Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 13. Februar 2012, 04:27:54 *
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Autor Thema: Flohmarkt, ebay in wvp???  (Gelesen 620 mal)
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Kupfer23
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« am: 28. Juli 2010, 12:00:36 »

Hallo,
erst mal Danke, habe viele gelernt über das Forum .....
Habe jetzt Halbzeit und vor zwei Wochen Post vom Amtsgericht erhalten, in dem es heißt, dass keine "Versagensgründe zur Restschuldbefreiung" vorliegen und mein Insolvenzverwalter jetzt zum Treuhänder geworden ist.
Frage: Wenn ich meinen Krempel (Bücher, CDs, Schnickschnack) bei amazon, Flohmarkt und ebay verhökere, um mein Haushaltsgeld aufzubessern, kann ich dann diese Einnahmen behalten? Und muss ichs überhaupt melden??
Vielen Dank schon  mal.
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Fallera
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« Antworten #1 am: 28. Juli 2010, 12:35:02 »

Wenn das Verfahren aufgehoben ist ja!

Liegt ein Aufhebungsbeschluss vor?
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Kurt Cobain
Kupfer23
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« Antworten #2 am: 28. Juli 2010, 15:16:02 »

Ehrlich gesagt, weiß ich nicht, was ein Aufhebungsbeschluss ist.
Dr Beschluss des Amtsgericht besagt, dass "der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens (14.06.2007) folgende Obliegenheiten erfüllt."
Es folgt die übliche Aufzählung: Erwerbstätigkeit, Erbschaft, Wohnsitzwechsel etc.
Dann wird als Treuhänder mein bisheriger Insolvenzverwalter eingesetzt.
Und am Schluss heißt es dann "Versagungsgründe wurden nicht geltend gemacht."

?????
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Fallera
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« Antworten #3 am: 28. Juli 2010, 15:32:02 »

Das ist noch kein Aufhebungsbeschluss sondern die Ankündigung der RSB.

Im Aufhebungsbeschluss steht "Das Verfahren wird aufgehoben".

Folgt noch... coffee
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Kupfer23
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« Antworten #4 am: 28. Juli 2010, 15:42:46 »

OK, Danke.
D. h. bis  zur Aufhebung keine Flohmarkt-, kein ebay- und keine amazon-Verkäufe??
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 28. Juli 2010, 15:42:46 »



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Fallera
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« Antworten #5 am: 28. Juli 2010, 15:44:26 »

Ich würde diese kurze Zeit noch abwarten.
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« Antworten #6 am: 28. Juli 2010, 15:47:36 »

Ok, vielen Dank. Und danach darf ich dann wohl.

Herzlichen Dank nochmal
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malud
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« Antworten #7 am: 28. Juli 2010, 16:17:19 »

Gebe Fallera im Ergebnis recht.

Den Schnickschnack, den Sie verkaufen wollen, fällt wohl in die Insolvenzmasse. Für Gegenstände der Insolvenzmasse ist das Verfügungsrecht mit Insolvenzeröffnung auf den Insolvenzverwalter übergegangen (§ 80 InsO). Wenn Sie über Gegenstände der Insolvenzmasse verfügen, sind diese Verfügungen nach § 81 InsO unwirksam. § 81 InsO ist der Grund, dass Sie Ihren Schnickschnack nicht verkaufen (genauer: übereignen) können. Erst wenn das Insolvenzverfahren beendet worden ist, erlangen Sie Ihre Verfügungsbefugnis zurück. Deswegen sollten Sie den Aufhebungsbeschluss abwarten.

Es gibt allerdings Gegenstände, die nicht pfändbar sind und deswegen nicht zur Insolvenzmasse gehören. Über solche unpfändbaren Gegenstände können Sie verfügen (siehe § 811 ZPO).
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Kupfer23
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« Antworten #8 am: 28. Juli 2010, 21:25:18 »

Ok, und wie lange dauert es im SSchnitt, bis der Aufhebungsbeschluss kommt??? Die Restschuldbefreiungs-Ankündigung hab ich ja schon bekommen.
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daMichi
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« Antworten #9 am: 29. Juli 2010, 08:27:32 »

Ok, und wie lange dauert es im SSchnitt, bis der Aufhebungsbeschluss kommt??? Die Restschuldbefreiungs-Ankündigung hab ich ja schon bekommen.

ist eine gute Frage.
Ich habe die RSB-Ankündigung im Oktober 2009 bekommen und bis heute noch keinen Aufhebungsbeschluss

Gruß
daMichi
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paps
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« Antworten #10 am: 29. Juli 2010, 20:18:26 »

Manchmal gibt es nur ein Schreiben, in dem beide Sachverhalte stehen.

Hatte ich auch schon.

Ansonsten mein Dauerhinweis auf https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/cgi-bin/bl_suche.pl
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Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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