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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 12:11:27 *
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Autor Thema: Erwerbsminderungsrente und Unfallrente bei PI  (Gelesen 4677 mal)
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markuswalter
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« am: 06. Juli 2006, 14:57:21 »

Ich hab da mal eine Frage und hoffe auf Antworten.

Inwieweit sind Erwerbsminderungsrente und Unfallrente bei einer Privatinsolvenz pfändbar?  :denken:
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ThoFa
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« Antworten #1 am: 06. Juli 2006, 19:54:24 »

Hallo,

beides ist nur bedingt pfändbar. Bedeutet, dass diese Beträge nur der Pfändung unterliegen, wenn eine Pfändung ins sonstige Vermögen keinen Erfolg hatte und die Pfändung der Billigkeit entspricht, was bei einem Insolvenzverfahren so ziemlich ausgeschlossen ist.

MfG

ThoFa

P.S.: Über welche Beträge und wieviele unterhaltspflichtige Personen sprechen wir hier ?[addsig]
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markuswalter
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« Antworten #2 am: 06. Juli 2006, 19:57:19 »

Hallo!

Wir reden über ein Ehepaar mit einer Erwerbsmiderungsrente von 990 € und einer Unfallrente von 600 €

Sonstiges Vermögen ist nicht vorhanden!

Die Ehefrau ist nicht Erwerbstätig
MFG
markuswalter[addsig]
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nadse
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« Antworten #3 am: 06. Juli 2006, 21:26:47 »

Grundsätzlich ist es so, dass die Erwerbsmindungs- u. Unfallrente tatsächlich unpfändbar sind (§ 850 b Abs. 1 ZPO). Nach Abs. 2 der benannten Vorschrift sind diese Renten aber aufgrund richterlichen Beschlusses wie Arbeitseinkommen pfändbar, wenn die Vollstreckung in das sonstige Vermögen des Schuldners nicht zu einer Befriedigung der Gläubiger ausreicht.

In Ihrem Fall werden die beiden Rentenbezüge zusammengerechnet und danach der pfändbare Betrag ermittelt. Bei 1.590,00 Euro und einer unterhaltsberechtigten Person beträgt der pfändbare Betrag 117,50 Euro.

Sollte der Treuhänder so den pfändbaren Betrag errechnen, bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, beim Vollstreckungsgericht einen Antrag nach § 850f zu stellen und eine Änderung des unpfändbaren Betrages zu erwirken. Für diesen Antrag müssen aber bestimmte Umstände vorliegen.
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markuswalter
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« Antworten #4 am: 06. Juli 2006, 21:50:15 »

Welche Umstände müssen vorliegen?
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 06. Juli 2006, 21:50:15 »



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ThoFa
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« Antworten #5 am: 07. Juli 2006, 08:04:48 »

Hallo,

machen Sie sich keinen Kopf. Eine Pfändung muss der Billigkeit entsprechen und dies ist in einem Insolvenzverfahren regelmäßig nicht der Fall. Nicht umsonst wurde im § 35 der InsO der Paragraph 850b ZPO nicht mit aufgenommen.
Nur ein Gläubiger kann einen Antrag nach 850b ZPO stellen, dass die bedingt pfändbaren Bezüge doch pfändbar sind. Ein solcher Antrag - sofern ihm zugestimmt wiord - wirkt sich nur auf den antragstellenden Gläubiger aus. Ein Insolvenzverwalter ist aber kein Gläubiger und kann daher den Antrag erst gar nicht stellen. Und die Gläubiger selber können Ihre Forderungen nur im Rahmen der Isnolvenzordnung durchsetzen.
Fazit:

Gar nicht weiter darüber nachdenken.

MfG

ThoFa
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markuswalter
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« Antworten #6 am: 07. Juli 2006, 08:25:35 »

Das bedeutet dann also: Insolvenz anmelden und die Gläubiger bekommen garnichts?
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« Antworten #7 am: 07. Juli 2006, 09:09:37 »

Hallo,

so wird es wohl sein.

MfG

ThoFa
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