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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 15:39:41 *
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Autor Thema: Erbschaft und Eintragung einer Reallast  (Gelesen 684 mal)
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blaublau
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« am: 29. Januar 2010, 17:04:29 »

Die Erbschaft meines Vaters (Mehrfamilienhaus) will ich im Todesfall, der leider in Kürze eintreten könnte,  zugunsten meiner Kinder ausgeschlagen.

Mein Vater hatte nun die Überlegung, ob er nicht das Mehrfamilienhaus gleich direkt an meine Kinder per Schenkung übergibt und  dabei die Eintragung einer Reallast zu meinen Gunsten vornehmen läßt, die während der Zeit meiner Insolvenz ausgesetzt wird bzw. erst mit Abschluss der Insolvenz beginnen soll. Er möchte damit meine Rente für die Zukunft absichern.

Lt. Auskunft seines Rechtsanwalt ist das möglich, wenn ich zusätzlich auf meinen Pflichtteil für den ersten Erbfall, vermutlich mein Vater, verzichte und erst im zweiten Erfall (meine Mutter) annehme.

 Klingt ja für mich ganz positiv und logisch, aber ist das rechtlich möglich, ohne dass es schädlich ist für meine Wohlverhaltensphase und  die Reallastbeträge auch nicht gepfändet werden können?

 dntknw

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« Antworten #1 am: 29. Januar 2010, 18:51:59 »

§ 295 InsO:
Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung
2.    Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;

Sie müssen nur prüfen lassen, ob Ihre Konstellation, die sich mir nicht so ganz erschließen mag, der obigen Regelung unterfällt oder nicht.
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blaublau
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« Antworten #2 am: 29. Januar 2010, 19:27:02 »

Danke für die schnelle Antwort.

Die Sache mit der Abtretungserklärung müsste in Ordnung sein, Problem ist wenn nur, falls der 2. Erbfall eintritt.

Die Frage ist, ob der Erblasser eine Verfügung = Reallast für die Zeit nach der Insolvenz festlegen kann, wenn ich entweder meine Erbschaft zugunsten meiner eigenen Nachkommen ausschlage oder es aufgrund der Abtretung des Pflichtteils zur direkten  Schenkung vom Erblasser auf die Enkel kommt.  Es geht also um eine Rente die während der Wohlverhaltensphase festgelegt wird, aber erst nach dem Beenden der Insolvenz zu meinen Gunsten zum Tragen kommen wird...?????

Gruß blaublau
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« Antworten #3 am: 30. Januar 2010, 12:09:47 »

Ich halte das Problem für zu komplex für ein Forum, deswegen schrieb ich auch: „Prüfen lassen“. Außerdem meine ich, dass es bei Reallasten o.ä. auch noch spezielle landesrechtliche Regelungen geben kann. Ich jedenfalls vermag so nicht zu sagen, ob eine Reallast, wie Sie es irgendwie planen, unter § 295 InsO fällt oder nicht.

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blaublau
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« Antworten #4 am: 30. Januar 2010, 16:34:24 »

Danke, werde ich prüfen lassen!!!  thumbup
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« Antworten #4 am: 30. Januar 2010, 16:34:24 »



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Tags: Erbschaft  Reallast 
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