Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 15:32:14 *
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Autor Thema: Erbe in der WVP  (Gelesen 2215 mal)
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gummibaer0503
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« am: 07. Dezember 2008, 13:18:38 »

Hallo, ich bin s mal wieder ..

am 27.11.08 verstarb plötzlich mein Vater. Da ich die einzige Hinterbliebene ( mit meinen 2 Kindern- 24 und 26 J) hatte ich alle Vollmachten. Auf seinem Konto und seinen Sparbüchern waren etwa 7000€ . Um seinem früheren Wunsch zu entsprechen, "bring mich gut unter die Erde und teile den Rest auf" habe ich folgendes gemacht: ich habe von seinem Geld seine Schulden(offene Rechnungen) und die Beerdigung bezahlt und den Rest je 1500,- an meine Kinder ausgezahlt(gegen Quittung) . Ich selber habe für mich nichts genommen. Was an Möbeln und brauchbaren Gegenständen in der Wohnung war, habe ich von einer Sozialstelle in seiner Stadt abholen lassen. Habe ich mich jetzt richtig verhalten oder muß ich irgendwas von meinem IV befürchten??

LG gummibaer0503
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« Antworten #1 am: 07. Dezember 2008, 18:57:41 »

Sie müssen das Erbe dem Gericht und dem Th anzeigen.

Nach Bestreitung aller Kosten und Rechnungen waren Barmittel übrig.
Wenn ich es richtig lese 3.000,-
Da Sie Alleinerbe sind und offensichtlich nicht ausgeschlagen haben, schulden Sie dem TH 1.500,- Euro (1/2 Erbe).
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« Antworten #2 am: 07. Dezember 2008, 20:34:03 »

Hallo, erst einmal vielen Dank.
Haben denn meine Kinder keinen Anspruch auf Geld?? Wenn ja , müßte ich das denn nicht von der Erbsumme abziehen?? LG gummibaer0503
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« Antworten #3 am: 07. Dezember 2008, 21:36:23 »

Hallo,

nach der gesetzlichen Erfolge bist doch Du Alleinerbin, es sei denn es gab ein Testament, was nach Deinen Worten nicht der Fall war.

1/2 des Erbes steht der Masse zu, mithin also EUR 1.500,00. Den Rest kannst Du dann so verteilen wie es Dir beliebt.

LG
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« Antworten #4 am: 07. Dezember 2008, 22:33:52 »

Danke, jetzt hab ich voll den Familienkrieg, denn die Kinder haben ihr Erbe schon verbraten .. was besdeutet denn der folgende Satz: Erlangt ein Schuldner während der Laufzeit des Restschuldbefreiungsverfahrens durch einen Erbfall Vermögen, obliegt es ihm gemäß § 295 I Nr. 3 InsO, den Treuhänder von dem eingetretenen Erbfall zu unterrichten
 Heißt das es liegt an mir ob ich dem Treuhänder das mitteile?? LG gummibaer0503
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« Antworten #4 am: 07. Dezember 2008, 22:33:52 »



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« Antworten #5 am: 07. Dezember 2008, 22:54:54 »

Hallo,

und ja, das heisst es. Es obliegt nicht nur Dir, es ist quasi Deine Pflicht, dies mitzuteilen.

LG
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P.S: Red doch mal mit Deinen Kindern, vielleicht können die ja doch noch helfen.
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« Antworten #6 am: 07. Dezember 2008, 23:12:27 »

Ich bemerke nur mal so am Rande..."Es wird höchste Eisenbahn... der Informationspflicht nachzukommen.

Für alle die, denen der Begriff Obliegenheit nicht klar ist.
Ein kleiner Hinweis auf Wiki....

oder auch:
"Es handelt sich um Verhaltensregeln, bei deren Nichtbeachtung der mit der Obliegeneheit belastete einen Verlust oder eine Minderung einer Rechtsposition erleidet."

Ihre Situation ist nun wirklich nicht komfortabel.
Informieren Sie das Gericht und den TH über  das Erbe.
Teilen Sie mit, dass aus Unwissenheit der Rest des Erbes unter ihren Erben verteilt wurde.
Bieten Sie eine einvernehmliche Lösung an, falls dies gegen die Bestimmungen der InsO gewesen seien sollte.
In Abhängigkeit der Antwort vom Gericht, werden wir /sie dann weiter sehen.
 
« Letzte Änderung: 07. Dezember 2008, 23:18:08 von paps » Gespeichert

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« Antworten #7 am: 07. Dezember 2008, 23:50:02 »

und wie immer ergänzend die Frage,
bfinden Sie sich tatsächlich schon in der WVP oder läuft das Insolvenzverfahren noch?
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« Antworten #8 am: 08. Dezember 2008, 00:18:41 »

Hallo,

Sie sind ja noch innerhalb der sechswöchigen Frist. Erbe ausschlagen. Die Kinder sollen sich einen Erbschein besorgen und dann halten Sie Ihr Vorgehen schriftlich fest. Also Kontoauflösung, Zahlung der Schulden und Beerdigungskosten und Auszahlung an die Kinder.

MfG

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« Antworten #9 am: 08. Dezember 2008, 00:42:33 »

"...und wie immer ergänzend die Frage,
bfinden Sie sich tatsächlich schon in der WVP oder läuft das Insolvenzverfahren noch? "

Antwort : Ja ich bin in der WVP, die Inso läuft seit April 2006

LG gummibaer

"Hallo,

Sie sind ja noch innerhalb der sechswöchigen Frist. Erbe ausschlagen. Die Kinder sollen sich einen Erbschein besorgen und dann halten Sie Ihr Vorgehen schriftlich fest. Also Kontoauflösung, Zahlung der Schulden und Beerdigungskosten und Auszahlung an die Kinder."

Ja geht denn das noch ? ich hab mich doch schon um alles gekümmert... wo kriegen die Kinder dann den Erbschein her? Das würde natürlich einiges vereinfachen.Oh männo ich bin total überfordert und wann ich das letzte Mal durchgeschlafen habe, weiß ich auch nicht mehr.. LG gummibaer
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« Antworten #10 am: 08. Dezember 2008, 00:53:15 »

Hallo,

ja das geht. Sie haben als vorläufiger Erbe gehandelt. Insolvenzrechtlich gibt es da für Sie keine Nachteile.

Ich glaube, wenn ich jetzt genauer darüber nachdenke, dass ein Erbschein für die Kinder nicht benötigt wird. Dies wäre nur der Fall, wenn noch Dinge mit Behörde oder ähnlichem zu erledigen wären.

Ganz wichtig ist, dass Sie TH und Gericht über das Erbe informieren und gleichzeitig erklären, dass Sie das Erbe ausschlagen  und das entsprechende Formular vom Nachlassgericht nachreichen werden.

Guten Schlaf.  wink

MfG

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« Antworten #11 am: 08. Dezember 2008, 00:58:58 »

Vielen lieben Dank !! ich versuchs denn mal mit schlafen . Guts Nächtle
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paps
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« Antworten #12 am: 08. Dezember 2008, 19:08:57 »

Ja, man sollte beim Lesen auch mal auf das Sterbedatum achten.
Herzliches Beileid

Und vergessen Sie meine Irrwege, die ich vorgegeben habe.
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« Antworten #13 am: 26. Dezember 2008, 10:34:47 »

Guten Morgen und noch frohe Weihnachten für die letzten paar Stunden. Nach dem alles so gut geregelt war- Treuhänder, Kinder usw, so dass ich das Erbe doch noch nicht ausschlagen brauchte, ergibt sich ein neues Problem . Die Wohnungsbaugenossenschaft meines verstorben Vaters besteht jetzt darauf , dass ich bis zum 31.12. die Wohnung wieder herrichte , so dass ein neuer Mieter wieder einziehen könnte. Das ist aber nicht möglich, denn
1.sollte ich am Tag der Wohnungsübergabe(12.12) den Schlüssel abgeben.
2.ist die Wohnung in einem so desolaten Zustand, schwarz verspakt, das erst mal eine Grundsanierung stattfinden muß.
Man schrieb mir ,das mir die Renovierung in Rechnung gestellt wird , wenn ich es nicht mache. Ich habe denen den Beschluss schon geschickt, wahrscheinlich ist es denen aber egal. Was passiert , wenn die mir jetzt die Rechnung stellen - ich diese aber nicht bezahlen kann?? Mir bliebe auch noch die 1.KW zum Erbe ausschlagen, das würde ich aber gerne umgehen, da es eine ziemliche Entfernung zu dem zuständigen Amtsgericht ist und die Notare in meiner Umgebung  kurzfristig keine Termine mehr frei haben.
LG gummibaer
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« Antworten #14 am: 27. Dezember 2008, 15:19:30 »

Hallo,

1. M.E. können Sie das Erbe nicht mehr ausschlagen. Der Erbe kann die Erbschaft nicht mehr ausschlagen, wenn er sie angenommen hat, vgl. § 1943 BGB. Die Annahme braucht nicht explizit erklärt werden, es reicht schlüssiges Verhalten. Und Sie haben es doch selbst geschrieben. Sie haben den Hausrat entsorgt. Sie haben Verbindlichkeiten bezahlt und den Rest ungeprüft und vorschnell unters Volk gebracht. Deutlicher kann man die Annahme kaum zum Ausdruck bringen.

Sie können die Annahme wohl auch nicht anfechten. Wenn der Verstorbene eine Mietwohnung bewohnte, muss der Erbe damit rechnen, dass Mieten und Nebenkosten und ggf. Schönheitsreparaturen auf ihn zukommen.
Gab es übrigens eine Mietkaution?

Sie hätten die Möglichkeit gehabt, die Haftung für die Schulden des Verstorbenen auf das Erbe zu beschränken durch
- Nachlassverwaltung oder
- Nachlassinsolvenzverfahren oder
- Dürftigkeitseinrede, wenn die Masse für die vorgenannten Mögl. nicht ausreicht
Dazu müsste das Geld aber noch vorhanden sein. 
Sie sollten zusehen, ob Sie nicht doch unter Hinweis auf den Zeitdruck einen Notartermin bekommen. Vielleicht ist eine der o.a. Alternativen ohne finanzielle Belastungen doch noch möglich.

2. Haben Sie den Mietvertrag und evtl. Nachträge/Ergänzungen geprüft/prüfen lassen? Die Rechtsprechung der letzten Jahre ist sehr mieterfreundlich, vor allem im Hinblick auf die Durchführung von Schönheitsreparaturen. Mögl. handelt es sich um einen alten Vertrag und die Klauseln hierzu sind unwirksam.
Falls sie wirksam sind, muss der Vermieter Ihnen die Möglichkeit geben, die Wände selbst zu streichen. Und wenn die lieben Kinder, die die Kohle verprasst haben, mit anpacken und ihren Beitrag leisten, sollte das doch kein Problem sein und kostengünstig zu machen sein.

3. Meiner Meinung nach müssten auch die Kosten für die Reparaturen abgezogen werden, bevor Ihr Insolvenzverwalter/Treuhänder Geld erhält.

MfG
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Tags: Erben WVP Hinterbliebene Vollmachten Beerdigung Alleinerbe Treuhänder Unwissenheit Erbe ausschlagen Nachlassgericht 
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