Der IV hat die Unterlagen geprüft und anerkannt. Das bedeutet:
Wenn eine Gehaltsabtretung vor Insolvenzeröffnung bestanden hat, ist die Abtretung mit dem frühesten Datum wirksam, also die offen gelegte ist bevorzugt zu der im Insolvenzverfahren abgegebenen Gehaltsabtretung zu behandeln, jedoch nur für die Dauer von 2 Jahren. §114 InsO,
http://www.gesetze-im-internet.de/inso/__114.htmlAbgesonderte Befriedigung unter gleichzeitiger Anmeldung für den Ausfall ist dann eigentlich der Regelfall und bedeutet, dass die ersten 2 Jahre alle aus der Abtretung erlangten Beträge voll an den betreffenden Gläubiger gehen und ein danach verbleibender Differenzbetrag noch als Insolvenzforderung geltend gemacht werden kann und dann quotal befriedigt wird.
Beispiel:
Schuldner hat aufgrund seines Arbeitslohns einen Pfändungsbetrag von EUR 300,- monatlich.
Gläubiger hat eine Forderung von EUR 10.000
Der Gläubiger bekommt 2 Jahre lang die EUR 300,- - also insgesamt EUR 7.200,- und die restlichen EUR 2.800,- sind in der Befriedigung ausgefallen, werden zur Insolvenzforderung und mit einer Quote von z.B. 10% befriedigt. Je nach Schuldensumme und den individuellen Gegebenheiten im Verfahren.