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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 15:39:13 *
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Autor Thema: Erbschaft in der Wohlverhatensphase  (Gelesen 767 mal)
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Sparfuchs
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« am: 04. September 2011, 17:51:21 »

Hallo,
Meine Wohlverhaltensphase geht noch bis July 2012. Ich lebe in Spanien. Insolvenzgericht und Amtsgericht liegen in 2 verschiedenen Bundesländern. Möglicherweise zieht es sich noch 1 Jahr oder länger mit der Auszahlung des Erbes hin,weil es einige Streitigkeiten gibt.Bin ich überhaupt verpflichtet vor der Auszahlung etwas meinem Treuhänder mitzuteilen? Falls ich doch vorher Geld von meinem Erbteil bekomme- Besteht überhaupt ein Risiko, dass mein Treuhänder etwas von der Erbschaft erfährt,wenn ich im Ausland lebe und die beiden zuständigen Gerichte in verschiedenen Bundesländern liegen? Wie sieht es aus, falls ich zugunsten meines Bruders verzichte? Ich habe auch überlegt, alles brav dem Treuhänder zu melden, aber was geschieht dann? Wird er nicht sofort an das Amtsgericht für Erbschaft schreiben und die Auszahlung an mich blockieren? Falls mir die Restschuldbefreiung versagt wird-kann ich dann noch mit 50% des Erbteils rechnen? Kann ich damit rechnen, dass der Treuhänder oder meine Gläubiger für ein höheren Erbanteil streitet, weil es Unstimmigkeiten in der Familie gibt? Die letzte Möglichkeit: Ich biete den Verzicht auf meine 50% an, bekomme dafür im Gegenzug eine sofortige Restschuldbefreiung ohne wenn und aber, d.h. auch ohne anschliessendes Zitterjahr und einschliesslich aller Verfahrenskosten.Das wäre allerdings auch nur ein Vergleich, die Gläubiger würden dabei nicht vollständig befriedigt. Wie stehen die Chancen dafür?
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Sparfuchs
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« Antworten #1 am: 04. September 2011, 17:53:13 »

Hallo,
Meine Wohlverhaltensphase geht noch bis July 2012. Ich lebe in Spanien. Insolvenzgericht und Amtsgericht liegen in 2 verschiedenen Bundesländern. Möglicherweise zieht es sich noch 1 Jahr oder länger mit der Auszahlung des Erbes hin,weil es einige Streitigkeiten gibt.Bin ich überhaupt verpflichtet vor der Auszahlung etwas meinem Treuhänder mitzuteilen? Falls ich doch vorher Geld von meinem Erbteil bekomme- Besteht überhaupt ein Risiko, dass mein Treuhänder etwas von der Erbschaft erfährt,wenn ich im Ausland lebe und die beiden zuständigen Gerichte in verschiedenen Bundesländern liegen? Wie sieht es aus, falls ich zugunsten meines Bruders verzichte? Ich habe auch überlegt, alles brav dem Treuhänder zu melden, aber was geschieht dann? Wird er nicht sofort an das Amtsgericht für Erbschaft schreiben und die Auszahlung an mich blockieren? Falls mir die Restschuldbefreiung versagt wird-kann ich dann noch mit 50% des Erbteils rechnen? Kann ich damit rechnen, dass der Treuhänder oder meine Gläubiger für ein höheren Erbanteil streitet, weil es Unstimmigkeiten in der Familie gibt? Die letzte Möglichkeit: Ich biete den Verzicht auf meine 50% an, bekomme dafür im Gegenzug eine sofortige Restschuldbefreiung ohne wenn und aber, d.h. auch ohne anschliessendes Zitterjahr und einschliesslich aller Verfahrenskosten.Das wäre allerdings auch nur ein Vergleich, die Gläubiger würden dabei nicht vollständig befriedigt. Wie stehen die Chancen dafür?
 

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Insoman
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« Antworten #2 am: 04. September 2011, 19:59:56 »

Zitat
Bin ich überhaupt verpflichtet vor der Auszahlung etwas meinem Treuhänder mitzuteilen?

Ja, dies gehört zu Ihren Pflichten:

Zitat
§ 295 Obliegenheiten des Schuldners
(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung

2.Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
3.jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;

Ihre übrigen Ausführungen lasse ich unkommentiert..
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Feuerwald
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« Antworten #3 am: 04. September 2011, 20:22:55 »

Die Pflicht, einen in der Wohlverhaltensperiode eingetretenen Erbfall unaufgefordert schon zu einem Zeitpunkt anzuzeigen, zu dem die Erbschaft oder ein Vermächtnis noch ausgeschlagen werden kann oder noch nicht feststeht, ob ein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird, sieht die Insolvenzordnung nicht vor.
http://lexetius.com/2011,854
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Insoman
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« Antworten #4 am: 05. September 2011, 09:53:16 »


Meine Ausführungen bezogen sich auf

Zitat
Möglicherweise zieht es sich noch 1 Jahr oder länger mit der Auszahlung des Erbes hin,weil es einige Streitigkeiten gibt.Bin ich überhaupt verpflichtet vor der Auszahlung etwas meinem Treuhänder mitzuteilen? Falls ich doch vorher Geld von meinem Erbteil bekomme

Hier interpretiere ich, dass der Erbteil beansprucht ist...

Entscheidend ist jedenfalls nicht der Zeitpunkt der Auszahlung, sondern der Annahme des Erbes (vgl.Feuerwald)
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 05. September 2011, 09:53:16 »



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Tags: 4.9.2011 
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