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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 13:27:37 *
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Autor Thema: Forderung aus unerlaubter Handlung  (Gelesen 1203 mal)
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rubenspower
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« am: 11. September 2007, 05:11:48 »

Mein EX-Arbeitgeber hat eine Forderung aus unerlaubter Handlung gegen mich und wird diese auch so beim Treuhänder anmelden.

Ich habe nicht vor dieser Forderung zu wiedersprechen aber der Treuhänder könnte wiedersprechen. Und das befürchte ich. Wann wiederspricht der Treuhänder einer Forderung? Oder gar ein anderer Gläubiger im Prüfungstermin?

Weil wenn dies geschieht wäre ja mein EX-Arbeitgeber gezwungen doch noch Anzeige gegen mich zu erstatten. Weil bis jetzt gibt es nur ein Schuldanerkenntnis.
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« Antworten #1 am: 11. September 2007, 19:55:17 »

Selbst der Widerspruch ändert doch erst mal nichts daran, dass der Gläubiger an der Quote teilnimmt.
Das Schuldanerkenntnis allein sollte aber zur Begründung nicht genügen.
Der Gläubiger müsste im Zivilverfahren die Feststellung als deliktische Forderung erbringen.

Ob der TH und/oder ein anderer Gläubiger widerspricht, ist auch noch fraglich.
Sie sollten zumindest dem TH/IV das Zustandekommen dieser Forderung erklären.
Oder in ihrer Stellungnahme zur Forderungsanmeldung ausdrücklich anerkennen.

Es stellen sich jedoch noch drei grundsätzliche Fragen:
1.) Wann ist der Vorfall der Straftat gewesen und ist sie vielleicht inzwischen verjährt.
2.) Welchen Paragraphen ist die Tat zuzurechnen und welches Strafmaß wäre zu erwarten.
3.) Wie hoch ist die Forderung und ist sie auch nach Erteilung der RSB durch Sie noch ab bezahlbar?
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« Antworten #2 am: 12. September 2007, 17:41:27 »

Die unerlaubte Handlung war im Juni 2005.

Der Treuhänder ist informiert und hat mir sogar schriftlich gegeben dass ich diese Forderung, falls sie angemeldet wird,  aus dem pfändungsfreien Einkommen begleichen darf. Also Ratenzahlung aus pfändungsfreien Einkommen.
Er weiß auch dass ich in der Vergangenheit aus pfändungsfreien Einkommen bezahlt habe.
Sein Kommentar: Vor ihm hätte ich nichts zu befürchten.

Es sind noch 2000 € offen von ursprünglich 9800 € (Unterschlagung), also kann ich es tilgen.

Das Strafmaß???

Aber jetzt ist die Entwicklung so dass mein EX-Arbeitgeber doch noch erwägt Anzeige zu erstatten, weil er eine Forderungsanmeldung abgeben soll.  Obwohl ich jede Rate bedient habe und den Anfangsbetrag im Juli durch einen Dritten aufgebracht habe.

Ich weiß nicht ob es verjährt ist, welche Strafe mich erwartet (bin nicht vorbestraft)

Jedenfalls weiß ich nicht mehr aus noch ein.

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rubenspower
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« Antworten #3 am: 12. September 2007, 17:42:31 »

Es muss heißen Juli 2005
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paps
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« Antworten #4 am: 12. September 2007, 20:22:22 »

Grundsätzlich scheint es ja zumindest mit dem TH klar zu sein.

Der Ex-AG sollt auf jeden Fall seine Forderung anmelden, weil er sonst trotz Verfahren wohl nicht zu seinem Geld kommen könnte wegen der RSB.

Könnte eventuell ein Dritter die Forderung begleichen? Im Gegenzug erklärt der EX-AG Verzicht auf strafrechtliche Verfolgung?

Würde eine Verurteilung nach  § 283b StGB Verletzung der Buchführungspflicht erfolgen, wäre die RSB auf Antrag zu versagen.
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« Antworten #4 am: 12. September 2007, 20:22:22 »



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rubenspower
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« Antworten #5 am: 12. September 2007, 20:57:01 »

Ein Dritter könnte die Forderung auch nur in Raten begleichen.

Und den Verzicht auf strafrechtliche Verfolgung hat er ja schon in meinem Schuldanerkenntnis erklärt.

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