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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 17:10:59 *
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Autor Thema: Gerichtsvollzieher kommt und nun???  (Gelesen 993 mal)
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meister123
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« am: 14. Januar 2011, 22:02:12 »

Hallo liebe "Leidensgenossen"!

Nun hat sich auch bei mir der Gerichtsvollzieher angekündigt.

Grundsätzlich bin ich zahlungswillig.

Beim GV ist es ja möglich die Forderungen in 6 Monatsraten abzubezahlen.
Was passiert aber, wenn ich zwar eine Abzahlung anbieten kann, diese aber nicht ausreicht
um die Forderung in 6 Monatsraten zu bezahlen?

Bei mir sind es insgesamt 2 Forderungen die noch offen sind.
Eine ist in 6 Monaten bequem leistbar, die andere nur, wenn ich die erste bereits abbezahlt habe.

Will er gleich eine hohe Rate, damit beide Forderungen in 6 Monaten komplett abbezahlt sind.
Oder erst die eine und danach die andere?

Gruß
meister
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weiß was
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« Antworten #1 am: 14. Januar 2011, 22:38:53 »

Hi,

der GV DARF nur 6 Monatsraten annehmen. Können Sie diese nicht leisten wird der GV seinen Auftrag durchführen.
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Feuerwald
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« Antworten #2 am: 14. Januar 2011, 22:42:37 »

der GV DARF nur 6 Monatsraten annehmen.

- wo steht das?
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meister123
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« Antworten #3 am: 14. Januar 2011, 23:34:52 »

Also, das mit den  Monaten kannte ich auch....kann er doch mehr machen?

Gruss
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tomwr
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« Antworten #4 am: 15. Januar 2011, 01:04:59 »

der GV DARF nur 6 Monatsraten annehmen.

- wo steht das?

§900 Abs.3 ZPO:

Zitat
§ 900 Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
(3) Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Forderung des Gläubigers binnen einer Frist von sechs Monaten tilgen werde, so setzt der Gerichtsvollzieher den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abweichend von Absatz 2 unverzüglich nach Ablauf dieser Frist an oder vertagt bis zu sechs Monaten und zieht Teilbeträge ein, wenn der Gläubiger hiermit einverstanden ist. Weist der Schuldner in dem neuen Termin nach, dass er die Forderung mindestens zu drei Vierteln getilgt hat, so kann der Gerichtsvollzieher den Termin nochmals bis zu zwei Monaten vertagen.


Mit Zustimmung des Gläubigers können auch längerfristige Zeiträume durch Ratenzahlung abgedeckt werden, siehe §806b ZPO.

Zitat
§ 806b Gütliche und zügige Erledigung
Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Zwangsvollstreckungsverfahrens auf eine gütliche und zügige Erledigung hinwirken. Findet er pfändbare Gegenstände nicht vor, versichert der Schuldner aber glaubhaft, die Schuld kurzfristig in Teilbeträgen zu tilgen, so zieht der Gerichtsvollzieher die Teilbeträge ein, wenn der Gläubiger hiermit einverstanden ist. Die Tilgung soll in der Regel innerhalb von sechs Monaten erfolgt sein.

Bezüglich der Eingangsfrage, kommt der GV aktuell wegen BEIDEN Forderungen ? Liegen konkret 2 Vollstreckungsaufträge vor ?

Falls nur 1 Auftrag vorliegt würde ich ggf. mit der Zahlung in 6 Monatsraten anfangen und erstmal abwarten. Falls beide Aufträge vorliegen und Zahlung in 6 Monaten nicht möglich ist, vielleicht eine Vereinbarung mit dem GV treffen über die abzuführenden Raten (was halt möglich ist). Der kann dann mit dem Gläubiger sprechen ob er damit einverstanden ist. GV sind auch nur Menschen und froh, wenn überhaupt ein Auftrag positiv abgeschlossen werden kann.

Kommt man mit nicht mehr als 1,5 Monatsraten in Verzug, so kann der Zeitraum von 6 Monaten auf 8 Monate ausgedehnt werden. Dem Gesetzgeber lag es wohl mit Einfühung des §806b am Herzen, auf eine gütliche Einigung unter Mitwirkung des GV zu setzen.
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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum
« Antworten #4 am: 15. Januar 2011, 01:04:59 »



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meister123
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« Antworten #5 am: 15. Januar 2011, 09:24:44 »

Hallo und danke für die Antworten.

Ja, es liegen konkret 2 Vollstreckungsaufträge vor.

Eine Tilgung in Monaten definitiv nicht möglich und da sich die Gläubiger bisher auch auf keine Ratenzahlungen eingelasen haben, bzw. diese absolut nicht leistbar waren, gehe ich mal davon aus, dass der GV da auch nichts mehr machen kann und ich die EV abgeben muss.
Zwar eine traurige Angelegenheit, aber wohl nicht zu ändern dntknw

Gruss
meister
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Feuerwald
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« Antworten #6 am: 15. Januar 2011, 14:26:34 »

806b ZPO ...
Bei Erteilung des Vollstreckungsauftrags an den Gerichtsvollzieher erklärt sich der Gläubiger oftmals (formularmäßig)  mit dem Einzug von Teilbeträgen durch den GV einverstanden.

Dabei ist eine Fristüberschreitung (der 6 Monate gem. 806b ZPO) nicht grundsätzlich ausgeschlossen sondern ...

"Vollstreckungsantrag .... Mit der Einziehung von Teilbeträgen bin ich einverstanden (§§ 806b, 813a u. 900 III ZPO) Die Rateneinziehung und Überwachung soll der Gerichtsvollzieher unmittelbar vornehmen, bei Nichteinhaltung der Raten das Verfahrenantragsgemäß fortsetzen. Soweit der Gerichtsvollzieher für die Ratentilgung die Überschreitung der in den genannten Vorschriften enthaltenen Fristen für aussichtsreich hält, sind wir auch mit der Fristverlängerung für die Ratenzahlung einverstanden ..."


Es ist also nicht grundsätzlich vorgeschrieben, dass der GV nur in maximal 6 Raten einziehen D A R F. Der Gläubiger kann auch mit längeren Raten einverstanden sein und der GV hat zudem noch einen eigenen Ermessensrahmen.


900 (3) ZPO ...
diese ist eine Vorschrift im Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, also erst, wenn die Zwangsvollstreckung erfolglose verläuft, § 807 ZPO. Ein Zustimmung des Gläubigers bedarf es hier nicht (!). Auch hier ist eine Fristüberschreitung möglich. Es ist auch nicht gesagt, dass eine Tilgung in 6 gleichen Monatsraten zu erfolgen hat.

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