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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 12:22:50 *
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Autor Thema: Es wurden keine Beiträge vom Urlaubsentgeld an TH abgeführt. Was nun?  (Gelesen 426 mal)
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Sommerlust
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« am: 19. Februar 2011, 23:06:25 »

Hallo!

Da ich gekündigt habe, habe ich nun Urlaubsentgeld vom Arbeitgeber bekommen.
Leider hat mein Chef nichts davon an die Treuhändlerin abgeführt,
was er ja hätte tun müssen. Wie verhalte ich mich jetzt?
Vielen dank für Antworten.

Gruß Melanie
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bertino
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« Antworten #1 am: 20. Februar 2011, 00:06:57 »

Guten Abend Sommerlust,

Urlaubsgeld wird ja sowieso nicht gepfändet. Oder geht es um etwas anderes?

MfG

bertino
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Sommerlust
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« Antworten #2 am: 20. Februar 2011, 08:54:59 »

Hallo bertino!



Ich meinte Urlaubsabgeltung!


Gruß Melanie
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Achdujeh


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« Antworten #3 am: 20. Februar 2011, 10:22:58 »

Ich meinte Urlaubsabgeltung!
Du könntest sicherheitshalber den Betrag, der möglicherweise hätte vom Arbeitgeber an den Treuhänder überwiesen werden sollen, ausrechnen und zurücklegen.

Wenn der TH eventuell eine Nachberechnung macht und vom AG dann eine Nachzahlung verlangen sollte und der das akzeptieren würde und an den TH zahlt, dann könntest du, falls wiederum der AG die Nachzahlung von dir wiederum zurückhaben will, deine dadurch entstehende Haushaltslücke mit der Rücklage ausgleichen.

Sollte der TH aber nicht auf die Idee kommen, den Betrag nachzufordern, dann könntest du den Betrag irgendwann einmal verjubeln. Gut geeignet wäre er dann als Grundlage für die Feier der Restschuldbefreiung  cheesy.

FG Achdujeh
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bertino
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« Antworten #4 am: 20. Februar 2011, 10:24:37 »

Urlaubsabgeltung ist wie reguläres Arbeitseinkommen unter Beachtung der Pfändungsgrenzen des § 850c zu pfänden.

Ich schlage vor, sich schnellst möglich mit dem TH in Verbindung zu setzen.

Was ist mit dem Geld passiert?
Wie lange ist es her?

MfG

bertino
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« Antworten #4 am: 20. Februar 2011, 10:24:37 »



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Achdujeh


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« Antworten #5 am: 20. Februar 2011, 11:28:15 »

Ich schlage vor, sich schnellst möglich mit dem TH in Verbindung zu setzen.
Warum? Für die korrekte Berechnung ist der Drittschuldner zuständig. Der TE ist kein Vorwurf zu machen, wenn dieser sich irrt und der TH das nicht mitbekommt. Wenn er es aber mitbekommt, hat der TH sich an den Drittschuldner zu wenden. Und nur an diesen.

Der Drittschuldbner wiederum müsste sich dann ggf. an die TE halten.

FG Achdujeh
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bertino
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« Antworten #6 am: 20. Februar 2011, 11:32:35 »

Guten Morgen Achdujeh,

eine Kleinigkeit sollte aber nicht in Vergessenheit geraten. Sommerlust als InsoSchu hat über diesen Umstand bereits Kenntnis genommen.

Ein schönes Wochenende wünsche ich Ihnen.

MfG

bertino
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Achdujeh


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« Antworten #7 am: 20. Februar 2011, 11:58:38 »

eine Kleinigkeit sollte aber nicht in Vergessenheit geraten. Sommerlust als InsoSchu hat über diesen Umstand bereits Kenntnis genommen.
Hallo Bertino,

ich würde es nicht so bezeichnen. Sie hat die Vermutung, dass der AG etwas falsch berechnet hat. Niemand hat sie offiziell in Kenntnis gesetzt. Daraus ergibt sich m.E. keinerlei Verpflichtung.

Es wäre allerdings klug, den unverhofften "Zugewinn" nicht zu verbrauchen, denn er steht ihr zur Zeit nicht zu.

Wird das aber bis zur RSB nicht bemerkt, kann sie sich freuen und das Geld verprassen. Sogar guten Gewissens, denn für die Fehler anderer hat sie keine Verantwortung.

Einen schönen Sonntag

Achdujeh
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bertino
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« Antworten #8 am: 20. Februar 2011, 14:19:53 »

Wenn der zugehörige pfändbare Betrag nicht an den TH abgeführt wird, entsteht auf eindeutige Weise eine Gläubigerbenachteiligung. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass niemand davon erfährt. Das Gegenteil kann aber auch niemand garantieren.

Die Gläubiger müssen dann beweisen, dass diese Benachteiligung der Sch zu verantworten hat. Wäre Sommerlust bereits in einem entsprechenden Streit verwickelt, würden wir sie selbstverständlich dahingehend beraten, dass sie juristisch für diese Benachteiligung nicht verantwortlich sei. Denn ihre Obliegenheiten als InsoSchu verpflichten sie nicht, von sich aus den TH über den Empfang des Geldes zu informieren. Und weil sie von der Sache auch nichts gewusst hätte, wäre sie auch nicht für die Benachteiligung verantwortlich, auch nicht auf dem steinigen Weg des BGB.

Dies würde dann auch stimmen, weil diese Meinung - soweit ich erfahren durfte - mit den bisherigen Entscheidungen der hohen Gerichte übereinstimmt. Wir wissen aber ebenfalls, dass die Stimmung der Gerichte sich mit der Zeit auch ändern können. Abgesehen davon, dass in jedem neuen Verfahren die Situation je nach Einzelheiten des Falles anders bewerte werden könnte.

In diesem konkreten Fall ist Sommerlust über die Situation jedoch genau informiert. Aus Ihren eigenen Ausführungen ist diese Tatsache doch eindeutig zu entnehmen: "Leider hat mein Chef nichts davon an die Treuhändlerin abgeführt, was er ja hätte tun müssen".

Wollen wir sie beraten, sich bewusst vor dieser Tatsache die Augen zu schließen? Sind wir wirklich sicher, dass sie in einem evtl. gerichtlichen Verfahren den Streit nicht verlieren wird?

Wenn ich mir recht überlege, dass zu InsoGl nicht nur super Reichen und Mächtigen gehören, sondern auch hilfebedürftige Personen, deren schmerzhafte Geschichte uns in diesem Forum herzzerreißende Gefühle verursachen, und zwar so, dass sie selbst Inso anmelden müssen, dann sehe ich mich nicht in der Lage, Sommerlust zu empfehlen, ihre Pflicht nicht zu tun. Geldsummen dieser Höhe sind sehr schnell ausgegeben und sind es m. E. nicht Wert, von dem Richtigen abzuweichen

MfG

bertino
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Sommerlust
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« Antworten #9 am: 20. Februar 2011, 22:05:40 »

Danke für die vielen Antworten. Da ich keine Schwierigkeiten bekommen will, werde ich es meiner
Treuhänderin wohl bald melden. Ich bin seit August 2009 in der PI. Spätestens nächstes Jahr wird Sie es wohl bemerken, da ich es bei der Steuererklärung angeben muss. Werde aber auch meinen Chef damit konfrontieren,
warum er nichts abgeführt hat was ja seine PFLICHT gewesen wäre.

Vielen dank.

mfg Sommerlust
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Fallera
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« Antworten #10 am: 21. Februar 2011, 10:17:41 »

So einfach ist der Schuldner nicht aus der Verantwortung raus!

OLG-CELLE – Aktenzeichen: 16 U 29/07
Urteil vom 02.10.2007
Leitsatz:   
1. § 60 InsO ist auf den nach § 292 InsO bestellten Treuhänder nicht entsprechend anzuwenden; es kommt eine Haftung nach § 280 BGB in Betracht.
2. Den Treuhänder trifft keine Pflicht, zugunsten des Schuldners eingehende Zahlungen darauf zu überprüfen, ob die pfändbaren Beträge zutreffend berechnet sind.

Auch gibt es KEINE eindeutige Richterliche Entscheidung, dass der Drittschuldner generell haftbar gemacht werden kann! Es muss hier immer der Einzelfall geprüft werden! Wer hatte welche Informationen! Das ist Endtscheidend.
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I`d rather be hated for who I am, than loved for who I am not.
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Sommerlust
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« Antworten #11 am: 21. Februar 2011, 21:31:52 »

Hallo!

Was heißt das jetzt genau?

mfg Sommerlust
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paps
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« Antworten #12 am: 21. Februar 2011, 21:48:08 »

m.E.
gibt es aber eine BGH Begründung, in der dem Schuldner die Pflicht auferlegt wird(nach InsO), eben genau diesen "abgetretenen" Betrag abzuführen.
Heilung entsteht nur, wenn vor Versagungsantrag eine Berichtigung erfolgte.

PS:
Bin jetzt privat etwas "überlastet" um danach zu suchen.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
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Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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