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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 16:16:48 *
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Autor Thema: Fragen zur Insolvenz die seit 10.2009 eröffnet wurde  (Gelesen 593 mal)
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danfoss
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Danke
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« am: 16. November 2009, 15:15:40 »

Hallo,

vielleicht kann mir jemand weiter helfen. Bei mir wurde letzten Monat das Insolvenzverfahren eröffnet. Ich habe auch schon eine Kontosperre die mein TH wieder aufgehoben hat und es nun ein Guthabenkonto ist. Jetzt allerdings zu meinen Fragen:

1- Ich bekomme ein Weihnachtsgeld in höhe von 1200€ von meiner Firma gezahlt, in wie weit wird das zu dem Pfändbaren Einkommen dazugerechnet?

2- Wie sieht dies bei Urlaubsgeld aus?

3- Kann ich einen 400€ Minijob annehmen oder wird dieser voll dazu gerechnet , und wenn nur zum Teil muß dieser Arbeitgeber auch von der Insolvenz unterrichtet werden?

4- Ich habe mal gelesen das die Zulagen wie Schmutzzulage und Erschwernisszulage nicht Pfändbar wären, stimmt das? Wenn ja müßte das von meinen Lohn abgezogen werden und vom
    abzüglichem Betrag die Pfändung berechnet werden?

5- Ich habe bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wurde ja sämtliche Zahlungen an Gläubiger eingestellt, die haben dann mit Vollstreckungsbescheiden etgegen gewirkt. Sind
    diese jetzt automatisch Nichtig oder muß ich dem noch entgegenwirken?

Bitte nur Antworten wenn ihr euch damit 1000% auskennt und keine Vermutungen!! Danke!!

Ich möchte mich nun schon im voraus für die Antworten bedanken!!
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rookie


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« Antworten #1 am: 16. November 2009, 15:42:49 »

Unpfändbar sind:

50 Prozent der Vergütung von Mehrarbeit

Das Urlaubsgeld

Aufwandsentschädigungen und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen
Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial
Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen

50 Prozent des Weihnachtsgeldes oder des 13. Monatsgehaltes (höchstens aber 500 Euro)
Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird
Erziehungsgelder
Studienzulagen
Sterbe- und Gnadenbezüge
Blindenzulagen


Grundsätzlich ist Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommen, höchstens aber bis zum Betrag von 500,00 € unpfändbar. Dies bedeutet in der Praxis, dass zum normalen Bruttogehalt das Weihnachtsgeld dazugerechnet wird. Von diesem Betrag werden die Sozialversicherungsbeiträge, die Steuern und der Freibetrag für Weihnachtsgeld abgezogen. Dies ergibt das Nettogehalt , welches die Grundlage für die Pfändung ergibt.

Berechnung anhand eines Beispiels (Zahlen frei erfunden) :

2.000,00 € normales Bruttogehalt +1.500,00 € Weihnachtsgeld

= 3.5000,00 € Gesamtbrutto - 1.000,00 € Sozialversicherungsbeiträge - 500,00 € Steuern - 500,00 € Weihnachtsfreibetrag (50 % des normalen Gehaltes maximal aber 500,00 €)

= 1.500,00 € Nettogehalt (davon wird der pfändbare Betrag gemäß Lohnpfändungstabelle berechnet)

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nsolventer
weiß was
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« Antworten #2 am: 17. November 2009, 00:22:28 »


5- Ich habe bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wurde ja sämtliche Zahlungen an Gläubiger eingestellt, die haben dann mit Vollstreckungsbescheiden etgegen gewirkt. Sind
    diese jetzt automatisch Nichtig oder muß ich dem noch entgegenwirken?


Während der Dauer des Insolvenzverfahrens und auch während der Dauer der Wohlverhaltensperiode sind Zwangsvollstreckungen nicht mehr zulässig (§§ 89,294 InsO). Sofern die betreffenden Gläubiger bei dem Insolvenzantrag angegeben wurden und keine Forderung aus unerlaubter Handlung entstanden ist (Antrag auf Restschuldbefreiung vorausgesetzt und Erfüllung der Obliegenheiten). Nach Ende der WVP sind dann alle im Antrag genannten Schulden erlassen, kann also dann auch nicht mehr vollstreckt werden.

Also konkret machen muss man da nach Eröffnung nichts mehr. Wenn ein Gerichtsvollzieher kommt, einfach den Eröffnungsbeschluss vorlegen (am Besten Kopie machen).
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Tags: Insolvenz Schulden 
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