Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 12:59:45 *
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Autor Thema: Finanzamt ---- Einkommenssteuer, Versagensgrund  (Gelesen 452 mal)
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Schmetterling1984
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« am: 18. August 2011, 17:21:09 »

Hallo zusammen,

heute geht es um eine gute Freundin von mir. Diese hat vor ggf. die Insolvenz zu beantragen. Ich bin mir in ihrem Fall aber nicht sicher ob dies sinnvoll ist.

Sie war letztes Jahr mit ihrer Einzelunternehmung wohl sher überfordert und hat dem Finanzamt falsche Einnahmen mitgeteilt... bzw. zu geringe Einnahmen mitgeteilt. Das musste eine Einkommenssteuererklärung (für das Ganze Jahr) durch einen Steuerberater gemacht werden. Dieser deckte die Fehler meiner Freundin auch. Sämtliche bWA´s wurden ohne das zu vor dies vom Finanzamt bemängelt wurde korrigiert. Es kam eine Einkommennachzahlung von 6500 Euro auf sie zu.

Getzt frage ich mich ob hier ggf:

§ 290 2.    der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden

zu tragen kommen könnte. Angaben wurde aus freien Stücken korrigiert. Problem hier bei ist das die Einkommemssteuervorzahlung natürlich dementsprechend geringer war weil das Finanzamt von geringeren Einnahmen ausgegangen ist. Es wurde hier allerdings von Seite meiner Freundin nur die monatsabschlüsse gemacht. Die Einkómmenssteuererklärung kann ja nur durch einen Steuerberater erfolgen..

Was meint ihr???


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Schmetterling1984
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« Antworten #1 am: 18. August 2011, 17:22:22 »

Noch kurz zur Info die 6500 Euro konnte meine Freundin nicht aufbringen und sind daher bis heute nicht bezahlt
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Insoman
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« Antworten #2 am: 18. August 2011, 21:08:23 »

Zitat
Die Einkómmenssteuererklärung kann ja nur durch einen Steuerberater erfolgen..

Die Einkommensteuererklärung kann jeder selbst machen...

Tatsächlich ist erst die Abgabe der Einkommensteuererklärung/USt-erklärung die rechtsverbindliche Zusicherung der erzielten Einnahmen/Umsätze des Kalenderjahres.
Wenn hier zutreffende Angaben gemacht wurden, besteht, zumindest aus insolvenzrechtlicher Sicht, kein Grund zur Besorgnis.
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Maurice Garin
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« Antworten #3 am: 19. August 2011, 09:19:30 »

Tatsächlich ist erst die Abgabe der Einkommensteuererklärung/USt-erklärung die rechtsverbindliche Zusicherung der erzielten Einnahmen/Umsätze des Kalenderjahres.
Wenn hier zutreffende Angaben gemacht wurden, besteht, zumindest aus insolvenzrechtlicher Sicht, kein Grund zur Besorgnis.
Zumindest in Bezug auf die USt ist das nicht ganz richtig. Werden unterjährig zu niedrige USt-Voranmeldungen abgegeben (unterstellt mit Wissen und Wollen) und erfolgt die Korrektur dann in der Jahreserklärung, dann liegt eine sog. Steuerverkürzung auf Zeit vor. Strafrechtlich kann man dafür zumindest dann nicht belangt werden, wenn die Steuern gezahlt werden, weil die berichtigte Erklärung dann als Selbstanzeige wirkt. Aber im Hinblick auf den § 290 InsO könnte das sehr wohl Auswirkungen haben.

Allerdings "könnte", weil das Risiko im geschilderten Fall m.E. schon ziemlich gering sein dürfte. Da müßte sich im FA erstmal einer hinsetzen, der sich mit sowas auskennt. Und dann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit darlegen. Da wird wohl keiner mehr rumtun.

Aber wie immer weiß man es vorher nicht. 
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Schmetterling1984
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« Antworten #4 am: 19. August 2011, 14:43:06 »

Hallo zusammen,

also die UST wurde sogar zu hoch angegeben, dies wurde korrigiert.... also kann sie ohne Probleme in die Inso????
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 19. August 2011, 14:43:06 »



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tomwr
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« Antworten #5 am: 19. August 2011, 15:20:00 »

Sehe ich kein Problem.
Umsatzsteuer oder Einkommensteuer entsteht mit der Anmeldung. Wenn nichts angemeldet wurde kann auch nichts falsch angemeldet sein. Bei der Umsatzsteuer ist man jedoch bei Überschreiten von gewissen Grenzen verpflichtet Voranmeldungen vierteljährlich oder monatlich abzugeben. Sofern die Jahreserklärung aber zu einem Guthaben führt, braucht man sich darüber keinen Kopf zerbrechen. Bei der Einkommensteuer werden die Vorauszahlungen in der Regel nach der Vorjahressteuer festgesetzt.

Eine Verpflichtung des Steuerpflichtigen Umstände mitzuteilen, die zu höheren Vorauszahlungen führen, gibt es meines Wissens nicht. Aber selbst wenn doch ist es in aller Regel schwierig im laufenden Jahr sicher abzuschätzen, ob es wirklich zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Lage und damit einer höheren Einkommensteuer am Jahresende kommt.

Ich weiß dass es Möglichkeiten gibt die Vorauszahlungen antragsweise herabzusetzen oder auszusetzen wenn man nachweislich in einer schlechteren Lage wirtschaftet. Ob das umgekehrt eine Pflicht auslöst - ich denke nicht.

Also meiner Meinung nach kann Deine Freundin ohne Probleme ins Regelinsolvenzverfahren gehen (sofern noch selbständig tätig oder Rückstände aus Arbeitslohn oder Krankenkasse bei Arbeitnehmern).
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