Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 15:31:35 *
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Autor Thema: Erbe - Vater gestorben  (Gelesen 1359 mal)
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benutzer
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« am: 10. August 2009, 10:19:55 »

Hallo an euch Alle,

letzte Woche ist leider mein Vater gestorben cry und hat ein halbes Haus hinterlassen.

Haus ca. Wert 160000 Euro gehörte zur hälfte meinem Bruder und die andere hälfte meinem Vater.Beim Notar festgelegt. Beide hatten zusammen das Haus abbezahlt. Beziehungsweise es sind noch 27500 Euro Schulden auf meinem Vater.
Mein Vater hat kein Testament hinterlassen aber sein Wunsch war, das seine hälfte solange unsere Mutter lebt auf die Mutter umgeschrieben wird, damit waren schon damals alle Kinder, sprich wir sind 5 Geschwister, damit einverstanden.
Ist dies gültig, wenn nein wie wird dies gehandhabt, sprich die Aufteilung und und und, ist mir Wichtig da ich ich PI bin....

Wäre Euch um eine Hilfe dankbar, meine Treuhä. will ich gerade nicht fragen

Vielen Dank
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benutzer
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« Antworten #1 am: 10. August 2009, 10:39:21 »

Was ich noch vergessen habe sorry, mein bruder hatte vor 2 Jahren noch ein Haus gekauft und für den Kredit musste er als Sicherheit das gemeinsame Elternhaus komplett auf Hypothek geben müssen. Mein Vater hatte für seine hälfte natürlich auch unterschrieben. Sprich das Haus ist momentan komplett belastet. Wie gesagt hatte ich total vergessen. Die 27500 € sind aber von meinem Vater trotzdem offen.
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juergengrisu
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« Antworten #2 am: 10. August 2009, 10:52:48 »

Hi Benutzer

Vorerst einmal mein Herzliches Beileid zum Tod ihres Vaters....
Ich glaube es wäre besser (da das Haus Belastet ist) fragen sie einen Anwalt für Erbrecht...
beste grüße von
Juergengrisu
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paps
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« Antworten #3 am: 10. August 2009, 19:18:34 »

Auch von mir erst mal mein Beileid.

Da man nicht alle Umstände und verw. Beziehungen kennt, sollte im Groben folgendes gelten:

Grundsätzlich ist der Ehepartner  zunächst erbberechtigt sein (zugewinn).
Die Mutter  erbt also 1/2 der Vaterhälfte.
Das andere Viertel geht an die 5 Geschwister zu gleichen Teilen.
Sie erben also 1/20.
Auch von den Schulden.

Das positive Erbe wäre also 8000,-
Das negative Erbe 1375,-
Es wäre also ein Erbe von 6625,- zu berücksichtigen.

Ohne Testament bekommen Sie aber ihre Anteile nicht an die Mutter übertragen.
Das hätte notariell vor dem Tode geklärt sein müssen.

Je nach Verfahrensstand müßten die Miterben nun 6625,- im Verfahren oder die Hälfte davon in der WVP an den TH zahlen.

Sie können aber alternativ auch auf ihr Erbe verzichten.


Ob das alles so auf ihre tatsächlichen erbrechtlichen Verhältnisse passt, kann man von hier aus nicht sagen und sollte nur mal dem Verständniss dienen.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
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benutzer
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« Antworten #4 am: 11. August 2009, 09:27:16 »

danke paps,

ich würde gerne auf das Erbe verzichten, nur bin ich mir nicht sicher ob mein TH sich da in den Weg stellen kann bzw. wird.

Es geht ja letztendlich um Geld. Auf der anderen Seite ist wie gesagt das Haus komplett belastet.

Hoffe kann auf das Erbe ohne probleme verzichten ohne das meine Geschwister meinen Anteil dem TH auszahlen müssen, das will ich natürlich auch nicht, die haben mir schon genug geholfen.

Werde mit meinem Bruder sobald alle Unterlagen da sind, mal wie Juergengrisu erwähnt hat, zum Anwalt für Erbrecht gehen müssen.

Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 11. August 2009, 09:27:16 »



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paps
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« Antworten #5 am: 11. August 2009, 20:20:14 »

Diese Freiheit, den Verzicht auf das Erbe auszusprechen, haben Sie.
Das hat der BGH erts kürzlich wieder festgestellt.
BGH vom:  18.12.2008   IX ZB 249/07
 
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« Antworten #6 am: 12. August 2009, 14:18:11 »

Diese Freiheit, den Verzicht auf das Erbe auszusprechen, haben Sie.
Das hat der BGH erts kürzlich wieder festgestellt.
BGH vom:  18.12.2008   IX ZB 249/07
 

Immer, also auch während der Wohlverhaltensperiode?
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lucca_m
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« Antworten #7 am: 12. August 2009, 14:22:26 »

Wieso sollte das in  der Wohlverhaltensphase eingeschränkt sein?
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makro
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« Antworten #8 am: 12. August 2009, 14:36:34 »

Wieso sollte das in  der Wohlverhaltensphase eingeschränkt sein?

Ich weiss es ja nicht.  wink

Das heißt man kann jeder Zeit ein Erbe zugunsten eines anderen Erben ausschlagen? Egal um welche Summen es da geht?
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Insokalle
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« Antworten #9 am: 12. August 2009, 17:17:57 »

so sieht es wohl aus

Im lfd. Verfahren nach § 83 InsO sowieso.
Nach Verfahrensaufhebung stellt die Ausschlagung des Erbes wohl auch keine Obliegenheitsverletzung dar, weil es ein höchstpersönliches Recht des Schuldners ist.

Sonderproblem als Folge der Ausschlagung: Pflichtteilsanspruch
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« Antworten #10 am: 17. August 2009, 09:02:43 »

Hallo Leute,

ich hab mich getraut diesbezüglich mich direkt mit meinem IV auseinander zusetzen ohne mich vorher bei einem Anwalt informiert zuhaben.

Er sagte es sei kein Problem, weder mit Ihm noch mit einem Gläuber bekomme ich Probleme wenn ich das Erbe ausschlage, da es mein gutes Recht sei.

Das einzige was ich machen muss, ist beim auschlagen die Kopien im nachreichen.

Viele Grüße und Danke an alle

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