Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 12:10:47 *
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Autor Thema: Erteilung von Einzugsermächtigungen nach Inso-Eröffnung wieder möglich?  (Gelesen 453 mal)
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oldsusy
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« am: 14. Januar 2009, 17:39:57 »

Noch ne kurze Frage....

besteht nach Inso-Eröffnung weiterhin die Gefahr, dass der TH die durchgeführten Lastschriften widerruft?

Hintergrund ist, dass die KFZ-Versicherung, aufgrund eines Lastschriften-Widerrufes durch den TH, das Dauerauftragsverfahren nicht mehr anerkennt und wir die günstige Versicherung verlieren würden!

Es ist wirklich schon ein Irrwitz, Lastschriften zu widerrufen, von daher würde es mich nicht wundern, wenn es auch noch nach Eröffnung usus ist......aus dem pfändungsfreien Einkommen würde es in beiden Fällen bezahlt!

Danke und schönen Abend!

LG

Oldsusy
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MissTraut
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« Antworten #1 am: 14. Januar 2009, 18:45:09 »

Hallo Du,

also bei mir ist nach Insoeröffnung und kurzfristiger Sperrung des Kontos nie wieder etwas von IV bzw. jetzt TH zurückgebucht worden.

Ich denke mal, dass dies auch bei Dir der Fall sein wird.

LG
MissTraut
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Bewältige eine Schwierigkeit
und du hältst einhundert andere von dir fern.
(Konfuzius)
oldsusy
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« Antworten #2 am: 14. Januar 2009, 19:11:08 »

Hi MissTraut,

na das ist doch schon was!

Was mir jedoch gerade einfiel: wenn wir wieder auf Einzugsermächtigung umstellen, dann wird der Versicherer sofort die widerrufene Lastschrift ( durch den IV ) vom Konto abbuchen.....gehe ich jedenfalls von aus! Uns ist aber untersagt worden, die offenen Beträge zu zahlen, da sie jetzt als Inso-Forderung angemeldet werden können. Das könnte schon fast ne Gläubiger-Bevorteilung sein.

Entweder warte ich jetzt, bis die Versicherung den offenen Betrag angemeldet hat, oder ich muß versuchen, den Vertrag weiterhin auf Dauerauftrag laufen zu lassen. Schlimmstenfalls müßten wir zu einer teureren Versicherung wechseln.

Oder noch eine ganz andere Sache.....kann ich den offenen Betrag nicht doch bezahlen, da das Auto freigegeben worden ist und das natürlich heißt, dass wir auch die Versicherung dafür bezahlen müssen? Oder hat das eine mit dem anderen nichts zu tun?

LG

Oldsusy
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paps
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« Antworten #3 am: 14. Januar 2009, 22:20:34 »

Überweisen sie erst mal den Beitrag mit der Monatsbezeichnung. z.B. KFZ Februar

Wenn Sie eine Einzugsermächtigung erteilen, dann mit Hinweis, dass die ab Februar gilt und die rückständigen Beiträge beim Th angemeldet werden sollen.

Sicherlich gibt es aber auch noch andere preiswerte Versicherungen?
Wobei ein Wechsel im lfd. Jahr immer zu Rückfragen beim Vorversicherer führen wird.

Überweist ein Dritter den Beitrag, haben Sie ja den GL nicht bevorzugt.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
dobberstein
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« Antworten #4 am: 15. Januar 2009, 14:07:43 »

Warum macht Ihr euch um den Lastschrifteinzug so einen Kopf ?
Zahlt bar oder überweist.
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pd
Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 15. Januar 2009, 14:07:43 »



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lucca_m
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« Antworten #5 am: 16. Januar 2009, 09:31:37 »

sehe ich genauso!!!!
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Schwesterchen
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« Antworten #6 am: 16. Januar 2009, 22:13:12 »

Also die Telekom zum Beispiel nimmt nur Lastschriften, jedenfalls bei dem Tarif den wir haben.
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