Andererseits kommen Gerichtskosten und IV-Vergütung an erster Stelle..
Wenn Stundung bewilligt wurde, könnte es sein, dass der Gläubiger entsprechend weniger erhält.
Aber nicht in diesen Fällen. Die Bezüge hat der IV in voller Höhe an den Berechtigten weiterzuleiten sofern die Voraussetzungen des §114 Abs.1 InsO vorliegen. Das hat er meiner Meinung nach unverzüglich zu tun und die Beträge gehören definitiv nicht zur Insolvenzmasse, genauso wenig wie Beträge aus Aus- und Absonderungen bei denen der IV von seinem Verwertungsrecht Gebrauch macht.
Gerichts- und weitere Verfahrenskosten können bei Stundung nur aus der Insolvenzmasse getilgt werden, also nach den Bestimmungen der §§ 187 bis 206 InsO.