Das hat sicherlich keine - negativen - Folgen, wenn man von der Strahlenbelastung absieht...

Nein, im Ernst:
Zwar bestimmt § 850e 3 ZPO :
Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
...aber, dass der durch die private Nutzung entstehende geldwerte Vorteil zu vernachlässigen ist kann man bereits aus
dem Einkommensteuergesetz herauslesen:
§ 3 EStG
Steuerfrei sind
45. die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten;