Es kommt wohl auf die Höhe der Forderungen an, ob die entsprechenden Gläubiger eine Feststellungsklage tatsächlich anstrengen, da diese ja mit zusätzlichen Ausgaben verbunden ist und nur Erfolg hat wenn man beweisen kann, dass die betreffende Handlung vorsätzlich vom Schuldner erfolgt ist. Neben den Kosten für das Verfahren (von denen man nicht weiß ob sie jemals eintreibbar sind zusätzlich zu dem Forderungsbetrag) trägt der Kläger ja auch ein nicht unerhebliches Prozessrisiko. Denn was nützt ein angestrebter Prozess, wenn der Vorsatz nicht bewiesen wurde ? Und die Beweislast trifft immer den Kläger.
Im Übrigen ist die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen dann nicht strafbar, wenn eine Zahlung zum Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr möglich war (also nur wenn kein Guthaben bestand oder ein Kontokorrent bereits voll ausgenutzt wurde) oder bereits ein Insolvenzgrund vorlag. In diesen Fällen liegt kein Vorsatz vor. In der Regel kann der Kläger hier nur vermuten und wird sich schwer tun mit Beweisen vor Gericht.
Da die Krankenkassen in jedem Fall eine Feststellungsklage erheben können, zeigt der Gebrauch der Klageerhebung als Druckmittel, dass die eigentlich eine Klage aus den o.g. Gründen vermeiden wollen, möglicherweise auch vermeiden werden.
Auch aus Spanien kann man einen in Deutschland ansässigen Anwalt beauftragen. Im Übrigen würde ich den konkreten Klageschriftsatz erstmal abwarten und die dort angeführten Beweismittel.
