Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 16:59:25 *
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Autor Thema: Gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan - wo nachlesen  (Gelesen 1643 mal)
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Abraxas
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« am: 16. März 2011, 18:16:04 »

Hallo alle da draußen,

zur Zeit versuche ich über einen Anwalt einen außergerichlichen Vergleich (Privatinsolvenz) - mir war aber so, dass man - wenn Aussicht auf Erfolg besteht, seine Gläubiger auch unter Umständen zu einem Einverständnis zwingen kann - vorausgesetzt Kopf - oder Summenmehrheit - kann ich die Voraussetzungen und den Ablauf irgendwo (verständlich) nachlesen?

Habe heute Mahnbescheid vom einem der Gläubiger bekommen und bin völlig panisch.

Abraxas
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« Antworten #1 am: 16. März 2011, 19:35:17 »

§§ 306, 307, 308 InsO

http://dejure.org/gesetze/InsO/306.html
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malud
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« Antworten #2 am: 22. März 2011, 18:48:28 »

Zunächst: Für Panik besteht überhaupt kein Anlaß. Sie werden die Situation schon meistern!

Das Insolvenzgericht kann die Einwendungen eines Gläubigers nach § 309 InsO ersetzen. Bitte lesen Sie dazu § 309 InsO. 
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« Antworten #3 am: 22. März 2011, 19:51:01 »

Das Insolvenzgericht kann die Einwendungen eines Gläubigers nach § 309 InsO ersetzen. Bitte lesen Sie dazu § 309 InsO. 

Aber doch nur im gerichtlichen Verfahren, der TE versucht aber gerade die außergerichtliche Schuldenbereinigung.

@Abraxas
Ich habe seinerzeit gute Erfahrung damit gemacht in der letzten Phase vor dem Insolvenzantrag grundsätzlich und aus Prinzip Widerspruch gegen Mahnbescheide einzulegen. Passieren kann nichts, weil bis zum Insolvenzverfahren schaffen die Gläubiger im Regelfall kein Klageverfahren. Und wenn doch, Versäumnisurteil hinnehmen - sind ohnehin alles Insolvenzschulden.
Mir ging es mit jedem Widerspruch besser und geklagt hat auch niemand.
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« Antworten #4 am: 22. März 2011, 20:00:13 »

Doch, die Antworten sind schon richtig, weil ja nach den Möglichkeiten gefragt wurde, den GL zu "zwingen".
Dies geht nun mal nur im gerichtlichen Vergleichsverfahren.

Das findet im Übrigen immer noch vor der Eröffnung statt, ein Insolvenzverfahren wird so u.U. vermieden.
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« Antworten #4 am: 22. März 2011, 20:00:13 »



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« Antworten #5 am: 22. März 2011, 20:06:37 »

Wobei die Chance, dass der Insolvenzrichter das gerichtliche Verfahren tatsächlich durchführt, in der Praxis (jedenfalls hier im Norden) eher gering ist.
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« Antworten #6 am: 22. März 2011, 20:22:56 »

Liegt auch ein bisschen daran, wie der Anwalt seine Begründung zu den möglichen Erfolgsaussichten eines gerichtlichen SB darlegt.
(Anlagen 2/2a)
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« Antworten #7 am: 23. März 2011, 13:44:41 »

Das Insolvenzgericht kann die Einwendungen eines Gläubigers nach § 309 InsO ersetzen. Bitte lesen Sie dazu § 309 InsO. 

Aber doch nur im gerichtlichen Verfahren, der TE versucht aber gerade die außergerichtliche Schuldenbereinigung.
Ähm ja, ich hab mal wieder das Pferd von hinten aufgezäumt, Sie haben ja recht. Mein Gedanke war: der außengerichtliche Versuch scheitert und dann wird der Antrag auf Eröffnung des Insoverfahren gestellt. Wenn das Gericht - wie paps schon sagte - dann im Rahmen der Vorbereitung des Insoverfahrens feststellt, dass ich einen angemessenen Schuldenbereinigungsplan vorgelegt habe und meine Gläubiger das aus irgendeinem kühlen Grunde abgelehnt haben, besteht ja die Möglichkeit, unter gewissen Voraussetzungen die Zustimmungen zu ersetzen.
@Abraxas
Ich habe seinerzeit gute Erfahrung damit gemacht in der letzten Phase vor dem Insolvenzantrag grundsätzlich und aus Prinzip Widerspruch gegen Mahnbescheide einzulegen. Passieren kann nichts, weil bis zum Insolvenzverfahren schaffen die Gläubiger im Regelfall kein Klageverfahren. Und wenn doch, Versäumnisurteil hinnehmen - sind ohnehin alles Insolvenzschulden.
Mir ging es mit jedem Widerspruch besser und geklagt hat auch niemand.
Hm, ja. Das liegt wohl daran, dass Sie einen Insolvenzantrag gestellt haben und sich auf diesem Wege etwas mehr "Luft" geschaffen haben :-)
Zwischenzeitlich bin ich allerdings an dem Punkt angelangt, mich außergerichtlich einigen zu wollen, weil ich mich damit viel besser stelle. Würde ich jetzt Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen, produziere ich weitere Kosten - zumal die Forderung ansich auch von mir akzeptiert wird, ich kann meine Schulden ja jetzt nicht einfach abstreiten. Bin ich nicht - auch zunächst im außengerichtlichen Wege - dazu verpflichtet alles zu tun, damit mein Schuldenberg nicht noch größer wird ?


Kennt hier jemand im Forum die Broschüre "Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung von Wolfgang Schrankenmüller? Mir ist zufällig eine Kopie in die Hände gefallen und ich bin sehr angetan, weil das gesamte Prozedere auch für nicht Juristen geschrieben ist und einen guten Überblick verschafft. Sagt mir jetzt bitte nicht, dass da nur Mist drinsteht...
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« Antworten #8 am: 23. März 2011, 14:09:27 »

Zwischenzeitlich bin ich allerdings an dem Punkt angelangt, mich außergerichtlich einigen zu wollen, weil ich mich damit viel besser stelle. Würde ich jetzt Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen, produziere ich weitere Kosten - zumal die Forderung ansich auch von mir akzeptiert wird, ich kann meine Schulden ja jetzt nicht einfach abstreiten. Bin ich nicht - auch zunächst im außengerichtlichen Wege - dazu verpflichtet alles zu tun, damit mein Schuldenberg nicht noch größer wird ? [/i]

Ich kenne Ihre Gläubiger nicht und kann daher auch nicht einschätzen, ob ein außergerichtlicher Vergleich klappen wird.
Wenn jetzt bereits ein Gläubiger, obwohl er weiß, dass ein Vergleich angestrebt wird, seine Forderung mit einem Titel absichert, dann meiner Meinung nach bestimmt nicht, weil er auf das Vergleichsangebot eingehen will.
Und wenn nur ein Gläubiger nicht zustimmt (keine Antwort auf den Vergleich bedeutet Ablehnung), ist der außergerichtliche Plan gescheitert. Dann bleibt nur die Insolvenz.
Wenn dann der Titel vorhanden ist, kann der Gläubiger schon mal vollstrecken bis das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Davon haben Sie keinen Vorteil.
Es geht nicht um das Abstreiten von Schulden, sondern um die Taktik, die Sie verfolgen.
Weitere Kosten durch den Widerspruch gegen den Mahnbescheid entstehen zunächst nicht, die Kosten für den Antrag des MB sind bereits angefallen. Weitere Kosten entstehen erst, wenn der Gläubiger weitere gerichtliche Schritte gehen will.

Fragen Sie Ihren Anwalt rechtzeitig, wie er den MB sieht, vielleicht bewertet er das bereits als Ablehnung des Vergleichs, dann müssen Sie Ihre Taktik eventuell neu ausrichten.

So oder so wünsche ich dabei viel Fortune.
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« Antworten #9 am: 24. März 2011, 10:00:31 »

"Und wenn nur ein Gläubiger nicht zustimmt (keine Antwort auf den Vergleich bedeutet Ablehnung), ist der außergerichtliche Plan gescheitert. Dann bleibt nur die Insolvenz".

a) Außergerichtlicher Einigungsversuch
b) Gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren
c) Insolvenz-/Restschuldbefreiungsverfahren

zu b) noch folgende Anmerkung:

(2) Geht binnen der Frist nach Absatz 1 Satz 1 bei Gericht die Stellungnahme eines Gläubigers nicht ein, so gilt dies als Einverständnis mit dem Schuldenbereinigungsplan.

Keine Antwort bedeutet hier Zustimmung.
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« Antworten #10 am: 24. März 2011, 12:42:33 »

b) Gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren
c) Insolvenz-/Restschuldbefreiungsverfahren

b) bedeutet aber den Insolvenzantrag bei Gericht zu stellen. Es obliegt dem Richter, ob er vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch ein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren durchführt. Darauf hat man als Schuldner nur sehr begrenzt Einfluss, allenfalls, wie paps oben schrieb, "wie der Anwalt seine Begründung zu den möglichen Erfolgsaussichten eines gerichtlichen SB darlegt." Ob sich der Richter der Meinung anschließt unterliegt seiner richterlichen Unabhängigkeit. Entscheidet der Richter, dass das Verfahren nicht durchgeführt wird, eröffnet er das Insolvenzverfahren.

In dem Sinne ist b) kein wirklich eigenständiges Verfahren.

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« Antworten #11 am: 24. März 2011, 18:39:29 »

Hallo Der_Alte!

Ich kann nicht bestätigen, dass ein Gläubiger, der seine Forderung titulieren lässt, nicht an einem Vergleich interessiert ist. Die Titulierung einer Forderung macht aus Sicht des Gläubigers aus mehreren Gründen Sinn:

Titulierte Forderungen verjähren in 30 Jahren (das kann dann wichtig werden, wenn der Schuldner den außergerichtlichen Vergleich wegen Nichteinhaltung der Ratenzahlung widerruft);

titulierte Forderung lassen sich besser an Dritte verkaufen;

titulierte Forderungen lassen sich aus Sicht des Anwalts glaubwürdiger gegenüber dem Mandanten abrechnen. 
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