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Schulden & Insolvenz Hilfe Forum 08. Januar 2009, 02:46:36 *
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Autor Thema: Fließt ein bestehender Bausparvertrag in die Masse ein?  (Gelesen 820 mal)
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Selene-Luna
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« am: 08. Mai 2007, 22:38:30 »

Hallo alle zusammen,

ich habe vor, in einen seit 1999 bestehenden Bausparvertrag über meinen Arbeitgeber weiter einzuzahlen. Der Bausparvertrag ruht schon seit einiger Zeit und ist auf ca. € 1.500,-- angespart. Wird diese Summe in die Masse einfließen? Darf die IVin diesen Vertrag auflösen? Ist es besser einen neuen Sparvertrag (VWL)  abzuschließen oder den alten Vertrag zu bedienen?

LG
Selene-Luna
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Feuerwald
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« Antworten #1 am: 08. Mai 2007, 22:52:22 »

Hallo

nach Eröffnung und im  laufenden Insolvenzverfahren ist solches Vermögen massezugehörig (§ 35 InsO). Das ändert sich erst mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der sog. Wohlverhaltensphase. Sollte also ein Insolvenzverfahren anstehen oder bereits eröffnet sein, könnte das angesparte Vermögen vom IV / TH zur Masse gezogen werden, der Bausparvertrag aufgelöst werden.  Ein Freikauf des Vertrages aus der Masse wäre zwar denkbar, setzt auch wiederum Vermögen voraus. Es gibt pfändungssichere Vorsorgeverträge (Riester + Co.). Im Zweifel sollte man warten, bis das Insolvenzverfahren aufgehoben ist. Dann steht es einem frei die Spar- und Vorsorgeart wieder frei zu wählen und vermögen zu bilden.

MfG
Feuerwald

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Selene-Luna
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« Antworten #2 am: 09. Mai 2007, 17:39:05 »

Hallo,

habe durch meinen Trennungsstreß mit meinen Exmann ganz vergessen, daß ich
2004 den Bausparvertrag an meinen Vermieter verkauft habe (Kaufvertrag liegt
mir noch vor). Ich teilte dies auch gar nicht meiner IVin mit  gruebel
Nun hoffe ich, daß mein Vermieter den Bausparvertrag nicht noch abgeben muß???
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paps
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« Antworten #3 am: 09. Mai 2007, 19:07:02 »

Wie kann man einen Sparvertrag verkaufen?

Meinten Sie ev. abgetreten?
Oder als Ausgleich für bestehende Schulden wurde der Vertragsinhaber gewechselt?

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Mfg Paps

Kenntnisse kann jedermann haben, aber die Kunst zu denken, ist das seltenste Geschenk der Natur"  [Friedrich der Große]


Paps ist Initiator und Leiter einer Selbsthilfegruppe für Schuldner und arbeitet hauptberuflich für die Debeka
Schulden & Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #3 am: 09. Mai 2007, 19:07:02 »


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Selene-Luna
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« Antworten #4 am: 09. Mai 2007, 19:25:23 »

Ja, so zu sagen abgetreten für paar Monatsmieten aus 2004 . Es existiert jedoch ein Kaufvertrag.
Jedoch glaube ich nicht, daß er den Vertrag auf seinen Namen ändern ließ. Was geschieht jetzt
damit?
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paps
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« Antworten #5 am: 09. Mai 2007, 19:45:07 »

Wenn sich der Vermieter das Baussparguthaben vertraglich gesichert hat, kann der Th diesen Vertrag nicht verwerten.

Der Vermieter sollte aber schnellstens unter Vorlage der Kopie des Vertrages seine Rechte an dem Bausparer bei der Bausparkasse anmelden.
Auch muß er seine Forderungen, die er ihnen gegenüber hat zur Tabelle melden und gleichzeitig sein Verwertungsrecht am Vertrag mit anmelden.

Sie sollten diese Forderung nachmelden, wenn sie nicht bereits erfasst wurde.

Zur VL:
zwar sind diese Leistungen pfändungsfrei, jedoch ist der aus der Anlage  erzielte Gewinn/Guthaben während des Verfahrens Masse zugehörig.
Klären Sie als erstes mit Ihrem Arbeitgeber, wie weit zurück er eventuell bereit ist VL zu zahlen.
Dies geht theoretisch bis zum Januar des laufenden Jahres zu machen, da das Vermögensbildungsgesetz auf das Kalenderjahr abstellt.
Dann würde ich derzeit keine VL beantragen, oder eine Vertragsform wählen, in der in der zeit bis zum voraussichtlichen Abschluß des Verfahrens keine  oder kaum Guthaben entstehen.

Sie können aber dies beruhigt mit dem TH bereden, der weiss nämlich auch, dass in den ersten Monaten kaum Guthaben entstehen.
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Mfg Paps

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« Antworten #6 am: 10. Mai 2007, 17:36:14 »

So, nun langsam - bin mom. etwas verwirrt, hab viel um die Ohren!

2004 war die Trennung mit meinem Ex-Mann, ich hatte kein Geld, mußte
aber trotzdem dafür Sorgen, damit meine Kinder eine Bleibe und etwas zu
Essen hatten. Deshalb hatte ich meinen ganzen Goldschmuck veräußert, um
die Miete zu bezahlen. Damit wir aber Geld zum Leben hatten verkaufte ich
den Bausparvertrag (wie bereits geschrieben mit Kaufvertrag) und Quittung.
Das Geld bekam ich in bar ausbezahlt.

Ich denke, daß es jetzt verständlicher ist.

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paps
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« Antworten #7 am: 10. Mai 2007, 19:02:41 »

wenn Sie (!) nach wie vor Vertragsinhaber sind, wurde der Vertrag nicht verkauft, sondern  sozusagen abgetreten und die Urkunde beim Geldgeber hinterlegt.
Eine Übertragung an einen nicht "Verwandten" ist eigentlich nicht gewollt und führt regelmäßig zu eingehenderen Prüfungen durch die BSK .

Lt. Bausperkassengesetz ist ein "Verkauf" des Guthabens nicht vorgesehen. §5(3)7.
Dazu führen die ABB (Allgemeinen Bausparbedingungen ) im §14 und 15 folgendes aus:

 § 14 Vertragsübertragung, Abtretung und Verpfändung
Der Bausparer kann sein Kündigungsrecht und den Anspruch auf Rückzahlung des Bausparguthabens abtreten oder verpfänden. Die Abtretung, Verpfändung und Übertragung anderer Rechte bedarf der Zustimmung der Bausparkasse. Einer Übertragung aller Rechte und Pflichten aus dem Vertrag (Vertragsübertragung) stimmt die Bausparkasse in der Regel zu, wenn der Übernehmer ein Angehöriger (§ 15 Abgabenordnung) des Bausparers ist.

§ 15 Kündigung des Bausparvertrages durch den Bausparer, Rückzahlung des Bausparguthabens
(1) Der Bausparer kann den Bausparvertrag jederzeit kündigen. Er kann die Rückzahlung seines Bausparguthabens frühestens .... Monate nach Eingang seiner Kündigung verlangen. Auf Wunsch des Bausparers zahlt die Bausparkasse das Guthaben vorzeitig unter Einbehaltung eines Diskonts von ... % aus.

Ich würde wie bereits geschrieben vorgehen.
Sollte aber eine Übertragung an den Vermieter schon stattgefunden haben, wäre nichts zu unternehmen.

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Mfg Paps

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« Antworten #7 am: 10. Mai 2007, 19:02:41 »


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