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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 13:19:59 *
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Autor Thema: Firmenhandy, private Nutzung  (Gelesen 810 mal)
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Schmetterling1984
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« am: 28. August 2011, 22:05:40 »

Hallo zusammen,

habe eine kurze Frage. Mein Freund hat einen neuen Arbeitsplatz. Wo er ein Firmenhandy und eine Firmennr. bekommen hat. Das Handy darf auch unentgeltlich privat genutzt werden. Dies haben wir auch dem IV mitgeteilt (steht zwar aucf keiner Lohnabrechnung) fragen uns jetzt welche Folgen das haben kann. Mein Freund hat 3 Kinder und einen Selbsterhalt von ca. 1850,00 euro selbst wenn man durch den finanziellen vorteil seinen selbsterhalt senken würde, könnte och nicht viel passiern sein verdienst beläuft sich auf 1200 euro nett.

vielen dank
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Insoman
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« Antworten #1 am: 28. August 2011, 22:37:08 »

Das hat sicherlich keine - negativen - Folgen, wenn man von der Strahlenbelastung absieht... wink

Nein, im Ernst:

Zwar bestimmt § 850e 3 ZPO :

Zitat
Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.

...aber, dass der durch die private Nutzung entstehende geldwerte Vorteil zu vernachlässigen ist kann man bereits aus
dem Einkommensteuergesetz herauslesen:

Zitat
§ 3 EStG
Steuerfrei sind
45. die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten;




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...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
tomwr
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« Antworten #2 am: 31. August 2011, 21:00:42 »

...aber, dass der durch die private Nutzung entstehende geldwerte Vorteil zu vernachlässigen ist kann man bereits aus
dem Einkommensteuergesetz herauslesen:

Zitat
§ 3 EStG
Steuerfrei sind
45. die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten;

Da wäre ich generell vorsichtig da Steuerrecht nichts mit Insolvenzrecht zu tun hat und steuerlich nicht zu bewertende Einkünfte insolvenzrechtlich sehr wohl von Bedeutung sein können. Hier sei nur mal auf die Rückerstattung zu viel bezahlter Steuer hingewiesen, die steuerlich keine Einkünfte sind (zumindest keine zu versteuernden), insolvenzrechtlich sehr wohl.

Ich weiß aber auch gar nicht wie man darauf kommt, den IV über solche betriebsinternen Extras zu informieren. So gesehen kann man auch angeben, wenn ihn der Geschäftsführer mal zum Essen eingeladen hat.
 wink
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Schmetterling1984
Jungspund
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« Antworten #3 am: 01. September 2011, 16:17:23 »

Hallo,

naja wir wollten halt nur alles richtig machen. Ich denke mal man kann dem IV lieber zu viel wie zu wenig mitteilen, selbst wenn er jetzt einen finaziellen Vorteiel bei meinem Freund anrechnet ist dadurch immer noch nichts pfändbar. bei 1200 euro netto und eine pfändungsfreienbetrag von 1850,00 euro...

Hätte man das jetzt gar nicht mitteilen sollen?
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paps
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« Antworten #4 am: 02. September 2011, 18:34:07 »

... und der genaue Umfang der privaten Nutzung müsste auch erst einmal nachgewiesen werden.
Bei heute üblichen Flats im privaten Bereich, kann es sich nicht um allzu hohe Kosten handeln.
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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« Antworten #4 am: 02. September 2011, 18:34:07 »



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