Sie benötigen auf jeden Fall ein ärztliches Attest und ggf. eine Bestätigung des AA, dass mit der Krankheit auch kein anderer Beruf vermittelbar ist.
Ein solches ärztliches Attest habe ich für einen Stundungsantrag genutzt und darin gleichzeitig um Befreiung von der Erwerbsobliegenheit gebeten. Das AA brauchte ich nicht dazu. Es kam folgender Beschluß vom Insolvenzgericht:
Dem Schuldner wird die Stundung der im Verfahrensabschnitt Wohlverhaltensperiode anfallenden Kosten bewilligt. Ratenzahlung auf die Verfahrenskosten st derzeit nicht zu leisten.
Nach vorgelegten Unterlagen reicht das Einkommen des Schuldners nicht aus, um die Vergütung des Treuhänders zu decken. Trotz der gesteigerten Erwerbsobliegenheit während der Wohlverhaltensphase kann aufgrund der Krankheit des Schuldners auch kein hierfür ausreichendes Einkommen erzielt werden. Auch aus dem Vermögen kann die Treuhändervergütung nicht gedeckt werden.
Es war daher auch für diesen Verfahrensabschnitt die Verfahrenskostenstundung zu bewilligen, § 4a InsO.Über die Stundungsbewilligung bin ich mir im Klaren. Subjektiv sehe ich darin auch so etwas wie "Du mußt nicht arbeiten gehen, bist ja sowieso krank und kannst nicht".
Muß ich mir jetzt immer noch große Sorgen um die Erwerbsobliegenheit machen? So ganz einfach klardeutsch sind diese Texte ja nicht.
Danke schonmal