Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum 27. Mai 2012, 17:17:13 *
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Autor Thema: Gesetzliche Frist zur Beantragung der Verbraucherinsolvenz ?  (Gelesen 2494 mal)
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Christ
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« am: 04. Juni 2010, 19:58:51 »

Hallo gute Leute  hi

 Status :
Vor sechs Monate , die Zahlungen an Gläubiger eingestellt .
Zahlungsunfähig und Überschuldet erklärt .
Bin gerade bei der Aussergerichtliche Einigungsversuch über Online Schuldenfrei.
Wens scheitert werde ich Verbraucherinsolvenz beantragen.

Frage :
Gibt es eine gesetzliche Frist , zur Beantragung der Verbraucherinsolvenz ,
nach dem man die Zahlungen an Gläubiger eingestellt hat .
Weil laut geltendes Gesetz :
1. Der Schuldner kann spätestens innerhalb von sechs Monaten nach scheitern
der aussergerichtlichen Einigung , den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfehrens stellen.
2. Grund für Versagung der Restschuldbefreiung ist , wen Schuldner
die Eröffnung  des Insolvenzverfehrens verzögert hat.
Deswegen mache mir Sorgen das die Bearbeitung , bei mir so lange dauert.
Wie sied Ihr das.
Ob laut dem was ich hier beschrieben habe , befinde mich noch im grünen Bereich .

Gruss , und Gottes Segen wünscht Euch
Christ
« Letzte Änderung: 04. Juni 2010, 21:50:29 von Christ » Gespeichert
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« Antworten #1 am: 05. Juni 2010, 11:26:58 »

Der Zeitpunkt der Zahlungseinstellung spielt für die 6-Monatsfrist keine Rolle. Für ein Verbraucherinsolvenzverfahren brauchen Sie eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle über das Scheitern der außergerichtlichen Verhandlungen. In dieser Bescheinigung muss stehen, dass der Einigungsversuch innerhalb der sechs Monate gescheitert ist. Die Zeit beginnt aber m.E. mit der letzten Ablehnung oder Zustimmung zu dem Plan zu laufen. Es kann aber schon mal länger dauern, bis sich Gläubiger zu dem Plan äußern. Das sehe ich nicht als Problem.

Ob ein Versagungsgrund zutrifft, kann man nicht sagen, hierzu fehlen Informationen. Immerhin haben Sie mit der Regulierung begonnen.

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Christ
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« Antworten #2 am: 05. Juni 2010, 16:59:32 »

Hallo gute Leute hi

Im Schreiben von 16.02.2010 habe ich meine Gläubiger augefordert ,
mir eine Forderungsaufstellung zu schicken um eine Aussergerichtliche
Einigungsversuch durchführen zu können.
Als Antwort schreibt ein Gläubiger im Schreiben von 18.02.2010 das :
„ einem außergerichtlichem Schuldenbereinigungsplan stimmen wir nicht zu „

Also die 6-Monatsfrist läuft schon ab dem 18.02.2010 ,
oder erst ab dem Ausstellung der Bescheinigung einer Geeignete Stelle ?
Und diese Bescheinigung habe noch nicht.
Bitte um Antwort .

Gruss , und Gottes Segen wünscht Euch
Christ
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« Antworten #3 am: 05. Juni 2010, 19:20:19 »

Es gibt Stimmen, die sagen, dass eine Bescheinigung nicht erforderlich sein soll, wenn ein Gläubiger die außergerichtliche Einigung eindeutig ablehnt. Ob das sogar dann gelten soll, wenn noch nicht einmal ein Plan vorgestellt wurde, weiß ich nicht. Wie Ihr zuständiges Insolvenzgericht dazu steht und zur Frage des Fristbeginns könnten Sie dort nachfragen.
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paps
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« Antworten #4 am: 05. Juni 2010, 22:28:15 »

m.E. beginnt die 6-Monatsfrist mit dem Datum des Anschreibens an die GL zur außergerichtlichen Einigung.
Lehnt ein GL eindeutig ab, ist der Plan gescheitert und der Antrag wäre stellbar.
Macht aber keinen Sinn, wenn die Chance auf Summen- und Anzahlmehrheit  zur Zustimmung besteht

Aber ist nur meine Meinung und hier gängige Praxis.

« Letzte Änderung: 05. Juni 2010, 22:30:15 von paps » Gespeichert

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« Antworten #4 am: 05. Juni 2010, 22:28:15 »



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Christ
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« Antworten #5 am: 07. Juni 2010, 18:08:11 »

Hallo gute Leute  hi

Danke für die Antworten  Insokalle und papas .
Den zuständigen Insolvenzgericht habe ich auch schriftlich nachgefragt ,
und  im Antwortschreiben stet : „es wird mitgeteilt , dass das Insolvenzgericht
keine Rechtsberatung erteilen darf . Bitte wenden Sie sich , an einen Anwalt oder
eine Schuldenberatungstelle. „

Diese 6-Monate Frist haben wir so weit geklärt , aber eine Frage habe ich noch dazu .

1. Frage  - Angenommen , Schuldner X übersieht die 6-Monate Frist , bekommt erst
im Siebtem Monat nach beginn der Aussergerichtliche Einigungsversuch die benötigte
Bescheinigung der Zuständige Stelle .
Was muss der dann machen , um die Verbraucherinsolvenz doch beantragen zu können.
Muss Der dann , irgendwelche Gesetzliche Frist abwarten und dann alles von Anfang an
durchführen , oder wie ist das geregelt?

 2. Frage - Die ich schon oben bei Neues Thema beginn gestellt habe :
Grund für Versagung der Restschuldbefreiung ist , wen Schuldner
die Eröffnung des Insolvenzverfehrens verzögert hat.
Was ist hier gemeint , auch die 6-Monate Frist , oder was anders ...?

Bitte um Antworten.

Gruss , und Gottes Segen wünscht Euch
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paps
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« Antworten #6 am: 07. Juni 2010, 23:19:17 »

zu 1.) es muß ein neuer außergerichtlicher Einigungsversuch gemacht werden

zu 2.) das gilt nicht für Verbraucher
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« Antworten #7 am: 08. Juni 2010, 10:25:26 »

zu 1: ich glaube, dem schließe ich mich an.
Allerdings scheint die Fristenfrage nicht geklärt zu sein. Offenbar gibt es auch bei den Gerichten unterschiedliche Auslegungen hierzu. Das zuständige Gericht ist wohl etwas stur und hat wenig Neigung, sich mit dem Unterschied zwischen Rechtsberatung und Auskunft über örtliche Gepflogenheiten auseinanderzusetzen.

Sollte die Frist versäumt sein, kann man das vielleicht mit etwas Glück praktisch lösen: Man bittet kurzfristig einen oder mehrere Hauptgläubiger um erneute Ablehnung des Plans und stellt dann eine neue Bescheinigung aus. Hängt aber vermutlich auch davon ab, welcher Fristentheorie man folgt.


zu 2: WAT???
die 6-Monatsfrist kann m.E. nicht gemeint sein. Die hätte die bescheinigende Stelle auf dem Gewissen. Außerdem ist das außergerichtliche Verfahren für Verbraucher vorgeschrieben.
Es kommt bei dieser Alt. des 290 darauf an, ob ein Schuldner den Antrag im eigenen oder im Gläubigerinteresse früher gestellt hätte. Da steckt leider mal wieder reichlich dehnbares Gummi drin.
« Letzte Änderung: 08. Juni 2010, 10:44:45 von Insokalle » Gespeichert
Christ
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« Antworten #8 am: 09. Juni 2010, 18:59:47 »

Hallo gute Leute hi


Meine Fragen zur diese Thema sind geklärt.
Kann ich jetzt ruhiger schlafen.
Danke.


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Christ
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