Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 13:31:11 *
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Autor Thema: Forderung der TK Insolvenzforderungen?  (Gelesen 624 mal)
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« am: 11. August 2011, 10:25:16 »

Hallo an alle Mitglieder,

ich habe eine Frage:
Von 01.02.2010 bis 31.07.2010 hatte ich kein Einkommen (Selbstständig kein Anspruch auf ALG1 oder 2) Insolvenz wurde am 13.04.2010 eröffnet. Jetzt will meine Krankenkasse TK Beiträge aus dieser Zeit eintreiben. Die Techniker ist bereits wegen anderen Forderungen Insolvenzgläubiger.
Muss die TK diese Forderungen zur Tabelle anmelden, oder muss ich diese Forderungen bezahlen? Mache ich mich der Gläubigerbevorzugung schuldig wenn ich zahle?

Danke für Ihre Mühe
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« Antworten #1 am: 11. August 2011, 10:54:27 »

Meiner Ansicht nach sind die Forderungen der TK vor Insolvenzeröffnung auch Insolvenzverbindlichkeiten!

Die Beiträge nach Eröffnung müssten sie meiner Ansicht nach begleichen.

Besteht die Selbständigkeit noch bzw. wurde sie nach Insolvenzeröffnung freigegeben?
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« Antworten #2 am: 11. August 2011, 11:16:27 »

Hallo,

danke für den Beitrag. Die Selbstständigkeit wurde 2008 aufgegeben. Ich hatte aber noch kein Anspruch auf ALG1 und ALG2, da ich die 12 Monate als Angestellter noch nicht voll hatte. Muß ich die Zahlungen mit dem Treuhändler absprechen?

Gruß
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Fallera
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« Antworten #3 am: 11. August 2011, 11:38:00 »

Wenn sie die Zahlungen aus Ihrem unpfändbaren vermögen leisten, dann meiner meinung nach nicht.
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« Antworten #4 am: 11. August 2011, 19:07:29 »

Von 01.02.2010 bis 31.07.2010 hatte ich kein Einkommen (Selbstständig kein Anspruch auf ALG1 oder 2) Insolvenz wurde am 13.04.2010 eröffnet. Jetzt will meine Krankenkasse TK Beiträge aus dieser Zeit eintreiben.

Sorry aber so ein Unsinn. Natürlich hast Du als Selbständiger Anspruch auf ALG II. Ich bin auch selbständig und beziehe seit Insolvenzantragstellung ALG II, anfangs in voller Höhe aktuell nur noch aufstockend.

Siehe auch §3 ALG-II-V
http://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/__3.html

Betreffend der Beiträge sind diese bis zur Eröffnung Insolvenzforderungen und alle Beiträge ab Eröffnung sind zu bezahlen. Die Beiträge zur PKV muss bei ALG II Bezug im Übrigen auch das Jobcenter tragen, zumindest bis zur Höhe des halben Basistarifs (ca. EUR 285 im Monat).

Leider geht da rückwirkend gar nichts.
Siehe auch:
http://www.bafoeg-aktuell.de/News/2011/03/04/hartz-iv-uebernahme-der-kosten-fuer-private-krankenversicherung-verweigert/

Ergänzung:
Da geht doch auch rückwirkend etwas, wenn Du direkt beim Jobcenter warst und die Deinen Antrag wegen Selbständigkeit zurückgewiesen haben o.ä. Aber das muss man ggf. beweisen, sollte man also schriftlich haben (Ablehnungsbescheid) oder Zeugen.

Die Leistungsträger haben eine Beratungspflicht und Auskunftspflicht nach §§ 14,15 SGB II. Normalerweise werden Leistungen nicht vor Antragstellung erbracht, das gilt aber nicht im Falle von Beratungsfehlern oder falschen Auskünften (z.B. über bestehende Ansprüche). Hier gibt es einen sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (!).
« Letzte Änderung: 11. August 2011, 19:14:28 von tomwr » Gespeichert
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« Antworten #4 am: 11. August 2011, 19:07:29 »



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« Antworten #5 am: 12. August 2011, 06:58:08 »

Hallo Zusammen,

ich bekam kein ALG2 weil meine Partnerin zu viel verdient. Ich war auch nur vom 01.02.2010 bis 31.07.2010 ohne Beschäftigung. Danach habe ich einen Vertrag als Angestellter bekommen.
Ich muß also für Mai, Juni, Juli Beiträge an die KV zahlen. Da ich Null Einkommen hatte, heißt das das fiktive Mindesteinkommen (ca. 850 Euro) wird Berechnungsgrundlage. Ist das so richtig?

Zusatzfrage: Bei uns lebt der Sohn meiner Lebensgefährtin. Er ist 26 Jahre alt, hat die Schule beendet und keine Ausbildung. Er spielt Tag und Nacht WoW. Vor einem halben Jahr ist er aus der Familien KV herausgefallen. Muß er die KV Beiträge nachzahlen und wird bei Ihm das Mindesteinkommen zur Berechnung herangezogen? Das heißt er baut Schulden auf.


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« Antworten #6 am: 12. August 2011, 11:46:41 »

Zitat
Zusatzfrage: Bei uns lebt der Sohn meiner Lebensgefährtin. Er ist 26 Jahre alt, hat die Schule beendet und keine Ausbildung. Er spielt Tag und Nacht WoW. Vor einem halben Jahr ist er aus der Familien KV herausgefallen. Muß er die KV Beiträge nachzahlen und wird bei Ihm das Mindesteinkommen zur Berechnung herangezogen? Das heißt er baut Schulden auf.

Wenn er keinen Antrag auf (freiwillige) Weiterversicherung gestellt hat, ist er ohne Versicherung.
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« Antworten #7 am: 12. August 2011, 17:35:05 »

Ich muß also für Mai, Juni, Juli Beiträge an die KV zahlen. Da ich Null Einkommen hatte, heißt das das fiktive Mindesteinkommen (ca. 850 Euro) wird Berechnungsgrundlage. Ist das so richtig?

Ja im Grunde schon wenn nicht privat versichert.
Die werden da wahrscheinlich die Benemessungsgrundlage für ALG II Bezieher zu Grunde gelegt haben, aktuell EUR 881 - kann sein dass das 2010 irgendwas um die 850 war.

Die Beiträge sind dann der Beitragssatz mal Bemessungsgrundlage, also vermutlich sowas um die 120 EUR pro Monat. Also die Beiträge sind zu bezahlen für Mai/Juni/Juli da nach Insolvenzeröffnung.
Eine Ratenzahlung aus dem pfändungsfreien Einkommen ist keine Gläubigerbegünstigung.
Vielleicht kann man einen Betrag von 30 oder 35 EUR im Monat zahlen, dann wäre die Forderung in einem Jahr weg.
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