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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 16:45:12 *
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Autor Thema: Gehaltspfändung AG rechent meine Frau nicht mit  (Gelesen 929 mal)
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Fritz30
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« am: 31. Januar 2009, 04:18:19 »

Hallo,
Ich habe eine Lohnpfändung nom ca. 22000 euro.
Mein Verdienst liegt ca. bei 1700-1800 euro.

Ich bin Verheiratet und habe 2 Kinder (7Jahre und 5Monate).

Zu meinem Problem:
Mein Arbeitgeber rechnet meine Frau nicht als Unterhaltspflichtige Person mit ein.
Ich habe des öfteren in der Personalabteilung angerufen und mich darüber beschwert. Meinem Chef und den Betriebsrat habe ich auch schon Informiert, leider macht dagegen keiner was.

Die von der Personalabteilung meinten nur, das meine Ehefrau nicht zu den Unterhaltsplichtigen Personen im Haushalt gilt.

Ich sollte das beantragen, das meine Frau eingerechnet wird.

Gehört meine Ehefrau nicht zu den Unterhaltspflichtigen Personen un meinem Haushalt ?
Sie ist zur zeit auch in Mutterschaftsurlaub.
Darf  der Arbeitgeber mit mehr abziehen ?

In meiner alten Arbeit hatte ich auch eine Lohnpfändung und da gab es nie irgenwelche Probleme..

Danke schon mal für eure Hilfe
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paps
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« Antworten #1 am: 31. Januar 2009, 13:15:36 »

Der Arbeitgeber hat überhaupt nicht zu entscheiden, wer als unterhaltsberechtigt zählt.
Sind Sie verheiratet, gilt das BGB.

Sie spollten ihren AG auf § 1360 BGB verweisen, dort findet sich die gesetzliche gegenseitige Unterhaltspflicht von Ehepartner und die
Bedürftigkeit (§1602 BGB)

Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber ihnen gegenüber auch eine Verpflichtung zur korrekten Lohn-/Gehaltszahlung aus dem Arbeitsvertrag hat.
Gegen diese Verpflichtung treten mögliche Regressansprüche des Gläubigers zurück.
Eine Abänderung der Unterhaltspflicht kann nur das Vollstreckungsgericht veranlassen.

Sie sollten ihren AG, nicht die Lohnbuchhaltung, schriftlich zur korrekten Auszahlung unter Fristsetzung auffordern.
Geschieht innerhalb der Frist nichts, Nachfrist setzen und Gang zum Arbeitsgericht vorbereiten.

Nun noch ein paar Grundsatzurteile zum Unterhalt.

BGH Beschluss vom 04.10.2005 – VII ZB 24/05
Die nach 850c Abs.4  ZPO mögliche Ermessensentscheidung (durch das Vollstreckungs/Insolvenzgericht)setzt voraus, dass der unterhaltsberechtigte über berücksichtigungsfähige eigene Einkünfte verfügt.

BGH IXa ZB 142/04
Die Aufgabe des Insolvenzgerichts besteht darin, zu entscheiden, ob das Einkommen desjenigen, dem Unterhalt gewährt wird, ausreicht, ihm einen angemessenen Unterhalt zu gewähren oder nicht.
« Letzte Änderung: 31. Januar 2009, 13:17:16 von paps » Gespeichert

Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
Fritz30
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« Antworten #2 am: 31. Januar 2009, 14:25:50 »

Danke für die Antwort.

Meine Frau bekommt Erziehungsgeld/Elterngeld.

Wie weit wird das als Einkommen angerechnet ?
Muss ich das Beantragen, das meine Frau Unterhaltsberechtigt ist ?

Ist sie damit überhaupt Unterhaltsplichtig?
Sie bekommt ca. 700 euro inkl. Kindergeld..

Danke
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Feuerwald
Moderator
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« Antworten #3 am: 31. Januar 2009, 18:01:00 »

Ich habe eine Lohnpfändung

Ergänzend zu paps,

bitte sehen Sie mal in dem Pfändungs-/Überweisungsbeschluss , ob dort bereits  beantragt/verfügt wurde, dass Ihre Frau nicht zu berücksichtigen ist.  Je nach dem müssen Sie einen Abänderungsantrag oder sonst ein Rechtsmittel beim Amtsgericht einlegen

oder Ihren Arbeitgeber verklagen, da dieser entgegen der gesetzlichen Bestimmungen (§ 850c ZPO)  den pfändbaren Betrag vorsätzlich falsch berechnet.

Kindergeld stellt kein anrechenbares Einkommen dar und das bisschen Elterngeld reicht für eine gänzliche Nichtberücksichtigung nach § 850c Abs. 4 ZPO sicherlich nicht aus.
 




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Tags: Gehaltspfändung 
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