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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 13:33:10 *
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Autor Thema: Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung  (Gelesen 3736 mal)
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« am: 05. September 2007, 11:30:46 »

Hallo zusammen,

ich brauche dringend einen Rat, da ich nicht weiß was zu tun ist!

Ich habe Insolvenz beantragt, der Prüfungstermin ist nächste Woche. 
Jedoch haben 4 Krankenkassen eine Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldet.
Diese stammen aus Arbeitsverhältnissen aus meiner GmbH.  Die wurde 2001 von einer Krankenkasse insolvent gemeldet! Hätten die Krankenkassen nicht da ihre Forderungen anmelden müssen?
Dem damaligen Geschäftsführer war es wichtiger die Löhne zu zahlen und hat deshalb die SV-Beträge nicht beglichen.

Gleichzeitig zur GmbH hatte ich noch eine GbR, mit dieser habe ich mich nun privat insolvent gemeldet!
Kann man mir denn heute noch Forderungen anlasten, die eigentlich schon längst mit der Insolvenz der GmbH erledigt sein müssten?
Wann kann man dieser Forderung widersprechen und v. a.  was passiert danach?
Nach der Restschuldbefreiung würde ich mit einem riesen Haufen neuer Schulden dastehen.  Dann geht doch alles wieder von vorn los!

Ich hoffe jemand hat eine Antwort auf meine Fragen. . .

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paps
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« Antworten #1 am: 05. September 2007, 17:07:39 »

Nur mal so zur Anregung aus meiner Sicht-

vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung/Sozialvers.-Beiträge
18. Januar 2007 - IX ZR 176/05      
Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist nicht zwingend  eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung
a) Legt der Schuldner Widerspruch gegen die Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ein, kann der Insolvenz-gläubiger Klage auf Feststellung dieses Rechtsgrundes erheben.
b) Kann der Arbeitgeber seine Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Sozialversicherung wegen Zahlungsunfähigkeit nicht erfüllen, liegt der Tatbestand des § 266a StGB grundsätzlich nicht vor.

Auf Grund der Durchhaftung der Forderungen gegen den GF der GmbH kann es sehr wohl sein, dass diese Forderungen jetzt bei ihnen anzumelden sind.

Zu prüfen wäre eben Falls ob nicht Verjährung eingetreten ist.
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« Antworten #2 am: 05. September 2007, 18:01:35 »

"Dem damaligen Geschäftsführer war es wichtiger die Löhne zu zahlen "

hm, wer war denn damals GF ? Sie ?

Gruss
Feuerwald

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Hilferuf
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« Antworten #3 am: 06. September 2007, 06:51:17 »

Hallo Feuerwald,

nein, ich war nicht Geschäftsführer dieser GmbH! Macht das denn einen Unterschied?

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Hilferuf
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« Antworten #4 am: 06. September 2007, 06:53:02 »

Hallo paps,

wie lang ist denn so eine Verjährungsfrist?
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 06. September 2007, 06:53:02 »



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paps
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« Antworten #5 am: 06. September 2007, 17:23:41 »

m.E.= 4 Jahre zum Jahresende (§25 SGBIV)  ohne Vorsatz

Wenn also bis Ende 2005 keine weiteren Schritte unternommen wurden, wäre es verjährt.
Deshalb auch die Anmeldung als vbuH um doch noch zu Geld zu kommen.

Sie sollten den Anmeldungen  aus vbuH auf jeden Fall widersprechen.
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« Antworten #6 am: 06. September 2007, 22:33:05 »

Hallo,

unbedingt zum Prüfungstermin gehen und der Forderung ganz (!) widersprechen. Die Forderungen sind nicht berechtigt, da Sie keine Geschäftsführerin waren, greift bei Ihnen auch nicht die Durchgriffshaftung.

MfG

ThoFa


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« Antworten #7 am: 07. September 2007, 08:35:37 »

Hallo zusammen,

was passiert nach dem Wiederspruch?
Erheben die Krankenkassen Klage? Was passiert wenn man mir Vorsatz nachweisen kann?
Einen Anwalt kann ich mir nicht leisten.
Falls die KK mit ihrer Klage durchkommen, müsste ich doch die Kosten dafür zusätzlich noch tragen, nicht?

Ich war gestern auch noch bei einem Anwalt, der hat mir wieder gesagt, eine Verjährung tritt erst nach 30 Jahren ein und der Gesellschafter (also ich) ist haftbar, wenn man den Geschäftsführer nicht belangen konnte! Dieser ist inzwischen auch insolvent gemeldet!
Ein Chaos und ich drehe bald duch. . .

Bitte schreibt schnell!
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« Antworten #8 am: 07. September 2007, 10:59:57 »

Hallo,

Ihr Anwalt irrt oder mir ist irgendwas in der Vergangenheit verborgen geblieben. Die Gesellschafter haften natürlich nicht für die Tätigkeit des Geschäftsführers. Eine solche Haftung ist (abgestuft) für die nächste Reform des GmbH-Rechts geplant, aber jetzt noch nicht gegeben.

Die Gläubiger müssen außerhlab des Insolvenzverfahrens eine Feststellungsklage führen, die ganz sicher verloren geht, wenn sie überhaupt geführt wird.

MfG

ThoFa
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« Antworten #9 am: 07. September 2007, 13:50:20 »

Hallo ThoFa,

vielen Dank für die schnelle Antwort!

Falls die Klage doch zustande kommt und nicht abgewiesen wird, trage ich die Kosten???
Ich möchte nicht noch mehr Schulden haben als ohnehin schon.

Ist es ein Problem das ich unter die Glaubigerliste mein Einverständnis gesetzt habe.  Damit habe ich schließlich alle Forderungen anerkannt, oder kann ich immernoch am Prüftermin widersprechen!
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Gismo
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« Antworten #10 am: 07. September 2007, 21:15:41 »

Hallo alle zusammen,

Ich möchte mich lieber nicht zu den Thema äußern da es mir zu Komplex ist.

Trotzdem hätte ich hier eine Frage:

Ich habe seit 1997 Schulden bei einer Krankenkasse ( auch Arbeitnehmer Anteile ) das letze mal haben die sich 1999 gemeldet und seit dem kein Wort oder Brief mehr. Ist das Verjährt.  dntknw  oder können die jetzt auch  vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung anmelden.  gruebel Eine andere KK kommt alle drei Jahre und macht ein Pfändung Protokoll wie ist das mit der.
Angestellte hab ich seit 1997 nicht mehr.

Mfg.Gismo
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« Antworten #11 am: 08. September 2007, 00:20:25 »

Hallo ThoFa,

Ist es ein Problem das ich unter die Gläubigerliste mein Einverständnis gesetzt habe.  Damit habe ich schließlich alle Forderungen anerkannt, oder kann ich immer noch am Prüftermin widersprechen!
Hat Ihnen denn jemand die Bedeutung der Unterschrift unter die Forderungsanmeldungen erklärt?

Bin zwar nicht ThoFa, aber sie sollten dennoch widersprechen.
Gerade wenn die Fakten so wie geschildert sind.

Wenn Sie nicht widersprechen und die Forderungen aus vbuH anerkannt werden, müssen Sie diese auch nach dem Verfahren und Erteilung der RSB  zahlen.

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« Antworten #12 am: 08. September 2007, 00:25:47 »

Ich habe seit 1997 Schulden bei einer Krankenkasse ( auch Arbeitnehmer Anteile ) das letze mal haben die sich 1999 gemeldet und seit dem kein Wort oder Brief mehr. Ist das Verjährt.  dntknw  oder können die jetzt auch  vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung anmelden.  gruebel Eine andere KK kommt alle drei Jahre und macht ein Pfändung Protokoll wie ist das mit der.
Angestellte hab ich seit 1997 nicht mehr.

Mfg.Gismo

Verjährung tritt ein, wenn keine weiteren Schritte (MB/VB/EV) zur Beitreibung der Forderung unternommen wurden und kein Vorsatz vorlag.

Für beide KK gilt aber, die Möglichkeit zur Anmeldung als vbuH besteht immer. Wird diese bestritten, muss durch den Gläubiger im Zivilverfahren Feststellungsklage betrieben werden.

Ich verweise deshalb nochmal auf obiges Urteil, wenn kein Vorsatz, sondern Zahlungsunfähigkeiten bestand, bestehen gute Aussichten auch die Feststellungsklage  zu gewinnen. 
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« Antworten #13 am: 10. September 2007, 13:15:31 »

übrigens hatte ich diese feststellungsklage schon und hab das verfahren verloren.  die kosten des verfahrens trägt die beschuldigte :-(
ich weiß zwar nicht wieviel das ist und mein anwalt will einspruch einlegen aber wegen der verfahrenskosten habe ich mir genau diese frage auch gestellt. 
ich vertraue meinem anwalt (auch wenn es riskant ist) und hoffe auf die nächste instanz. 
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Gismo
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« Antworten #14 am: 10. September 2007, 14:49:51 »

Hallo,

Na da bin ich wenigstens nicht der einzige !

Ich habe so eine Verhandlung vor ca.10 Jahren gegen die AOK auch verloren, obwohl ich die EV abgegeben und bei allen Zahlungen auch wenn es Raten waren immer Arbeitnehmeranteile drauf geschrieben habe.  fuchsteufelswild Den Richter hat das wenig Interessiert und auf den Schulden sitze ich bis heute, hatte aber auch einen schlechten Anwalt. Auf deinen Anwalt würde ich mich nicht zu sehr stützen, ich wünsch dir auf jeden Fall viel Glück.  cheesy

Gruß Gismo
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