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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 16:52:11 *
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Autor Thema: Geldgeschenke, Geldgeschenk vom AG, Ek.St., alles in WVP  (Gelesen 638 mal)
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dakommeichdurch
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« am: 20. Juli 2011, 13:41:34 »

So, die ersten 4 Jahre in der WVP sind fast vorbei. Im kommenden September werde ich heiraten. Dazu habe ich nun ein paar Fragen:
1. Was ist mit Geldgeschenken (zur Hochzeit) von Freunden/Bekannten? Hat die TH darauf Zugriff?
1.1 Was ist mit einem Geldgeschenk (zur Hochzeit)meines AGs? Wie wäre dies sicher zu benennen um es vor dem Zugriff der TH zu schützen?
2. Wenn ich eine Ek.St.Erklärung mache und es gäbe eine Rückerstattung. Wem gehört das Geld? TH oder mir?
(Ich habe bisher keine gemacht da ich der Annahme war Erstattungen würde die TH holen.)
2.1 Rückzahlung einer Mietkaution an mich. Kann TH darauf zugreifen?

Meine künftige und ich werden zunächst zwei Haushalte führen und damit höhere Kosten haben.
3. Kann ich meinen Eigenbehalt erhöhen lassen? Ich zahle für meine Tochter Kindunterhalt in Höhe von 361.-€, die TH berücksichtigt nur den in der Tabelle ausgewiesenen Betrag

So, nun freue ich mich auf kompetende Antworten. Danke.
Gruß Peter
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Fallera
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« Antworten #1 am: 20. Juli 2011, 14:05:56 »

1. Nein, in der WVP nicht.
1.1 Am besten Bar!! Obowhl einmalige Zuwendungen meiner Ansicht nach nicht pfändbar sind.
2. Wenn keine Nachtragsverteilung angeordnet ist oder sie keine Schulden beim FA haben, gehört die Erstattung in der WVP Ihnen.
2.1. In der WVP nicht.
3. Ja, Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze bei Gericht stellen.
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dakommeichdurch
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« Antworten #2 am: 21. Juli 2011, 15:50:05 »

Hallo Fallera,

vielen Dank für die rasche und verständlichen Antorten. zum Punkt mit dem Geldgeschenk des AGs: Wenn er das bar machen würde, würde er das ja aus seiner privaten Tasche nehmen müssen. Gibt es keine Lösung im Sinn von Prämie, Bonus, einmalige Erfolgsprämie. Hinweis dazu. Ich arbeite im Aussendienst mit Fixum + Prov.
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Fallera
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« Antworten #3 am: 21. Juli 2011, 16:09:07 »

Naja, habe mir eben mal den §850a ZPO nochmals angesehen und siehe da:

§ 850a ZPO
Unpfändbare Bezüge
2.  die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;

oder

5.  Heirats- und Geburtsbeihilfen, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Heirat oder der Geburt entstandenen Ansprüche betrieben wird;

Wobei ich mir bei 5. nicht sicher bin ob das passen würde!
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« Antworten #4 am: 21. Juli 2011, 18:22:57 »

Nr. 5 hört sich gut an. Die Zahlung sollte als Heiratsbeihilfe bezeichnet und in der Abrechnung so ausgewiesen werden.
Nur die Hochzeitscombo, der Cateringservice u.ä. könnten vollstrecken.
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 21. Juli 2011, 18:22:57 »



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Tags: Geldgeschenke  Geldgeschenk vom AG  Ek.St.  WVP 
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