Ich würde eine sog. Bedarfsermittlung durch die ARGE in die Wege leiten und dazu schlicht und einfach ALG II beantragen.
Dann müssen die den persönlichen Bedarf von Amts wegen ermitteln und das Einkommen wird auf die Leistungen angerechnet. Ergibt sich kein ALG II Anspruch des Antragstellers muss die ARGE einen Ablehnungsbescheid veranlassen, aus dem der persönliche Bedarf hervorgeht und dass das monatliche Einkommen höher ist als der Bedarf. Damit würde ich dann diesen Antrag stellen. Die ARGE bearbeiten diese Anträge wohl nicht besonders gerne sind aber dazu gesetzlich verpflichtet, solange Du zu den Antragsberechtigten gehörst:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.htmlIhr müßt dann einen Antrag für die gesamte Bedarfsgemeinschaft stellen (Angaben zu allen Personen). Problematisch sehe ich dabei an, dass der Bescheid für die Bedarfsgemeinschaft nicht maßgebend sein wird für das Gericht für eine bestimmte Person. Man hat allerdings die Möglichkeit auch eine Bedarfsermittlung ausschließlich für die eigene Person zu beantragen, das müßte dann sozusagen jede Person der Bedarfsgemeinschaft selbst machen. Ist aber fraglich, warum da unter den konkreten Voraussetzungen (gemeinsame Wohnung = gemeinsam geteilte Wohnkosten) viel mehr rauskommen soll als nach der allgemeinen Pfändungstabelle.