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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 15:40:39 *
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Autor Thema: Erbverzicht und Forderungsübergang - nachteilig für RSB?  (Gelesen 963 mal)
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foxtra
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« am: 15. Juli 2009, 15:49:57 »

Hallo liebe Experten,

ein Bekannter ist mit folgendem Problem an mich herangetreten:

Er steht kurz vor dem Antrag der RI und stolpert über Punkt 7.1 des Antrags. Hier heißt es: "Über welche Vermögensgegenstände haben Sie innerhalb der letzten 4 Jahre vor Insolvenzantrag unentgeltlich (Schenkung) verfügt? Zu wessen Gunsten?"

Die Situation ist folgende:

Seine Eltern hatten ihm vor einigen Jahren ein Darlehen von ca. 50.000,- € gegeben. Beide Eltern sind nun im letzten Jahr verstorben und haben die Forderung an seine Geschwister abgetreten. Mein Bekannter hat auf seinen Erbteil, der in etwa diesen Wert ausmachte, verzichtet.

Kann ihm dieser Verzicht nun zum Verhängnis werden, hat es eine Bedeutung für die RSB?

Danke an Euch Experten für jeden Hinweis!
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lucca_m
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« Antworten #1 am: 15. Juli 2009, 17:01:18 »

Nein.

Nebenbei bemerkt gibt es keine Formularpflich bei Regelinsolvenzen. So gesehen wäre er auch nicht verpflichtet irgendeinen Absatz 7 punkt was auch immer auszufüllen.

Ihr Bekannter sollte lieber mal direkt an einen Experten herantreten, bevor das erste Loch falsch zugeknöpft wird!
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foxtra
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« Antworten #2 am: 15. Juli 2009, 19:10:22 »

Nein.
Ihr Bekannter sollte lieber mal direkt an einen Experten herantreten, bevor das erste Loch falsch zugeknöpft wird!
Was denn nun... Keine Konsequenzen für RSB aber doch lieber einen Experten aufsuchen? Oder wie?

Nebenbei bemerkt gibt es keine Formularpflich bei Regelinsolvenzen. So gesehen wäre er auch nicht verpflichtet irgendeinen Absatz 7 punkt was auch immer auszufüllen.


Ach so, ah ja. Das bedeutet: Man kann ans Gericht schreiben: "Hallo, ich kann nichts mehr bezahlen, möchte gerne eine Regelinsolvenz beantragen, macht ihr das bitte für mich?" oder wie? Und das Gericht eröffnet mal gerade so eben eine Regelinsolvenz, ohne enstsprechende Formularien?? Sorry, aber das kann ich nicht glauben.

Du hast doch sicher eine rechtssichere Quelle dafür, oder? Z.B. einen entsprechenden Paragraphen, oder?

Freut sich mein Bekannter darauf, entlastet es ihn doch von viel Arbeit.

Ach ja, nebenbei bemerkt..... Meine RI war NUR  nach Abgabe eines ausgefüllten Formulares möglich.
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ThoFa
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« Antworten #3 am: 15. Juli 2009, 22:17:48 »

Hallo,

Du hast doch sicher eine rechtssichere Quelle dafür, oder? Z.B. einen entsprechenden Paragraphen, oder?

Ich gehe mal davon aus, dass meine nunmehr über achtjährige Tätigkeit in dem Metier reicht und ich bestätige,
dass es keine Formularpflicht bei Regelinsolvenz gibt.

Ach ja, nebenbei bemerkt..... Meine RI war NUR  nach Abgabe eines ausgefüllten Formulares möglich.
Es gibt immer einen der macht und in Ihrem Fall jemanden der es mit sich machen lässt. BTW: Schöne Grüße ans Insolvenzgericht Düsseldorf, die machen
es nunmehr nicht mehr.   wink

In dem besagten Punkt ist nichts auszufüllen, da es sich nicht um eine Schenkung sondern um eine Aufrechnung handelt. Zudem ist der Verzicht auf einen Erbteil auch keine Schenkung.

MfG

ThoFa
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foxtra
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« Antworten #4 am: 16. Juli 2009, 07:21:38 »


Ich gehe mal davon aus, dass meine nunmehr über achtjährige Tätigkeit in dem Metier reicht und ich bestätige,
dass es keine Formularpflicht bei Regelinsolvenz gibt.

Danke ThoFa, gut zu wissen!


In dem besagten Punkt ist nichts auszufüllen, da es sich nicht um eine Schenkung sondern um eine Aufrechnung handelt. Zudem ist der Verzicht auf einen Erbteil auch keine Schenkung.

Werde ich meinem Bekannten ausrichten.
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« Antworten #4 am: 16. Juli 2009, 07:21:38 »



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