Sie wären bereits verpflichtet gewesen, die Wahl in den Vereinsvorstand anzuzeigen.
Wenn man sich das Urteil durchliest, kann man m.E. eher zu der gegenteiligen Ansicht kommen. Eine ehrenamtliche Tätigkeit, auch im Vorstand, hat keinerlei Auswirkungen auf das Einkommen, zumindest wenn sie unentgeltlich stattfindet und spielt somit für die Stundung der Verfahrenskosten keine Rolle.
Im Übrigen dürften Sie auch gegen die Mitwirkungspflicht nach § 97 InsO verstoßen haben, denn Sie haben alle für das Verfahren notwendigen Informationen gegenüber dem Gericht zu erklären.
Hier wäre wohl eher einzuhaken, denn die Weigerung, über den Verbleib bzw. die Verwendung von Vereinsgeldern Rechenschaft abzulegen, stimmt natürlich misstrauisch.
Diese Weigerung ist auch deswegen unverständlich, weil ein gemeinnütziger Verein allein wegen des Erhaltes der Gemeinnützigkeit ohnehin penibel Rechenschaft über seine Ausgaben abzulegen hat.
Also, wenn ich plötzlich für meinen Verein (ich habe auch Kontovollmacht) Lebensmittel einkaufen würde, die nicht erkennbar für eine konkrete Veranstaltung oder normale Bewirtung verwendet werden, müsste ich mir selbstverständlich Nachfragen gefallen lassen, z.B. vom Vorstand, von Vereinsmitgliedern, vom Finanzamt.
Wenn der TH auf die Idee käme, das FA darauf aufmerksam zu machen, dass da möglicherweise Unregelmäßigkeiten vorkommen, könnte auch der Verein schnell Probleme bekommen.
FG Achdujeh