antworten #5 am: 28. Januar 2011, 23:13:28 »

Nach meinem Verständnis ist diese "Aufwandsentschädigung" nicht pfändbar, habe aber nichts Genaues darüber gefunden.

Meiner Meinung nach muss man da die Kosten auseinander halten (Fahrtkosten und ggf. Mehraufwendungen), die man ja auch in entstandener Höhe zu belegen hat und den Verdienstausfall. Der Verdienstausfall ist m.E. keine Aufwandsentschädigung (weil ja keine Aufwendungen getätigt werden) sondern eine Lohnersatzleistung und damit (theoretisch) pfändbar wie Arbeitseinkommen bzw. damit zusammenzurechnen.

Ob sich der IV aber den Aufwand machen will ? Soviel zahlen die Gerichte ja auch nicht. Generell könnte er die Herausgabe vom Schuldner verlangen, ein Pfändungs-/Überweisungsbeschluss ist m.E. nicht explizit erforderlich. Nur wenn der Schuldner sich weigert, was dann aber auch den Versagensgrund betreffend der Mitwirkungspflichten auslösen könnte.

Wie bereits von Insokalle vorgeschlagen würde ich das mit dem IV ggf. besprechen oder schildern. Vielleicht verzichtet er ja auch auf den Aufwand den daraus pfändbaren Betrag zu ermitteln. Zumal es vermutlich eine einmalige Sache ist.
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doktor mabuse
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« Antworten #6 am: 31. Januar 2011, 09:40:27 »

Hallo,

erstmal Danke für die zahlreichen Antworten.
Auch wenn es hier nur um ca.100 Euro gehen mag, könnten die Folgen (Nichterteilung der RSB bei Unterschlagung des Betrags) doch gravierend sein.
Ich werde versuchennoch weitere Informationen zu bekommen, da mir die Rechtslage nicht klar erscheint.
Sind es nun Reisekosten oder Lohnersatzleistungen?
Nach meiner Logik sollte, wie auch schon gesagt, von dem Erstattungsbetrag höchstens das gepfändet werden dürfen, was ohnehin für diesen Tag pfändbar wäre.
Wie verhält es sich mit den Fahrkosten, wenn ich nicht mit eigenem Auto, sondern mit dem Auto eines Bekannten fahre?

Ich denke, meinen TH werde ich zu gegebener Zeit auf jeden Fall informieren,vielleicht lässt er sich ja auf einen Deal ein...

Gruß,
Doktor Mabuse

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Der_Alte
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« Antworten #7 am: 31. Januar 2011, 16:32:39 »

Also wegen der Reisekostenerstattung bitte ins Gesetz gucken. Fahrtkosten bekommt man gegen Nachweis (Fahrkarte pp.) oder für das eigene Fahrzeug. Ob man auch Kilometerpauschale für ein fremdes Fahrzeug bekommt weiss ich nicht.

Ich würde auf jeden Fall öffentliche Verkehrsmittel nutzen, dann kann man immer nachweisen, dass es nur der Ersatz von Auslagen gewesen ist.

Zeugenentschädigung zahlt die Gerichtskasse im Regelfall in Bargeld aus und einen Beleg bekommt man nach meiner Kenntnis auch nicht, wie sich das zusammensetzt.

Man kann auf Zeugenentschädigung auch verzichten, es ist nur ein Recht und keine Pflicht.
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paps
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« Antworten #8 am: 31. Januar 2011, 20:26:34 »

Irgendwo im Thread wurd bereits geschrieben, dass die Reisekosten(Fahrtkosten)nicht pfändbar sind, da Sie als Auslagenersatz für Benzin und Abnutzung gezahlt werden.

Anders die eigentliche Entschädigung.
Wird kein Verdienstausfall nachgewiesen, gibt es dafür auch keine Entschädigung.
Insofern wäre dieser Teil, sofern er gezahlt wird, wie Einkommen zu behandeln.

Eine weitere Entschädigung gibt es m.E. aber nicht.
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Habe im letzten Frühjahr auch mal als Zuege aussagen dürfen.
insgesamt 46 km Fahrt und ca. 5 Stunden im Gericht verbracht.
Verdienstausfall war nicht, da vom Arbeitgeber wegen der freundlichen Gerichtseinladung eine Freistellung erfolgte.
Ich bekam dann Wochen später (hier erfolgt keine Barauszahlung mehr) 13,xx € auf meinem Konto gutgeschrieben.  undecided
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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