"Ist es möglich das es Eröffnet wurde ohne das ich Informiert wurde bzw. die Angabe zum Verfahren im Internet nicht aktuell sind und erst später die Eröffnung angezeigt wird? "
Genau genommen dürfte dies ziemlich oft vorkommen, denn der Beschluss wird erst später zugestellt. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass es bei Ihnen mit der Gutachtenerstellung etc. so schnell gegangen sein könnte. Sie müßten auch die Gelegenheit bekommen haben, einen Restschuldbefreiungsantrag zu stellen.
Trotzdem, wer immer einen Insolvenzantrag beseitigen will, sollte sich schleunigst beeilen. Wer spätestens hier den Ernst der Lage nicht begriffen hat, dem ist auch sonst nicht mehr zu helfen.
"Besteht eine Möglichkeit nach der Eröffnung noch eine Rücknahme zu bewirken "
Nein, nicht durch Zahlung. Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger mögl. § 213 InsO
Die Bank wird von Ihnen eine Verfügung nicht mehr zulassen, das liegt am vorl. Insolvenzverfahren. Die Info über das Verfahren bekommt sie entweder vom VIV oder aus der Veröffentlichung.
Da muß der oder die TE aber ziemlich getrieft haben. Normalerweise erfolgt bei Stellung eines Fremdantrages eine Information durch das Gericht.
Dieses informiert den Schuldner über den Antrag,der Schuldner hat dann die Möglichkeit durch Zahlung der Forderung den Antragsteller zur Rücknahme des Antrages zu bewegen.
Oder der Schuldner stellt einen Eigenantrag mit RSB-Beantragung,diese wird bei einem Fremdantrag nicht gewährt.
In letzter Zeit scheint es auch in Mode gekommen zu sein mit Insolvenzanträgen zu drohen. Das machen Inkassounternehmen besonders gern,die ziehen dann aber meist den Schwanz ein weil sie zunächst erstmal die Kosten zu tragen haben.
Hans