In der Wohlverhaltensphase des Restschuldbefreiungsverfahrens, n a c h Aufhebung des Insolvenzverfahrens, könnte selbst der Schuldner Geldgeschenke oder Lottogewinne vereinnahmen, ohne dass diese von der Abtretung des Treuhänders erfasst wären.
Lediglich die pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge sind abgetreten und abzuführen
http://dejure.org/gesetze/InsO/287.htmlsowie Vermögen, das von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erworben wird, wäre zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben.
http://dejure.org/gesetze/InsO/295.htmlGanz anders im noch laufendem Insolvenzverfahren !
Das Vermögen des Ehepartners ist darüber hinaus weder im Insolvenzverfahren noch in der Wohlverhaltensphase massezugehörig und wird auch nicht von der Abtretung des Treuhänders erfasst.
Allenfalls im Fall gestundeter und noch nicht bereinigter Verfahrenskosten könnte das Vermögen des Ehepartners eine gewisse Rolle spielen.
MfG
Feuerwald
[addsig]