Tatsächlich ist erst die Abgabe der Einkommensteuererklärung/USt-erklärung die rechtsverbindliche Zusicherung der erzielten Einnahmen/Umsätze des Kalenderjahres.
Wenn hier zutreffende Angaben gemacht wurden, besteht, zumindest aus insolvenzrechtlicher Sicht, kein Grund zur Besorgnis.
Zumindest in Bezug auf die USt ist das nicht ganz richtig. Werden unterjährig zu niedrige USt-Voranmeldungen abgegeben (unterstellt mit Wissen und Wollen) und erfolgt die Korrektur dann in der Jahreserklärung, dann liegt eine sog. Steuerverkürzung auf Zeit vor. Strafrechtlich kann man dafür zumindest dann nicht belangt werden, wenn die Steuern gezahlt werden, weil die berichtigte Erklärung dann als Selbstanzeige wirkt. Aber im Hinblick auf den § 290 InsO könnte das sehr wohl Auswirkungen haben.
Allerdings "könnte", weil das Risiko im geschilderten Fall m.E. schon ziemlich gering sein dürfte. Da müßte sich im FA erstmal einer hinsetzen, der sich mit sowas auskennt. Und dann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit darlegen. Da wird wohl keiner mehr rumtun.
Aber wie immer weiß man es vorher nicht.