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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 15:48:12 *
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Autor Thema: Erhöhung der Pfändungsfreigrenze  (Gelesen 2026 mal)
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Insolvnzi
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« am: 09. November 2007, 12:10:37 »

Hallo

suche verzweifelt im Netz, wo ich eine Erhöhung meiner Pfändungsfreigrenze beantragen kann und wie.  Regelinsolvenz wurde eröffnet, Gläubigerversammlung nächstes Jahr.  Antrag über Insolvenzgericht.  Wo beantrage ich nun meine persönliche Pfändugsfregrenze zur Erhöhung dieser? Beim Insolvenzgericht oder beim Amtsgericht am Wohnort? Muss ich da persönlich hin oder kann ich das mit belegen schriftlich machen?

Gruß Insolvnzi
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Feuerwald
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WWW
« Antworten #1 am: 09. November 2007, 12:37:24 »

§ 36 Abs. 4 InsO ...


(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850i, 851c und 851d der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

Anrufen und fragen.

Ein Antrag nach § 850f ZPO muss begründet sein.
Einkommen aus abhändiger Beschäftigung ?

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Insolvnzi
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« Antworten #2 am: 09. November 2007, 13:11:08 »

Hallo

ich meine die Erhöhung nach § 850 ZPO des individuellen Bedarfes auf Grund Schwerbehinderung, erhöhtes Schulgeld Kind, Mehrbedarf Alleinerziehend, Sonderernährung, Versicherungen (Haftpflicht, Hausrat), Fahrten zur Arbeit.   Stehe in einem festen Arbeitsverhältnis.  Alles mit Belegen belegbar.

Gruß Insolvnzi
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paps
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« Antworten #3 am: 09. November 2007, 19:40:27 »

Dann Antrag nach 850f ZPO an`s Insogericht

Zitat
§ 850f
Änderung des unpfändbaren Betrages

(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn
   a)    der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz (zu § 850c) der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist,
   b)    besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
   c)    der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern

und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
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Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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