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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 16:57:30 *
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Autor Thema: Gemeinsamer Kredit aber nur 1 in Insolvenz  (Gelesen 722 mal)
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Pippalu
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« am: 17. November 2011, 10:21:37 »

Hallo zusammen, bisher habe ich noch keine richtige Antwort gefunden.
Nun würde ich die Frage hier gerne stellen.
Mit meiner getrenntlebenden Frau habe ich einen gemeinsammen Kreditvertrag.
Nach der Trennung konnte ich die Raten nicht mehr bezahlen und ich musste
Insolvenz anmelden. Die Forderung ist bei auch in der Tabelle aufgenommen worden und ich bin noch in der Insolvenzpharse.
Jetzt ist die Bank an meine Frau rangetreten. Was passiert jetzt genau, wenn sich meine Frau jetzt mit der Bank auf irgendwelche Zahlungsmöglichkeiten. Was passiert dann bei mir mit der Forderung?
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« Antworten #1 am: 17. November 2011, 10:31:52 »

Wenn Ihre Frau den Vertrag bedient muss die Bank dem Treuhänder mitteilen, dass sich die Forderung vermindert. Sollte der Kredit sogar von Ihrer Frau ganz bezahlt werden, hat die Bank auch keine Forderung mehr an Sie und die Forderung muss aus der Tabelle gestrichen werden.
Sollte Ihre Frau gleich Ihnen den Kredit nicht bedienen können muss sie nötigenfalls auch die Insolvenz beantragen.
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« Antworten #2 am: 17. November 2011, 10:34:27 »

Ok, aber es gefährdet nicht meine RSB, weil der Gläubiger von meiner Frau bedient worden ist oder?
Meine Frau hat einen neuen Lebenspartner und ich denke das Sie sich mit der Bank irgendwie geeinigt hat.
Ich weiss leider noch nichts.
« Letzte Änderung: 17. November 2011, 10:36:15 von Pippalu » Gespeichert
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« Antworten #3 am: 17. November 2011, 10:39:00 »

Nein, denn Ihre Frau ist ja ebenfalls Schuldner der Bank und bezahlt eigene Schulden. Dass sich das auf Ihre Schulden positiv auswirkt haben Sie nicht zu verantworten, daher ist Ihr Verfahren nicht gefährdet.
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« Antworten #4 am: 17. November 2011, 10:50:36 »

Ok, vielen Dank!
Das hat mir irgendwie den Kopf krisselig gemacht.
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« Antworten #4 am: 17. November 2011, 10:50:36 »



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« Antworten #5 am: 31. Januar 2012, 15:24:47 »

Hallo, so ich habe jetzt mal eine Nachfrage.

Meine Exfrau hat sie mit der Bank geeinigt über einen Vergleich.
Was passiert jetzt bei mir in der Vorderungstabelle?
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« Antworten #6 am: 31. Januar 2012, 18:10:56 »

nichts
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« Antworten #7 am: 01. Februar 2012, 08:09:05 »

nichts? müsste diese Forderung jetzt nicht rausgenommen werden?
Sie hat sich ja mit den Gläubiger auf einen Vergleich geeinigt.
Oder müsste nicht die Summe reduziert werden?
Weil nehmen wir mal an Lottogewinn und ich kann alles beenden, dann würden die ja doppelt bekommen.
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« Antworten #8 am: 01. Februar 2012, 10:09:56 »

Natürlich darf der Gläubiger nicht mehr als 100% bekommen. Aber wir dürfen wohl davon ausgehen, dass dies durch den Vergleich nicht der Fall sein wird.
Der Gläubiger ist nicht verpflichtet seine Anmeldung zu reduzieren, nur weil er Teilzahlungen vom anderen Schuldner bekommt. Sie beide sind Geamtschuldner, d.h. der Gläubiger darf von jedem alles verlangen. Das hat er mit seiner Anmeldung zur Tabelle getan.
Und jetzt noch das Nümmerchen dazu: § 43 InsO
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« Antworten #9 am: 01. Februar 2012, 12:53:20 »

Ok verstehe ich. Was ich aber nicht verstehe ist das er ja dadurch bevorzugt wird.
Er bekommt mehr.  Würde er die Summe die er von meine Frau bekommt in der Tabelle kürzen, würde die Quote auch anders aussehen.
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« Antworten #10 am: 01. Februar 2012, 13:11:22 »

Na ok  wink
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« Antworten #11 am: 01. Februar 2012, 14:07:09 »

Ok verstehe ich. Was ich aber nicht verstehe ist das er ja dadurch bevorzugt wird.
Er bekommt mehr.  Würde er die Summe die er von meine Frau bekommt in der Tabelle kürzen, würde die Quote auch anders aussehen.

Sie haben das Prinzip der Gesamtschuldnerschaft nicht verstanden.
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« Antworten #12 am: 01. Februar 2012, 17:34:49 »

@ Insokalle

Sie haben zwar grundsätzlich recht, aber der Gläubiger ist schon verpflichtet die Forderungsanmeldung entsprechend zu berichtigen, wenn diese sich verringert. Nicht, wenn vielleicht mal 500 € eingehen, aber zumindest dann, wenn sich die Forderung signifikant verringert hat.
Das soll nicht heißen, dass er deswegen eine andere Quote zu bekommen hätte, sondern die Berichtspflicht entsteht aus der Verpflichtung, den Treuhänder in die Lage zu versetzen, festzustellen, ob die Forderung noch zu berücksichtigen oder schon erledigt ist.

Wenn z.B. durch die Vergleichszahlungen der Ehefrau Ende 2012 die Hälfte der Forderung getilgt wurde und durch Masseverteilung dem Gläubiger ebenfalls 50 % zugeflossen sind, hat er keinen weiteren Anspruch mehr. Insoweit wäre die Tabelle tatsächlich mit einem Erledigungsvermerk zu berichtigen.
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« Antworten #13 am: 02. Februar 2012, 08:41:05 »

Vielen Dank, so in etwas habe ich mir das Gedanklich auch vorgestellt.  cheesy
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« Antworten #14 am: 02. Februar 2012, 09:53:30 »

Nur wird man leider mit dem angesprochenen Risiko leben müssen. Die Gesamtschuldnerschaft ist nunmal nicht als Ausfallforderung angelegt wie bei Absonderungsrechten. Deshalb gibt es keine Reduzierung durch Zahlungen von einem Mitschuldner. ME ist das auch einhellige Ansicht, die sich aus § 43 ergibt. Bei einer Vollbezahlung ist eben die Ehrlichkeit des Gläubigers gefragt. Sollte es nicht funktionieren, müste der Gesetzgeber tätig werden. Aber ich denke, dass es nicht so oft zu einer 100%-Bezahlung kommt.
« Letzte Änderung: 02. Februar 2012, 11:42:13 von Insokalle » Gespeichert
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