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Autor Thema: Etwas dazu verdienen?  (Gelesen 767 mal)
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ADM-Logistik
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« am: 18. August 2007, 15:31:12 »

Hallo,

mein Vermieter hat mir angeboten in unserem Haus ein paar Kleinigkeiten zu übernehmen.  Ist es möglich, das über die Miete (Mietreduzierung) zu entlohnen oder gilt das schon als Nebenverdienst, den ich meinem TH bekannt geben muß?

Gruß
ADM-L.
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paps
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« Antworten #1 am: 19. August 2007, 14:51:43 »

Ähm, ist das nicht das selbe?

Ob nun Bargeld oder  geldwerter Vorteil, beides wäre zu berücksichtigen.

Sie sollten das mit ihrem TH besprechen, bei kleineren Beträgen verzichtet er eventuell auf eine Anrechnung.
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Mfg Paps

Kenntnisse kann jedermann haben, aber die Kunst zu denken, ist das seltenste Geschenk der Natur"  [Friedrich der Große]


Paps ist Initiator und Leiter einer Selbsthilfegruppe für Schuldner und arbeitet hauptberuflich für die Debeka
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« Antworten #2 am: 26. August 2007, 17:50:50 »

Okay, wie sieht es aus mit Aufwandsentschädigungen, z. B.  für Blutspende.  Muß ich das meinen TH melden und ggfs.  abführen.

P. S.  Sorry aber in so einer Lage versucht man überall auf legalem Weg Geld zu bekommen.

Gruß
ADM-L.
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paps
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« Antworten #3 am: 26. August 2007, 21:29:05 »

Wo fangen die Mitwirkungspflichten an? Wo hören Sie auf? gruebel

Es ist sehr viel von der Einstellung ihres TH abhängig.

Bei einmaligen Entschädigungen wie Blutspende (gibt es da nicht nur Naturalien?) oder `nem Dreier im Lotto wird wohl keiner was sagen.
Anders bei dauerhaft anrechenbaren Leistungen, wie z.B. die Hausmeistertätigkeit.

Beispielhaft sei hier nochmal 850e ZPO zitiert:
Zitat

Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens

Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:

....
2. Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
.......
3. Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
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Mfg Paps

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Schulden & Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #3 am: 26. August 2007, 21:29:05 »


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