der GV DARF nur 6 Monatsraten annehmen.
- wo steht das?
§900 Abs.3 ZPO:
§ 900 Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
(3) Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Forderung des Gläubigers binnen einer Frist von sechs Monaten tilgen werde, so setzt der Gerichtsvollzieher den Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abweichend von Absatz 2 unverzüglich nach Ablauf dieser Frist an oder vertagt bis zu sechs Monaten und zieht Teilbeträge ein, wenn der Gläubiger hiermit einverstanden ist. Weist der Schuldner in dem neuen Termin nach, dass er die Forderung mindestens zu drei Vierteln getilgt hat, so kann der Gerichtsvollzieher den Termin nochmals bis zu zwei Monaten vertagen.
Mit Zustimmung des Gläubigers können auch längerfristige Zeiträume durch Ratenzahlung abgedeckt werden, siehe §806b ZPO.
§ 806b Gütliche und zügige Erledigung
Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Zwangsvollstreckungsverfahrens auf eine gütliche und zügige Erledigung hinwirken. Findet er pfändbare Gegenstände nicht vor, versichert der Schuldner aber glaubhaft, die Schuld kurzfristig in Teilbeträgen zu tilgen, so zieht der Gerichtsvollzieher die Teilbeträge ein, wenn der Gläubiger hiermit einverstanden ist. Die Tilgung soll in der Regel innerhalb von sechs Monaten erfolgt sein.
Bezüglich der Eingangsfrage, kommt der GV aktuell wegen BEIDEN Forderungen ? Liegen konkret 2 Vollstreckungsaufträge vor ?
Falls nur 1 Auftrag vorliegt würde ich ggf. mit der Zahlung in 6 Monatsraten anfangen und erstmal abwarten. Falls beide Aufträge vorliegen und Zahlung in 6 Monaten nicht möglich ist, vielleicht eine Vereinbarung mit dem GV treffen über die abzuführenden Raten (was halt möglich ist). Der kann dann mit dem Gläubiger sprechen ob er damit einverstanden ist. GV sind auch nur Menschen und froh, wenn überhaupt ein Auftrag positiv abgeschlossen werden kann.
Kommt man mit nicht mehr als 1,5 Monatsraten in Verzug, so kann der Zeitraum von 6 Monaten auf 8 Monate ausgedehnt werden. Dem Gesetzgeber lag es wohl mit Einfühung des §806b am Herzen, auf eine gütliche Einigung unter Mitwirkung des GV zu setzen.