5- Ich habe bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wurde ja sämtliche Zahlungen an Gläubiger eingestellt, die haben dann mit Vollstreckungsbescheiden etgegen gewirkt. Sind
diese jetzt automatisch Nichtig oder muß ich dem noch entgegenwirken?
Während der Dauer des Insolvenzverfahrens und auch während der Dauer der Wohlverhaltensperiode sind Zwangsvollstreckungen nicht mehr zulässig (§§ 89,294 InsO). Sofern die betreffenden Gläubiger bei dem Insolvenzantrag angegeben wurden und keine Forderung aus unerlaubter Handlung entstanden ist (Antrag auf Restschuldbefreiung vorausgesetzt und Erfüllung der Obliegenheiten). Nach Ende der WVP sind dann alle im Antrag genannten Schulden erlassen, kann also dann auch nicht mehr vollstreckt werden.
Also konkret machen muss man da nach Eröffnung nichts mehr. Wenn ein Gerichtsvollzieher kommt, einfach den Eröffnungsbeschluss vorlegen (am Besten Kopie machen).