-> wie gesagt, wenn die Abtretung wirksam ist und der Arbeitsvertrag (oder eine Betriebsvereinbarung) die Abtretung nicht ausschließt, dann kann der Abtretungsgläubiger dieses Recht für max. 2 Jahre auch nach Eröffnung beanspruchen.
Was ist denn wenn man selbständig ist ? Dann hat man ja keinen Arbeitsvertrag oder kein Arbeitslohn. Gilt eine Abtretung auch für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ?
Ist die Lohnabtretung ein vollstreckbarer Titel ???
-> Nein.
Wie wird die Abtretung dann "durchgesetzt" vom Gläubiger ?
Es könnte ja jeder Gläubiger eine Lohnabtretung an den Arbeitgeber schicken.
Dürfen die ohne Zustimmung des Arbeitnehmers einfach einem solchen Antrag stattgeben ?
Gibt es Rechtsmittel für den Schuldner ?
Kann eine Abtretung widerrufen werden ?
-> ja, soweit die Abtretung wirksam ist und der Arbeitsvertrag keinen Abtretungsausschluss vorsieht (was oft der Fall ist)
Was ist denn wenn Lohnabtretung und eine solche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber konkurrieren ?
Damit kann man ja jede Lohnabtretung ad absurdum führen. Gibt es für den Gläubiger dann einen Ersatzanspruch, also kann sich der dann an den Schuldner wenden ?