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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 12:43:44 *
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Autor Thema: Fahrzeug in der Insolvenz/ Vollstreckungsbescheid  (Gelesen 658 mal)
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grizzly123
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« am: 06. Mai 2008, 21:55:15 »

Hallo Boardteilnehmer,

Mein Antrag auf Privatinsolvenz ist seit ca 3 Wochen beim Amtsgericht.
Soweit alles Ok
Jetzt zu meiner eigentlichen FGrage, Ich bekomme Hartz4 und mache derzeit eine Umschulung. Dafür muss ich jeden Tag 20 km zur Abreit fahren- einfache Fahrt. Mit den Öffentlichen Nahverkehr ist es zwar zu schaffen aber mit der Bahn bin ich zu spät in der Firma und mit dem Bus brauche ich etwa 1 Stunde. Um diesem zu entgehen habe ich mir einen Roller angeschafft. Nichts tolles, ein Chinaroller der im Baumarkt etwa 500 Euro gekostet hat.
Wert heute hat er vielleicht noich etwa 150 durch die ganze Fahrleitung.
Was passiert mit dem beim Eröffnen der Insolvenz??? Kann der Treuhänder den verwerten????
Das wäre mal echt schei**e für mich, weil ich ihn wirklich brauche


Dann noch eine Frage!
Das aussergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren wurde durch meinen Anwalt bereits durchgeführt.
Ein Gläubiger hat mir jetzt einen Vollstreckungsbescheid zukommen lassen, obwohl der durch meinen Anwalt bereits angeschreiben worden ist und auch abgelehnt hat. Was soll man den davon halten???
« Letzte Änderung: 06. Mai 2008, 22:03:16 von grizzly123 » Gespeichert
lucca_m
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« Antworten #1 am: 07. Mai 2008, 08:02:55 »

zu 1)
Wenn Sie das Fahrzeug benötigen, um zur Arbeitsstelle zu kommen, wird es höchstwahrscheinlich nicht verwertet. Ob aber ein Roller ein geeignetes Verkehrsmittel ist, um das ganze Jahr zur Arbeit zu kommen?

Zur Not können Sie den Roller aus der Masse herauskaufen, mit dem "Zeitwert" von 150,- EUR

zu2)
Welch eine Unverschämtheit des Gläubigers, einen Vollstreckungsbescheid zu schicken, obwohl er den Vergleich abgelehnt hat.

Mal abgesehen davon, dass sich mir die Kausalität Ihrer Aussage nicht ganz eerschließt, hätten Sie Ihre Frage auch anders folrmulieren sollen: "Wie soll ich mich jetzt verhalten?" oder "Welche Konsequenz kann das auf mein Verfahren haben?"

Sie reagieren nicht auf das Schreiben und es hat keine Konsequenzen auf Ihr Verfahren.
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grizzly123
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« Antworten #2 am: 07. Mai 2008, 13:50:35 »

Ich habe mal den Gläubiger angerufen und mir wurde gesagt:

Es sein sein Gutes Recht den Vollstreckungsbescheid zu beantragen.
Nur weil er einem Aussergerichtlichen Schuldebereinigungsverfahren nicht zustimmt vergisst er das ganze Verfahren.
Er wird sich das Geld auf jeden Fall holen. Cool, seit dem ich weiss das der Antrag beim Gericht liegt bin ich in solchen Sachen sehr viel Selbstbewusster und sagte: Das er wohl weiss das seine Pfändungen ab Eröffnungstag nichts mehr Wert sind und sich mein Treuhänder wenn ich ihn dann habe das Geld zurück holen kann und wohl auch wird.
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lucca_m
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« Antworten #3 am: 07. Mai 2008, 14:02:28 »

Sie sollten meine Ausführung "zu 2)..." auch eher ironsich sehen. Natürlich ist es sein gutes Recht. Wie Sie aber auch schon richtig erkannt haben, macht es für den GL eigentlich keinen Sinn. Welches Geld will er sich denn holen, welches wiederum der TH zurückfordern kann? Besteht denn etwa Guthaben auf Ihren Konten?
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paps
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« Antworten #4 am: 07. Mai 2008, 19:12:17 »

Wenn jetzt erst der VB kam und noch Widerspruchsfrist besteht, dann dem Vb unter Nennung des Aktenzeichens widersprechen.
Soll sich doch der Gl mal gegenüber dem Gericht äußern, was er von dem Widerspruch hält. juchu
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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« Antworten #4 am: 07. Mai 2008, 19:12:17 »



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