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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 16:46:45 *
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Autor Thema: Geld aus der LV meines Vater  (Gelesen 571 mal)
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harlem01


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« am: 27. Februar 2011, 21:02:41 »

Hallo zusammen,

ich habe hier schon viel gesucht, aber irgendwie nicht richtig eine Antwort auf meine Frage bekommen. Letzten Monat ist mein Vater gestoben. Das Erbe habe ich ausgeschlagen, weil er sich ein Auto gekauft hatte und dieses noch vier Jahre hätte bezahlt werden müsste. Papa hat eine Lebensversicherung abgeschloosen, aus der ich jetzt trotzdem Geld bekomme, weil ich und mein Bruder darin namentlich genannt worden sind. Ich befinde mich in der WVP. unser TH sagt, ihm Stünde die Hälfte der LV zu, da es Neuerwerb in der Insolvenz sei. Jetzt habe ich hier aber schon mehrfach gelesen, ich könne das Geld komplett behalten. Was stimmt denn jetzt.
Bitte um baldige Antwort, das dass Geld diese Woche auf unser Konto geht.
Vielen Dank
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bertino
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« Antworten #1 am: 27. Februar 2011, 21:09:28 »

Guten Abend harelm01,

herzlich willkommen!

Bitte lesen Sie diesen Thread: http://www.pleite-was-nun.info/Forum-top-Auszahlung-Lebensversicherung-in-WVP-4263.html

MfG

bertino
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harlem01


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« Antworten #2 am: 27. Februar 2011, 21:21:01 »

Vielen Dank für die schnelle Antwort, diesen Beitrag hatte ich auch gelesen. Was mich nur stutzig macht, das unser TH auf die hälfte des Geldes besteht. Wir haben schon mit ihm gesprochen, er wollte sich selbst noch mal erkundigen und sich dann bei uns melden. Das war vor einer Woche. Was machen wir, wenn er dann immer noch sagt, er möchte das Geld haben?

Gruß Harlem
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bertino
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« Antworten #3 am: 27. Februar 2011, 21:26:38 »

Das IG informieren, mit dem Hinweis, dass Sie aus dem Internet das erfahren haben, was eben paps in seinem Beitrag geschrieben hat.

Das können Sie auch jetzt tun, schon bevor sich der TH bei Ihnen meldet.

MfG

bertino
« Letzte Änderung: 27. Februar 2011, 21:29:33 von bertino » Gespeichert
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« Antworten #4 am: 27. Februar 2011, 21:30:25 »

Ich bin neu hier. Was ist IG? rougi
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 27. Februar 2011, 21:30:25 »



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« Antworten #5 am: 27. Februar 2011, 21:33:59 »

IG steht für Insovenzgericht.

http://www.pleite-was-nun.info/Forum-top-Abkuerzungsverzeichnis-2650.html

Übrigens, wäre es nicht schlecht, wenn Sie eine Kopie des Schreibens ans IG auch an den TH schicken würden.

MfG

bertino
« Letzte Änderung: 27. Februar 2011, 21:37:24 von bertino » Gespeichert
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« Antworten #6 am: 27. Februar 2011, 21:37:40 »

Mit denen hatte ich noch zu tun. Bis jetzt lief immer alles über unseren TH. Muss ich die Informieren. Wie erreiche ich die denn?
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bertino
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« Antworten #7 am: 27. Februar 2011, 21:39:21 »

Ihre Frage kann ich irgendwie nicht verstehen.

Meinen Sie etwa, dass Sie nicht wissen, wie Sie das Insolvenzgericht erreichen sollen?

Das IG ist ja im Amtsgericht Ihrer Stadt.

Wenn Sie in der WVP sind, dann sollten Sie bis jetzt doch viele Briefe vom IG erhalten haben!?
« Letzte Änderung: 27. Februar 2011, 21:46:30 von bertino » Gespeichert
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« Antworten #8 am: 27. Februar 2011, 21:45:43 »

Ich weiß nicht, warum ich das IG informieren soll. Ich habe noch nie Kontakt mit denen gehabt, da bis jetzt immer alles nur über unseren TH lief. Meine Frage ist, ob ich verpflichtet bin, dass IG zu informieren, ich dachte dass läuft alles Automatisch. Ich weiß auch garnicht was ich denen sagen soll. Und wo ich hinschreiben muss.

Ich weiß, so viele Fragen auf einmal. Aber ich weiß mir im Moment nicht allein zu helfen.

Gruß Harlem
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« Antworten #9 am: 27. Februar 2011, 21:51:17 »

Ich dachte, Sie haben eben diese Frage gestellt.
Zitat
Was machen wir, wenn er dann immer noch sagt, er möchte das Geld haben?

Also, sollte der TH immer noch darauf bestehen, er habe das Recht, von Ihnen die Hälfte Ihrer Versicherungsleistungen zu erhalten, sollten Sie sich durch das IG schützen lassen. Dies ist keine Pflicht!

Und gerade dies dürfen Sie auch jetzt tun. Aber nur wenn Sie diesen Schutz haben möchten!
« Letzte Änderung: 27. Februar 2011, 23:24:58 von bertino » Gespeichert
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« Antworten #10 am: 27. Februar 2011, 22:01:09 »

Vielen Dank für ihre schnelle Antworten. Sie haben mir einen ganz großen Schritt weitergeholfen. einen schönen Abend noch


Gruß Harlem
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« Antworten #11 am: 28. Februar 2011, 15:13:41 »

Ergänzend hierzu auch ein interessantes BGH Urteil bez. Erbe:

Bundesgerichtshof
 
 BGB § 2325 Abs. 1
 
 Wendet der Erblasser die Todesfallleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag einem Dritten über ein widerrufliches Bezugsrecht schenkweise zu, so berechnet sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 Abs. 1 BGB weder nach der Versicherungsleistung noch nach der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien (Aufgabe von BGHZ 7, 134; Senatsurteil vom 4. Februar 1976 - IV ZR 156/ 73 - FamRZ 1976, 616 unter 2; vgl. auch RGZ 128, 187).
 
 Die Pflichtteilsergänzung richtet sich vielmehr allein nach dem Wert, den der Erblasser aus den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten - juristischen - Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können. In aller Regel ist dabei auf den Rückkaufswert abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalls kann gegebenenfalls auch ein - objektiv belegter - höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein.
 
 BGH, Urteil vom 28. 4. 2010 - IV ZR 73/ 08; OLG Düsseldorf (Lexetius.com/2010,1137)
 
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I`d rather be hated for who I am, than loved for who I am not.
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harlem01


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« Antworten #12 am: 21. März 2011, 09:11:32 »

Hallo zusammen,

nachdem ich hier meinen Frage gestellt hatte und hilfreiche Antworten bekommen habe hat sich die Situation wie folgt entwickelt.
Ich habe drei Wochen auf Antwort meines TH gewartet. Ich musste ihn nochmals anrufen und feststellen, dass er mich vergessen hatte. Der gute Mann hat sich dann aber sofort gekümmert und in seiner Rechtsabteilung nachgefragt. Er hat dort mehrmals angerufen. Ende vom Lied:
Wenn ich von dem Geld aus der LV noch Bestattungskosten tragen müsste, kann ich das restliche Geld behalten, da aber schon alles bezahlt ist, kann ich die hälfte aber auch abgeben. HÄ?
Habe daraufhin das IG informiert, wieder hin und her, jetzt weiß ich, dass die garkeine Entscheidungen treffen dürfen, sondern das unser TH sich jetzt zwar rechtfertigen muss, aber die Entscheidung über das Geld trifft letzten Endes er. HAHA!
Also kann ich wohl davon ausgehen, das ich das Geld abgeben muss???

Gruß Harlem.
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paps
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« Antworten #13 am: 21. März 2011, 17:23:03 »

Das Urteil  nimmt ja darauf Bezug, dass ein Dritter (Bruder des Erblassrs) den vollen Betrag der LV erhalten hat.
Der erbberechtigte Sohn klagt seinen Pflichteilsanspruch ein.
Wird also die Schenkung angefochten, dann berechnet sich der Pflichtteilsanspruch aus dem RKW.

Aber zum Pflichtteilsanspruch bei Ausschlagung des Erbes wurde bereits geurteilt, dass dieser durch den TH nicht einforderbar ist.

Im vorleigenden Fall müßte zunächst die Schenkung angefochten werden.
Dann müßte, durch wen auch immer, ein Pflichteilsanspruch geltend gemacht werden.

Erst dann könnte der Pflichtteilsanspruch ev. als Erbe ausgelegt werden.
Wenn das alles erfüllt ist, macht ein Pflichtteilsanspruch aber noch lange nicht die Hälfte des Betrages aus.
-----------------------
Zum anderen hatte ich an anderer Stelle bereits geschrieben:

Zitat
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;..
Bei einer Lebensversicherung sieht es aber etwas anders aus.
(Kleiner Exkurs in Versicherungslehre):
-widerrufliches Bezugsrecht nach 166 Abs.2 VVG hat aufschiebende Wirkung bis zum Tod der Versicherten Person.  
-Es ist also anders als beim Erbe noch keine Ansammlung von Werten vorhanden
-Hat der Versicherungsnehmer den Bezugsberechtigten von der Einräumung des Bezugsrechts in Kenntnis gesetzt, liegt i.d.R. eine Schenkung vor, die bei Eintritt
            des Versicherungsfalles als vollzogen gilt.
- ist  einem Lebensversicherungsvertrag ein Bezugsrecht vorgemerkt, zahlt die Versicherung die Versicherungssumme an den Bezugsberechtigten aus.
§ 330 BGB
Auslegungsregel bei Lebensversicherungs- oder Leibrentenvertrag
Zitat
Wird in einem Lebensversicherungs- oder einem Leibrentenvertrag die Zahlung der Versicherungssumme oder der Leibrente an einen Dritten bedungen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern.
Wie bei allem gibt es aber auch gegenteilige Meinungen, nämlich dass die Kenntnis der Schenkung beim Bezugsberechtigten Voraussetzung für die Wirksamkeit ist.
Bliebe noch § 167 VVG
Zitat
Bezugsberechtigung bei mehreren bezeichneten Personen
   Dritter Abschnitt (Lebens- und Krankenversicherung (159 -178o))
      Erster Titel (Lebensversicherung)
(1) Sind bei einer Kapitalversicherung mehrere Personen ohne Bestimmung ihrer Anteile als Bezugsberechtigte bezeichnet, so sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt; der von einem Bezugsberechtigten nicht erworbene Anteil wächst den übrigen Bezugsberechtigten zu.
(2) Soll bei einer Kapitalversicherung die Leistung des Versicherers nach dem Tode des Versicherungsnehmers erfolgen und ist die Zahlung an die Erben ohne nähere Bestimmung bedungen, so sind im Zweifel diejenigen, welche zur Zeit des Todes als Erben berufen sind, nach dem Verhältnis ihrer Erbteile bezugsberechtigt. Eine Ausschlagung der Erbschaft hat auf die Berechtigung keinen Einfluss.
Ich würde also meinen, dass die Leistung nicht hälftig an den Th abzuführen ist.
« Letzte Änderung: 21. März 2011, 17:35:32 von paps » Gespeichert

Mfg aus dem Grünen HerzenDeutschlands
Paps
 
Buchtipp:"Mir reicht's, ich gehe"

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
Feuerwald
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« Antworten #14 am: 22. März 2011, 15:07:08 »


"Lebensversicherung abgeschloosen, aus der ich jetzt trotzdem Geld bekomme, weil ich und mein Bruder darin namentlich genannt worden sind. Ich befinde mich in der WVP. unser TH sagt, ihm Stünde die Hälfte der LV zu, da es Neuerwerb in der Insolvenz sei."


Was will der TH genau? Die Hälfte von der gesamten Summe oder die Hälfte von Ihrem Anteil aus der LV?

Wenn Sie sich in der WVP befinden, das Insolvenzverfahren also schon aufgehoben wurde, fällt der Neuerwerb nicht in die Insolvenzmasse, weil es gar kein Insolvenzverfahren mehr gibt.

Die Frage die zu klären ist, ist Ihre Obliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Dort heißt es

§ 295  InsO

(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung
 
2.  Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;


Da es sich hierbei um eine Obliegenheit handelt, sind Sie selbst in der Pflicht herauszufinden, ob Sie die Hälfte Ihres Anteils abzuführen haben. Denn Sie müssen die Obliegenheiten erfüllen und nicht der TH.

Der TH ist also nicht die letzte Instanz in dieser Frage, das sind die Insolvenzgläubiger, die einen Versagungsantrag stellen können, wenn Sie Ihre Obliegenheiten nicht erfüllen.



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