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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 12:42:01 *
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Autor Thema: Fahrkkarte vom Arbeitgeber  (Gelesen 1533 mal)
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Corto
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« am: 20. September 2007, 13:55:54 »

Hallo liebes Forum! Wie ist es zu bewerten, wenn mir mein Arbeitgeber in der der WVP eine Dauerfahrkarte für die Fahrt zum Arbeitsplatz kauft.  Ist es ähnlich wie mit dem geldwerten Vorteil bei Benutzung eines Dienstwagens für private Zwecke? Hintergrund ist, dass es sich dabei um eine BahnCard 100 handelt zum täglichen Pendeln zwischen Frankfurt und Köln.  Die kostet immerhin 3. 4oo Euro im Jahr.  Diese könnte ich mir mit meinem pfändungsfreien Einkommen nie leisten.  Wenn ich mit dem Arbeitgeber nun ausmache, dass er mir die bezahlt? Vielen Dank schon mal!
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« Antworten #1 am: 20. September 2007, 17:56:34 »

Die kostet immerhin 3. 4oo Euro im Jahr.  Diese könnte ich mir mit meinem pfändungsfreien Einkommen nie leisten.  Wenn ich mit dem Arbeitgeber nun ausmache, dass er mir die bezahlt?

Genau das ist das Problem $850e ZPO
Zitat
....3.    Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.

Es könnten also knapp 300,- monatlich zum  Netto dazugerechnet werden.
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« Antworten #2 am: 20. September 2007, 18:12:45 »

Hallo Paps! Vielen Dank für Deine schnelle Antwort.  Aber könnte es sich bei der Fahrkarte nicht um eine Aufwandsentschädigung handeln, die nach 850a pfändungsfrei ist?
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Corto
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« Antworten #3 am: 20. September 2007, 18:16:02 »

Hallo! Schneller abgeschickt als zu Ende gedacht.  Als Handelsvertreter hat man z. B auch Auslagen für Sprit und Hotel.  Wären das dann nicht auch "Naturalleistungen"? Wo ist der Unterschied?
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paps
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« Antworten #4 am: 21. September 2007, 00:32:22 »

Meine Meinung:
Der Unterschied liegt in der Tatsächlichkeit der Aufwendung.

Fahrt-  Hotel- und zusätzliche Spritkosten entstehen bei einer Wechseltätigkeit (Steuerrecht).
Der zusätzliche Aufwand wird durch den Arbeitgeber entschädigt, nachdem diese Kosten aus dem Pfändungsfreien  verauslagt wurden oder zu verauslagen sind.

In ihrem Fall muß man grundsätzlich von einem festen Arbeitsort ausgehen. Diese Kosten werden mit 30Cent je km steuerlich berücksichtigt, aber erst über den Steuerausgleich oder über Freibeträge vorab.
Da es sich um einen festen Arbeitsplatz handelt, wäre die Zahlung eine verdeckte Gehaltserhöhung oder eine Naturalleistung.

Deklariert der Arbeitgeber diese Leistung als Aufwandsentschädigung, käme er bei einer Steuerprüfung in Erklärungsnot.
Insofern wäre der Freibetrag die bessere Lösung.
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« Antworten #4 am: 21. September 2007, 00:32:22 »



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