Wo fangen die Mitwirkungspflichten an? Wo hören Sie auf?

Es ist sehr viel von der Einstellung ihres TH abhängig.
Bei einmaligen Entschädigungen wie Blutspende (gibt es da nicht nur Naturalien?) oder `nem Dreier im Lotto wird wohl keiner was sagen.
Anders bei dauerhaft anrechenbaren Leistungen, wie z.B. die Hausmeistertätigkeit.
Beispielhaft sei hier nochmal 850e ZPO zitiert:
Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:
....
2. Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
.......
3. Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.