Hallo, danke für Deine Antwort. Die Forderung bezieht sich auf das Geschäftsjahr 2009. Das Gewerbe habe ich Mitte 2010 abgemeldet.
Warum jetzt für 2009 zahlen ? Hast Du eine Einkommensteuererklärung abgegeben oder wurdest Du vom Finanzamt geschätzt ? Handelt es sich um eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem FA ?
Sofern es sich tatsächlich um Einkommensteuervorauszahlungen handelt würde ich ggf. das Gewerbe vollständig abmelden und dem FA mitteilen, dass das Gewerbe bereits seit "....." nicht mehr aktiv ausgeübt wird und Du für 2010 mit einer Rückerstattung bereits gezahlter Einkommensteuervorauszahlung rechnest. In diesem Fall würde ich die Herabsetzung auf 0,00 beantragen UND baldmöglichst eine Steuererklärung für 2009 und 2010 nachreichen. Wenn 2010 keine Einkünfte aus Selbständigkeit erzielt wurden und keine großen Kosten angefallen sind, kann man auch einfach eine Null-Erklärung abgeben. Die wirksame Abgabe der Erklärung sorgt dann auch für Rückerstattung der abgeführten Beiträge für den Zeitraum (sofern nicht das FA mit anderen Schulden aufrechnet).
Meines Wissens ist eine Aufrechnung von Guthaben das nach Insolvenzeröffnung entstanden ist mit Schulden die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind aber unzulässig.