Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 13:20:39 *
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Autor Thema: Firmeninsolzenz - ggf. Privatinsolvenz folgt - Immobilie in Gefahr ?  (Gelesen 1399 mal)
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anderl
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« am: 28. Februar 2011, 14:13:16 »

Hallo zusammen,

ich stöbere schon einige Zeit im Forum, habe aber noch nicht das richtige gefunden was mir weiterhelfen könnte. Darum frage ich hier einmal in die Runde was so die Meinung der Experten ist.

Hintergrundinfos:
Vor einigen Jahren habe ich mit meiner Frau ein Haus gebaut und finanziert. Auf dem Haus lastet eine Grundschuld mit über 300.000 Euro (Bank A). Davon sind aktuell noch rund 280.000 Euro offen. Alle Raten sind bis dato immer pünktlich bezahlt worden.

Als selbstständiger mit einer GmbH musste ich nun wegen Zahlungsunfähigkeit die Insolvenz der GmbH anmelden. Gläubiger hier sind Lieferanten, Krankenkassen, Finanzamt und ein Kredit von Bank B.

Da ich wegen der Insolzenz der GmbH vermutlich auch privat auf einigen Schulden sitzen bleiben werde, wird evtl. auch die Privatinsolvenz drohen da ich keinerleih Ersparnisse mehr habe.

Und nun zur eigentlichen Frage:
Wenn ich die Schulden welche ich aus der GmbH mitnehme, privat nicht bezahlen kann, und somit auch Privatinsolvenz anmelden muss, kommt dann unsere Immobilie auf jeden Fall unter den Hammer?
Im Grundbuch stehen zu gleichen Teilen meine Frau und Ich. Somit gehören mir ja auch nur 50% der Immobilie.

Meine Frau kann mit Ihrem Einkommen die Raten für das Haus gegenüber Bank A bedienen. Somit denke ich, das sich Bank A doch nie auf eine Zwangsversteigerung einlassen wird?

Kann es sein, da auch mehr Schulden auf dem Haus sind was eine Versteigerung bringen würde, die Immobilie nicht in meine Insolvenz mit reinfällt?

Vielen Dank schon einmal für Eure Hilfe.

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bertino
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« Antworten #1 am: 28. Februar 2011, 20:23:17 »

Guten Abend anderl,

Herzlich willkommen!

Kommt Immobilie bei Inso auf jeden Fall unter den Hammer?

Grundsätzlich gehören Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte zur Insolvenzmasse. Ähnlich wie Sie würde auch ich davon ausgehen, dass die Bank es besser haben wird, wenn die Raten ordentlich bezahlt werden, als wenn sie gleich den Weg der Inso einschlagen würde.

Da Ihre Frau nichts mit Ihrem InsoVerf zu tun haben wird, kann der IV nur den Anteil von Ihnen zur Masse ziehen. Ohne Zustimmung Ihrer Frau kann der IV nicht die gesamte Imo versteigern lassen, Ihren Anteil aber schon.

Zitat
Kann es sein, da auch mehr Schulden auf dem Haus sind was eine Versteigerung bringen würde, die Immobilie nicht in meine Insolvenz mit reinfällt?

Theoretisch wären solche Konstellationen insofern denkbar, als der IV die Imo in Abstimmung mit der Gläubigerversammlung/-Ausschuss freigibt. Aber wenn die Imo von Ihnen und Ihrer Frau benutzt wird, dann käme doch z.B. eine Vermietung der Imo in Frage, und auf solche Möglichkeiten kann der IV nicht verzichten. Aber vielleicht haben Sie ja aus irgendeinem bestimmten Grund Glück und passiert es doch. Die Chance hierfür wäre m. E. aber sehr sehr gering.

MfG

bertino
« Letzte Änderung: 28. Februar 2011, 21:25:07 von bertino » Gespeichert
Insokalle
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« Antworten #2 am: 01. März 2011, 11:49:30 »

Wenn Sie und Ihre Frau bei der Bank A Gesamtschuldner sind, Ihre Frau die Raten begleichen kann, muss nicht zwingend die Kündigung des Darlehens erfolgen.
Sie erwähnen indes weitere Schulden, die auf dem Grundstück lasten. Weitere Informationen hierzu fehlen. Sind es Ihre, könnten diese Gläubiger mögl. ebenfalls eine Versteigerung beantragen.

Versteigert wird allerdings normalerweise nicht der hälftige ideelle Anteil isoliert. Das bringt bei EFH i.d.R. nichts ein. Zumeist erfolgt eine Versteigerung im Wege der Teilungsversteigerung, d.h. das ganze Objekt wird versteigert und der Erlös geteilt.

Wird das InsO-Verfahren ein IK-Verfahren, könnte es wegen § 313 Abs. 3 InsO schwierig werden mit der Verwertung durch einen TH.

In solchen geschilderten Fällen ist m.E. zwingend eine vernünftige Beratung angebracht aber nicht bei Schuldnerberatungsstellen, denn die sind mit derartigen Fällen überfordert.

« Letzte Änderung: 01. März 2011, 15:45:58 von Insokalle » Gespeichert
bertino
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« Antworten #3 am: 02. März 2011, 00:17:17 »

Univ.-Prof. Dr. Heinz Barta und andere (http://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap8_0.xml?section=1;section-view=true):
Zitat
3. Schlichtes oder ideelles Miteigentum
...
...
Über seinen Miteigentumsanteil kann jeder Teilhaber frei verfügen (!); § 829 ABGB. Dh er kann seinen Anteil – ohne die andern zu verständigen oder gar ihrer Zustimmung zu bedürfen – veräußern, vererben und verpfänden oder sonst belasten; also zB auf seinem Anteil eine Hypothek oder Servitut eintragen lassen. Auf den einzelnen Anteil kann auch gesondert Exekution geführt werden; auch die Zwangsvollstreckung berührt also nur den jeweiligen Anteil.
...
...
Mit- und Wohnungseigentümer können demnach eigenmächtige Ein- und Übergriffe anderer Mit- und Wohnungseigentümer – zB die Einzäunung eines Stücks gemeinsamen Grundes oder die Errichtung einer begehbaren Terrasse auf einem Zubau – untersagen;

MfG

bertino
« Letzte Änderung: 02. März 2011, 01:01:28 von bertino » Gespeichert
Maurice Garin
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« Antworten #4 am: 02. März 2011, 08:43:25 »

Univ.-Prof. Dr. Heinz Barta und andere (http://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap8_0.xml?section=1;section-view=true):
Zitat
3. Schlichtes oder ideelles Miteigentum
...
...
Über seinen Miteigentumsanteil kann jeder Teilhaber frei verfügen (!); § 829 ABGB. Dh er kann seinen Anteil – ohne die andern zu verständigen oder gar ihrer Zustimmung zu bedürfen – veräußern, vererben und verpfänden oder sonst belasten; also zB auf seinem Anteil eine Hypothek oder Servitut eintragen lassen. Auf den einzelnen Anteil kann auch gesondert Exekution geführt werden; auch die Zwangsvollstreckung berührt also nur den jeweiligen Anteil.
...
...
Mit- und Wohnungseigentümer können demnach eigenmächtige Ein- und Übergriffe anderer Mit- und Wohnungseigentümer – zB die Einzäunung eines Stücks gemeinsamen Grundes oder die Errichtung einer begehbaren Terrasse auf einem Zubau – untersagen;

MfG

bertino


tu felix austria!!
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« Antworten #4 am: 02. März 2011, 08:43:25 »



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Insokalle
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« Antworten #5 am: 02. März 2011, 11:41:29 »

Aequum inter omnes cives ius sit! - frei nach Seneca

ein Blick ins deutsche ZVG kann allerdings auch nicht schaden
« Letzte Änderung: 02. März 2011, 13:07:39 von Insokalle » Gespeichert
bertino
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« Antworten #6 am: 02. März 2011, 13:39:54 »

Guten Tag Insokalle,

die folgende Frage möchte ich gerne an Sie richten, nicht nur weil ich Sie sehr respektiere, sondern auch weil darüber hinaus Ihre Anmahnung hinsichtlich Nachschlagen in ZVG sinnvoll ist, und im Gegensatz zu manchen emotionsgeladenen Äußerungen, welche ab und an die gute Atmosphäre dieses Forums unnötig belasten, auch sinngemäß formuliert ist.

Ich stelle fest, dass das von mir angegebene Zitat als unangemessen erachtet wird. Nun, ich möchte herzlich gern Ihren sinnvollen Rat befolgen. Würden Sie mir bitte einen kurzen Hinweis geben, wo ungefähr ich in ZVG nachschlagen sollte, damit ich meinen Fehler korrigieren kann.

MfG

bertino

Horae quidem cedunt auf dem Server!?

Dandum semper est tempus: veritatem dies aperit! - Seneca
« Letzte Änderung: 02. März 2011, 18:10:28 von bertino » Gespeichert
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« Antworten #7 am: 02. März 2011, 19:05:52 »

Ach, ich finde ja bei aller Ernsthaftigkeit von Insolvenzen - und dessen bin ich mir auch als Nichtbetroffener schon bewusst - muss ein Spaß doch auch mal erlaubt sein. Das Zitat von Garin beispielsweise fand ich klasse und konnte nicht wiederstehen. Ich muss selbst damit leben, dass ich u.a. neulich ein offenbar nicht existentes BFH-Urteil gefunden habe (der nächste Witz ist, dass der damalige Fragesteller vor einiger Zeit damit womöglich auch noch Erfolg beim FA hatte). Deswegen geht die Welt nicht unter. Aber wir lernen ja auch daraus, nämlich dass man sich Texte doch ganz genau anschauen und prüfen muss, bevor man sie einfach von a nach b kopiert.
Dass Sie aus dem österreichischen BGB zitieren, haben Sie ja jetzt bemerkt. Es gibt viele Parallelen zum deutschen Recht aber 1:1 übertragen kann man es doch nicht so ohne weiteres.

Das Stichwort habe ich oben schon genannt. Stellen Sie sich vor, ein Gläubiger eines der Miteigentümer einer Immobilie hat auf dessen Anteil eine Zwangssicherheit eingetragen. Bei Mietobjekten, gewerblichen Anlageobjekten o.ä. kann man auch die Versteigerung des ideellen Anteils betreiben. Bei einem EFH hingegen wird sich normalerweise kein Bieter für den Anteil finden. Und wenn, dann nur zu einem geringen Betrag mit hohem Verlustrisiko für den Gläubiger.
Die Teilungsversteigerung (§ 180 ZVG) ermöglicht hingegen die Versteigerung des gesamten Objekts und kann deswegen einem Schuldner und natürlich auch den Miteigentümern Sorgen bereiten. Andererseits ist sie aus dem gleichen Grund für Gläubiger sehr interessant. Gut informierte und beratene Gläubiger bereiten deshalb die notwendigen Schritte vor. Was meinen Sie, wie schnell mitunter auf einmal gezahlt wird, wenn die ZV des gesamten Objekts droht?

Beim Fragesteller fehlen sehr viele Informationen. Sein Fall, gerade bei einer ehem. GmbH, kann sich insgesamt sehr komplex entwickeln, die Unterlagen müssen fachmännisch geprüft werden, damit der Hebel an der richtigen Stelle angesetzt wird. Dazu noch mal in die GmbH-Gerichtsakte schauen, erhebt womöglich noch der IV der GmbH Ansprüche? Und zuviel Zeit würde ich mir auch nicht lassen. Hier können nur ein einzelne Hinweise gegeben werden. Ich sehe jetzt wenig Sinn darin, den Punkt Teilungsversteigerung weiter auszuwälzen. Wir wissen jetzt, dass es das gibt. Ob sie überhaupt zum Tragen kommt/kommen kann, hängt von weiteren Umständen ab aber wofür bezahlt man seine Berater?


« Letzte Änderung: 02. März 2011, 19:08:42 von Insokalle » Gespeichert
bertino
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« Antworten #8 am: 02. März 2011, 20:20:34 »

Dimidium facti qui coepit habet: Sapere aude!

kalle, ich danke dir!
Garin, dir noch mehr!

Ich wage einen neuen Anfang!

herzliche Grüße hi

bertino

Sine amicitia vita est nulla!
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