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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 12:51:19 *
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Autor Thema: Falsche Beschuldigungen der Treuhänders - was ist zu tun?  (Gelesen 398 mal)
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nautikoxxy
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« am: 19. April 2011, 14:21:23 »

Mein Treuhänder in meiner Privatinsolvenz hat schwerwiegende
:Fehler gemacht, die die Stundung meiner Gerichtskosten zu
:Folge hatten - was ist zu tun?
:Kurz zur Sache: Ich erhalte Leistungen nach SGB II und bin
:über 50 Jahre alt. Ehrenamtlich arbeite ich in einer
:Schuldnerhilfe und bin in den Vorstand gewählt worden. Dies
:ist meine Privatsache und geht dem Träuhander nichts an, da
:ich ehrenamtlich arbeite.
:Der Treuhänder hat nun erfahren das ich für den Verein über
:das Vereinskonto - ich habe Kontovollmacht - in einer
:Lebensmittelkette - etwas erworben habe - er weiss nicht was
:das war - und es geht ihn ja auch nichts an -
:Jetzt wurde folgendes konstruiert: Da ein Verein ja keine
:Lebensmittel braucht, werde ich wohl zur nicht in Geld,
:sondern in Naturalien bezahlt , dies hätte ich angeben sollen.
:Der Rechtspfleger hat sich den Vermutungen angenommen und auch
:meine Weigerung Vereinsinternas bekanntzugeben als Beweis
:gewertet " sicher haben sie was zu verbergen"..mir wurde
:deshalb die Stundung der Gerichtskosten widerrufen. Meine
:Einlassung, das eine Vereinszugehörigkeit reine Privatsache
:ist und das Auskunfsbegehren gegen mein
:Persönlichlichkeitsrecht und gegen den Datenschutz verstösst,
:wurde ignoriert. Ein Verein ist eine eigene juristische
:Person, die nichts mit meiner privaten Insolvenz zu tun hat.
:Welche Güter der Verein wann und wo erwirbt ist im Verfahren
:komplett uninteressant.
:Was ist zu zun? ich suche noch eine anwaltliche Vertretung in
:dieser Sache - ich bekomme kein rechtliches Gehör..!
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Der_Alte
weiß was
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« Antworten #1 am: 19. April 2011, 16:51:10 »

Der Fehler ist weder beim Treuhänder noch beim Rechtspfleger zu suchen, sondern ausschließlich bei Ihnen. Sie sind verpflichtet diejenigen Angaben zu machen, die zu einer Beurteilung Ihrer Vermögensituation notwendig sind. Insbesondere gehört dazu die Bestellung als Organ einer juristischen Person (BGH IX ZB 167/ 08).
Sie wären bereits verpflichtet gewesen, die Wahl in den Vereinsvorstand anzuzeigen.

Im Übrigen dürften Sie auch gegen die Mitwirkungspflicht nach § 97 InsO verstoßen haben, denn Sie haben alle für das Verfahren notwendigen Informationen gegenüber dem Gericht zu erklären. Ein Persönlichkeitsrecht, so wie Sie es für sich beanspruchen wollen, gibt es im Insolvenzverfahren nicht.
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Es grüßt der Alte
paps
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« Antworten #2 am: 19. April 2011, 18:39:09 »

Sofern es noch möglich ist, könnte man als Rechtsmittell gegen die Aufhebung der Stundung, die sofortige Beschwerde einlegen.
Dabei sollte dann aber fundiert begründet werden, dass die Lebensmittel eben der Vereinstätigkeit und nicht dem Schuldner zu Gute gekommen sind.
Möglich ist auch eine Erklärung an Eides statt durch den Verein.

Wird gegen den Aufhebungsbeschluß nicht vorgegangen, droht die Aufhebung des Verfahrens.
 
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
Achdujeh


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« Antworten #3 am: 19. April 2011, 20:56:29 »

Sie wären bereits verpflichtet gewesen, die Wahl in den Vereinsvorstand anzuzeigen.
Wenn man sich das Urteil durchliest, kann man m.E. eher zu der gegenteiligen Ansicht kommen. Eine ehrenamtliche Tätigkeit, auch im Vorstand, hat keinerlei Auswirkungen auf das Einkommen, zumindest wenn sie unentgeltlich stattfindet und spielt somit für die Stundung der Verfahrenskosten keine Rolle.

Im Übrigen dürften Sie auch gegen die Mitwirkungspflicht nach § 97 InsO verstoßen haben, denn Sie haben alle für das Verfahren notwendigen Informationen gegenüber dem Gericht zu erklären.
Hier wäre wohl eher einzuhaken, denn die Weigerung, über den Verbleib bzw. die Verwendung von Vereinsgeldern Rechenschaft abzulegen, stimmt natürlich misstrauisch.

Diese Weigerung ist auch deswegen unverständlich, weil ein gemeinnütziger Verein allein wegen des Erhaltes der Gemeinnützigkeit ohnehin penibel Rechenschaft über seine Ausgaben abzulegen hat.

Also, wenn ich plötzlich für meinen Verein (ich habe auch Kontovollmacht) Lebensmittel einkaufen würde, die nicht erkennbar für eine konkrete Veranstaltung oder normale Bewirtung verwendet werden, müsste ich mir selbstverständlich Nachfragen gefallen lassen, z.B. vom Vorstand, von Vereinsmitgliedern, vom Finanzamt.

Wenn der TH auf die Idee käme, das FA darauf aufmerksam zu machen, dass da möglicherweise Unregelmäßigkeiten vorkommen, könnte auch der Verein schnell Probleme bekommen.

FG Achdujeh
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Tags: Trauhänder  Insolvenz  Verfahrenskosten   Stundung  Widerruf  Willkür 
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