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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 16:41:24 *
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Autor Thema: Gehaltsabtretung und Treuhänder  (Gelesen 609 mal)
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Imperio
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« am: 29. Juni 2011, 08:03:03 »

Hallo und guten Morgen,

ich hätte da mal eine Frage zum Thema Gehaltsabtretung in der Insolvenz.
Folgender Sachverhalt:

Lohn- und Gehaltsabtretung vom März 2010 / Arbeitgeber liegt diese seit Februar 2011 vor
Insolvenzantrag gestellt im Dezember 2010 (Regelinsolven) sowie im März 2011 (Verbraucherinsolvenz)
Eröffnung der Insolvenz im April 2011

Mit dem Gehalt des Monats Mai und Juni 2011 gingen bereits die ersten Pfändbaren Teile meines Gehalts an den Insolvenzverwalter. Was ist jedoch mit der Gehaltsabtretung? Es müsste doch eigentlich das Geld an den Gläubiger gehen (24 Monate?) oder seh ich das Falsch. Wird der Gläubiger nicht jeden Monat bedient oder kommt es zu einer Zahlung 1 mal pro Jahr? Ich hoffe es ist irgendwie verständlich geschildert. Es geht rein darum wer bekommt das Geld jetzt aufs Konto die ersten 2 Jahre der Insolvenzverwalter oder der Gläubiger. Wenns der Insolvenzverwalter bekommt wann führt dieser das Geld an den Gläubiger ab?

Frage deswegen weil irgendwie keine REaktion des Insolvenzverwalters kommt im Moment.

Ich hoffe ihr könnt mir da irgendwie weiterhelfen, denn im Netz bin ich auf keine Infos gestoßen :-(

Gruss aus dem sonnigen Bayern :-)
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Insoman
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« Antworten #1 am: 29. Juni 2011, 10:26:47 »

Richtig ist, dass der Sicherungsgläubiger 24 Monate lang vorrangig zu bedienen ist..
Die Auskehrung läuft aber in der Regel über den IV. Hier ist Jahresturnus zu erwarten (aus verwaltungs-sprich-Kostengründen).
Andererseits kommen Gerichtskosten und IV-Vergütung an erster Stelle..
Wenn Stundung bewilligt wurde, könnte es sein, dass der Gläubiger entsprechend weniger erhält.
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...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
tomwr
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« Antworten #2 am: 30. Juni 2011, 15:59:46 »

Andererseits kommen Gerichtskosten und IV-Vergütung an erster Stelle..
Wenn Stundung bewilligt wurde, könnte es sein, dass der Gläubiger entsprechend weniger erhält.

Aber nicht in diesen Fällen. Die Bezüge hat der IV in voller Höhe an den Berechtigten weiterzuleiten sofern die Voraussetzungen des §114 Abs.1 InsO vorliegen. Das hat er meiner Meinung nach unverzüglich zu tun und die Beträge gehören definitiv nicht zur Insolvenzmasse, genauso wenig wie Beträge aus Aus- und Absonderungen bei denen der IV von seinem Verwertungsrecht Gebrauch macht.

Gerichts- und weitere Verfahrenskosten können bei Stundung nur aus der Insolvenzmasse getilgt werden, also nach den Bestimmungen der §§ 187 bis 206 InsO.
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tomwr
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« Antworten #3 am: 30. Juni 2011, 16:08:53 »

Lohn- und Gehaltsabtretung vom März 2010 / Arbeitgeber liegt diese seit Februar 2011 vor
Insolvenzantrag gestellt im Dezember 2010 (Regelinsolven) sowie im März 2011 (Verbraucherinsolvenz)
Eröffnung der Insolvenz im April 2011

Hier sind ein paar Unklarheiten. Welche Insolvenz wurde im April 2011 eröffnet ?
Die Regelinsolvenz oder die Verbraucherinsolvenz ?
Oder wurde die Regelinsolvenz abgelehnt und durch eine Verbraucherinsolvenz ersetzt ?

Es könnte sein dass hier §88 InsO greift (Sicherung im Monat vor der Verfahrenseröffnung) und so die Lohnabtretung des Gläubigers gar nicht wirksam ist.
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